eV wegen Pflichtteilsklausel

  • Ich hab auch eine Frage wegen der Pflichtteilsklausel:

    Das hiesige Grundbuchamt fordert zur Grundbuchberichtigung nach dem Letztversterbenden die eV, dass kein Pflichtteil nach dem Erstverstrebenden geltend gemacht wurde, von allen Erben - unter Bezug auf dieEntscheidung des OLG Frankfurt vom 19.03.2001.
    Sie beziehen sich darauf, dass die eV des überlebenden Ehegatten noch zu dessen Lebzeiten, nicht ausreicht, weil sonst geprüft werden müsste, ob die Verjährungsfrist für die Geltendmachung des Pflichtteils für die „Schlusserben“ zum Zeitpunkt der eidesstattlichen Versicherung bereits abgelaufen war. Im Übrigen müsste der eV zu entnehmen sein, wann Fristbeginn bzw. Fristablauf war bzw. dass unwiderruflich keine Ansprüche geltend gemacht werden.
    Wenn ich so drüber nachdenke, finde ich das logisch und überlege, ob dies nicht auch imErbscheinsantrag so sein müsste – sprich von allen Pflichtteilsberechtigten nach dem Erstverstorbenen im Falle des Erbscheinsverfahrens nach dem Letztverstorbenen ??!!

    LG Lucky

    2 Mal editiert, zuletzt von lucky (31. Juli 2018 um 11:27)

  • Im Übrigen bestehen die Kollegen auf einen Erbschein nach dem Letztversterbenden, wenn die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs für alle Erben noch nicht abgelaufen ist ... auch bei notariellem Testament

  • M.E. genügt die eV eines Pflichtteilsberechtigten; die anderen werden angehört und können sich daraufhin äußern. Bei anderen Tatsachen begnügt man sich ja auch mit der eV von nur einem Miterben.
    Außerdem ist das Grundbuchamt in einer anderen Situation: Anhörung gibt es im Verfahren vor dem Grundbuchamt nicht, so dass Erklärungen aller Betroffenen gem. § 19 GBO gefordert werden. Das ist beim Nachlassgericht anders.

  • mmhh ... grundsätzlich ja, aber was ist denn für den Fall, dass der Ast nicht weiß, wenn einer der Geschwister den Pflichtteil geltend gemacht hat ... dann ist zwar die eV richtig und dem Ast nichts vorzuwerfen, aber die Erbfolge wäre trotzdem nicht richtig ... denn der die Pflichtteil geltend gemacht hat, würde ggf. nicht laut hier schreien ... und er wäre somit Erbe nach dem Letztversterbenden und hätte nach dem Ersten den Pflichtteil bekommen ...

  • wenn es um die Frage geht, ob alle Erben die Erbschaft angenommen haben, kann man dies ja anhand der Ausschlagungen, die vorliegen, zumindest prüfen ... und sind in dem Zusammenhang auch nach der Kommentierung nicht im Hinblick auf die Pflichtteilsklausel gedacht
    Aus der Beck-Kommentierung (19. Auflage) des § 352 FamFG Rnr. 79 ergibt sich,dass eigentlich alle Erben die eV abgeben müssen, wenn das Gericht nicht verzichtet. Analog Rd. 14 des 352a FamFG könnte argumentiert werden, dass die Tragweite der Pflichtteilsgeltendmachung so groß ist, dass eine (evtl. unzutreffende) eV eines Miterben nicht genügen kann, sodass alle Miterben ausdrücklich versichern müssen

    Einmal editiert, zuletzt von lucky (2. August 2018 um 11:15)

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