Ich hab auch eine Frage wegen der Pflichtteilsklausel:
Das hiesige Grundbuchamt fordert zur Grundbuchberichtigung nach dem Letztversterbenden die eV, dass kein Pflichtteil nach dem Erstverstrebenden geltend gemacht wurde, von allen Erben - unter Bezug auf dieEntscheidung des OLG Frankfurt vom 19.03.2001.
Sie beziehen sich darauf, dass die eV des überlebenden Ehegatten noch zu dessen Lebzeiten, nicht ausreicht, weil sonst geprüft werden müsste, ob die Verjährungsfrist für die Geltendmachung des Pflichtteils für die „Schlusserben“ zum Zeitpunkt der eidesstattlichen Versicherung bereits abgelaufen war. Im Übrigen müsste der eV zu entnehmen sein, wann Fristbeginn bzw. Fristablauf war bzw. dass unwiderruflich keine Ansprüche geltend gemacht werden.
Wenn ich so drüber nachdenke, finde ich das logisch und überlege, ob dies nicht auch imErbscheinsantrag so sein müsste – sprich von allen Pflichtteilsberechtigten nach dem Erstverstorbenen im Falle des Erbscheinsverfahrens nach dem Letztverstorbenen ??!!
LG Lucky