Vollzug Eigentumswechsel bei Zweifeln an Richtigkeit des Grundbuchs

  • Hallo zusammen,


    ich habe folgenden Fall und wäre über Meinungen sehr dankbar:

    S und T haben im Rahmen einer Erbauseinandersetzung nach M Grundstücke untereinander aufgeteilt.
    Am gleichen Tag hat S ein notarielles Testament errichtet.
    Als der Erbauseinandersetzungsvertrag zur Eintragung vorgelegt wurde, war S bereits verstorben. Mit der Erbauseinandersetzung wurde auch die Grundbuchberichtigung nach S eingetragen.
    Jetzt, ein Jahr später, habe ich Kenntnis davon, dass das Testament angefochten wurde und die Wirksamkeit in Frage steht. Als Grund wird eine fehlende Testierfähigkeit vorgetragen.
    Da beide Urkunden vom gleichen Tag stammen, steht ja quasi auch die Wirksamkeit der Erbauseinandersetzung in Frage.
    Mit liegt jetzt ein Antrag auf Eintragung eines Eigentumswechsel vor, in dem T seine Grundstücke, die er im Rahmen der Erbauseinandersetzung erworben hat, weiterveräußert.
    Kann ich diesen Eigentumswechsel vollziehen? Die Grundbuchunrichtigkeit steht ja (noch) nicht fest. Den Fall des Erwerbs des Käufers allein kraft guten Glaubens habe ich vorliegend daher ja nicht.

    Vielen Dank für Eure Hilfe!

  • Bis zum Beweis des Gegenteils gilt das GB als richtig, die gesetzliche Vermutung aus § 891 BGB und der Schutz des öffentlichen Glaubens aus § 892 BGB gelten bis dahin. Wer dagegenhalten will, muß aktiv werden und die Eintragung eines Widerspruches betreiben.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Auch das Grundbuchamt kann um die Unrichtigkeit wissen, womit die Vermutung des § 891 BGB widerlegt wäre. Allerdings ist das, was Du bis jetzt weißt, noch kein Wissen, dass das Grundbuch unrichtig ist. Du weißt bislang nur, dass es unrichtig sein könnte. Das ist zu wenig, um von einer fehlenden Verfügungsberechtigung des Handelnden auszugehen. In diesem Stadium hätte der wahre Berechtigte im Wege der einstweiligen Verfügung einen Widerspruch nach § 899 BGB eintragen lassen müssen.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Daß hier kein Wissen des GBA vorliegen kann, hatte ich als selbstverständlich vorausgesetzt. Aber Du hast natürlich recht.

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