§ 130 II ZVG nach Wiederversteigerung im Teilungsplan

  • Hallo, habe folgendes Problem (Verteilungstermin ist in einer knappen Woche...):
    Im Altverfahren blieben beim Zuschlag zwei Sicherungshypotheken bestehen. ImVerteilungstermin lag keinerlei Einzahlung vor. Im Teilungsplan istersichtlich, dass bei der höherrangigen bestehen gebliebenen Sicherungshypothekteilweise eine Eigentümergrundschuld entstanden ist (ergab sich aus der Forderungsaufstellungin der Anmeldung).
    Nach Aufklärungdurch das Gericht (von meinem Vorgänger) wurde von dem Gläubiger der erloschenenSicherungshypothek, die ursprünglich im Rang den bestehen gebliebenenSicherungshypotheken folgte, ein Antrag auf Eintragung von Vormerkungen gem. §130a II ZVG gestellt, welcher im Eintragungsersuchen gem. § 130 ZVG dann auchberücksichtigt wurde. Die Vormerkungen wurden dann in das Grundbuch eingetragen(bei dem ersten Recht in Höhe der im Teilungsplan bereits festgestelltenEigentümergrundschuld, bei dem zweiten Recht in voller Höhe).
    Sodann wurdedie Wiederversteigerung (durch einen anderen Gläubiger) beantragt und dasObjekt wurde erfolgreich versteigert. Der Erlös ist so hoch, dass ein Übererlösfür den Schuldner verbleibt. Von dem Gläubiger der erloschenenSicherungshypothek, der sich die Vormerkungen gem. § 130a II ZVG hat eintragenlassen, erfolgten im Wiederversteigerungsverfahren keinerlei Anmeldungen.
    Zweck derVormerkung gem. § 130a II ZVG ist grob gesagt ja, dass der gesetzliche Anspruchgem. § 1179a BGB weiter bestehen bleibt. Im „normalen“ Fall muss dergesetzliche Löschungsanspruch gem. § 1179a BGB ja geltend gemacht werden, damitich diesen im Teilungsplan berücksichtigen muss. Aber wie verhält es sich jetztmit den Vormerkungen gem. § 130a II ZVG? Wenn diese die gleichen Wirkungen wieder gesetzliche Löschungsanspruch gem. § 1179a BGB haben, müsste auf der einenSeite dieser ja auch noch gesondert geltend gemacht werden, auf der anderenSeite ist ja alles, was im Grundbuch steht, in entsprechender Anwendung des §37 Nr. 4 ZVG von Amts wegen zu berücksichtigen.
    Im Übrigen habeich bislang auch grundsätzlich so gut wie keine Erfahrung mit dem gesetzlichenLöschungsanspruch im Teilungsplan (mit oder ohne Feststellung des Entstehenseiner Eigentümergrundschuld), insofern wäre ich hier auch für eineergebnisbezogene Lösung dankbar. Vielen Dank vorab….

  • Vielleicht ist ja dein Termin schon vorbei. Ich möchte trotzdem noch antworten. 1179a berücksichtigt man grundsätzlich nicht im TP. Maximal sieht man eine Anmeldung als Widerspruch gegen den TP an.
    Woher weißt du, dass es eine Eigentümer-GS geworden ist. Die Aussage des Gläubigers allein genügt ja nicht. Du brauchst entweder einen Verzicht oder eine löschungsfähige Quittung. Nur dann ist es klar. Dann könnte ich an diesem Rang an den Schuldner zuteilen.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



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