KfB rechtskräftig und falsch durch geänderte Kostenrechnung

  • Moin,

    ich habe mal eine für mich selbst neue Problematik:

    Ein KfB beantragt, darin enthalten 105,00 € Gerichtskosten.

    Der KfB wird erlassen, der KfB wird rechtskräftig.

    Die Bezirksrevisorenprüfung stellt fest, dass die KR falsch war- richtig ist sie mit nur 35,00 €. KR wird geändert, 70 € gehen zurück an Kl-Vtr.

    Nun bekomme ich die Akte mit dem Schreiben der BeZi: "Da die Gerichtskosten Eingang in den KfB gefunden haben, rege ich an, die Akte dem zuständigen Rechtspfleger zwecks Prüfung einer etwaigen Äbänderung vorzulegen"

    Nun hab ich die hier.

    Auf telefonische Nachfrage, was sie (die Bezi) damit meint und wie zu verfahren ist erhielt ich die Antwort: Keine Ahnung, ich mache keine Kosten, ich vertrete nur die Staatskasse.

    Deshalb die Frage: Unter welche Korrekturmöglichkeit kann ich das fassen? Offenbare Unrichtigkeit- obwohl diese bei Erlass eigentlich nicht bestand? Oder reicht ggf. eine Mitteilung an den Schuldner des KfB, dass hier aufgrund geänderter KR ein Betrag von 70,00 € an den Gläubiger des KfB gezahlt wurde?

    Wie wird das bei euch gehandhabt, wie macht ihr das?

    Danke schonmal

  • Evtl. zum Honigsaugen:

  • Das OLG Celle hält Einwendungen gegen die KR im Beschwerdeverfahren über den KFB für zulässig (2 W 2/10).

    Diese Auffassung - die ich nicht teile - würde m.E. dafür sorgen, dass der KFB nicht mehr abzuändern ist, sobald er rechtskräftig ist. Wenn die KR später geändert würde, dann müsste dies dann konsequenterweise üb

    er die Vollstreckungsabwehrklage im V

    ollstreckungsverfahren berücksichtigt werden.

    Dieses Ergebnis halte ich für sinnvoller als den KFB wie auch immer irgendwann mal zu ändern, da damit die Rechtskraft unterlaufen würde.

    Ich teile die Auffassung meines OLG dennoch nicht. Das Beschwerdegericht ist m.E. nur befugt die Entscheidungen des Rechtspflegers zu überprüfen. Bzgl. der festgesetzten Gerichtskosten wurde eine inhaltliche Entscheidung nicht getroffen. Es wurde nur entschieden die Gerichtskosten aus der KR zu übernehmen. Wenn das Beschwerdegericht die KR überprüfen kann, dann muss ich es auch können (bzw. muss es auch tun). Dies ist aber m.E. unstreitig nicht der Fall.

    Das OLG behauptet sogar (warum auch immer) es sei unstreitig, dass der Kostenschuldner sich auch über die Beschwerde gegen den KFB gegen den Kostenansatz wehren könne.

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