Unterhalt Ergänzungspflegschaft

  • Hallo liebe Kolleginnen und Kollegen,

    ich hatte soeben ein Anruf von einer 16 Jährigen. Diese lebt in einer Pflegefamilie. Sorgeberechtigt sind die Eltern. Sie will nun den Unterhalt gegenüber ihren Eltern geltend machen und wurde vom Jugendamt zu uns ans Amtsgericht verwiesen. Beim Jugendamt hat man ihr nämlich mitgeteilt, dass sie für die Beistandschaft erst einen Antrag auf Bestellung eines Ergänzungspflegers beim Amtsgericht stellen soll.
    So einen Fall hatte ich jetzt auch noch nie. Kann die 16 Jährig das tatsächlich selbst beantragen? und wen nimmt man da als Ergänzungspfleger.
    Und wonach richtet sich die örtliche Zuständigkeit? Wohnort des Kindes oder der Eltern?

    Vielen Dank für eure Hilfe!!

  • Das ist doch Quatsch, mit Verlaub! Der Unterhaltsbedarf eines Pflegekinds ist in voller Höhe vom Jugendamt sicher zu stellen. Da ist kein Raum für weiteren Bedarf und somit kein (Rechtsschutz)Bedürfnis.


    Das Problem ist vieleicht das Gleiche wie in diesem Thread, also wohl kein Antrag der Sorgeberechtigten, siehe deinen Beitrag 6 dort:

    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…anspr%C3%BCchen

  • Ist halt die Frage: Ist das Mädchen in einer richtigen Pflegefamilie und es wird Hilfe zur Erziehung gewährt (und der Bedarf ist dadurch gedeckt) oder lebt es nur bei einer anderen Familie und hat einen Unterhaltsanspruch gegen die Eltern (den dann ein Ergänzungspfleger geltend machen könnte).

  • Und wenn das Kind nun nicht bei einer Pflegefamilie lebt und ich tatsächlich einen Ergänzungspfleger bestelle...wenn nehme ich da? Muss mir das Kind jemanden vorschlagen oder bestellt man einfach das Jugendamt?

  • Und wessen Verfahren ist das? Rechtspfleger oder Richter? Muss der Richter erst den Teilentzug der elterlichen Sorge feststellen?

  • Es sind Konstellationen denkbar, in denen das Kind einen Anspruch auf Unterhalt durch die Eltern oder einen Elternteil hat, auch wenn das Kind in (im Rahmen einer Hilfe zur Erziehung) in einer Pflegefamile lebt:


    • Es wird ein außergewöhnlicher Bedarf (Sonderbedarf, Mehrbedarf) geltend gemacht, den das Jugendamt nicht abdeckt, aber den Eltern aufgrund deren wirtschaftlicher Lage zugemutet werden kann .
    • Es bestehen noch Unterhaltsrückstände aus einem Zeitraum, in dem das Kind noch nicht in einer Pflegefamilie untergebracht war.

    Für solche Unterhaltsansprüche müsste - bei gemeinsamer Sorge der Eltern - ein Ergänzungspfleger betsellt werden.

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