Schwierige Konstellation bei Wohnrechtsaufgabe

  • Folgende Konstellation:
    Bruder ist Betreuer für seinen Bruder. Der Betroffene selber ist ledig und alleinstehend. Der Betreuer hat eine Frau und zwei (minderjährige) Kinder.
    Die noch lebende Mutter der beiden Brüder hat der Frau des gesunden Bruders (dem Betreuer) sowie den beiden minderjährigen Kindern das Haus übertragen
    und sich selber und dem unter Betreuung stehenden Sohn ein Wohnrecht eintragen lassen.

    Jetzt soll das Haus verkauft werden.
    Vor dem notwendigen Verkauf des Hauses steht die Aufgabe der Wohnrechte.

    Zeitlich gesehen vor der Ergänzungsbetreuerbestellung für den unter Betreuung stehenden Bruder (Vertretungsausschluss) für die Aufgabe
    des Wohnrechts, ist von der Familienabteilung für die beiden minderjährigen Kinder ein Ergänzungspfleger eingesetzt worden. Der wirkt für den
    Verkauf des Hauses als Vertreter der beiden mdj. Kinder mit.

    Problem: Ergänzungspfleger für die Kinder und Ergänzungsbetreuer für den Betroffenen sind eine Person. Liegt da nicht eine Interessenkollision bzw. ein Ausschluss vor? Richter und Rechtspfleger haben da unabhängig voneinander auf Empfehlung aus der Familie gehandelt.

    Kann mir da jemand weiterhelfen? Wenn ich das beantworten könnte, käme ich schon ein Stück weiter... Daran schließen sich weitere Fragen an. Die stelle ich dann. Der Vorgang ist verzwickt.

  • Ich denke, dass du auf den Aufgabevertrag abzielst, denn für die Aufgabebewilligung bestünde dem Grunde nach kein Vertretungsausschluss, da es sich um einseitige Willenserklärungen handelt.

    Aus meiner Sicht besteht kein Interessenkonflikt bei der Ergänzungsvertretung des betreuten Bruders und der minderjährigen Kinder. Die Kinder und der Bruder sind als begünstigte Rechteinhaber auf der einen Seite des Vertrages. Die Mutter steht auf der anderen Seite des Vertrages.

  • Ich denke, dass du auf den Aufgabevertrag abzielst, denn für die Aufgabebewilligung bestünde dem Grunde nach kein Vertretungsausschluss, da es sich um einseitige Willenserklärungen handelt.

    Aus meiner Sicht besteht kein Interessenkonflikt bei der Ergänzungsvertretung des betreuten Bruders und der minderjährigen Kinder. Die Kinder und der Bruder sind als begünstigte Rechteinhaber auf der einen Seite des Vertrages. Die Mutter steht auf der anderen Seite des Vertrages.

    Sorry, aber das halte ich für falsch. Es besteht natürlich ein Interessenkonflikt. Die stehen nicht auf der selben Seite. Der Ergänzungsbetreuer muss im Interesse des Betreuten möglichst eine hohe Ablöse mit den Eigentümern aushandeln und der Ergänzungspfleger sie im Interesse der Minderjährigen so gering wie möglich halten.

  • Ich meine ein Vertretungsausschluss liegt vor.
    Es soll ein Vertrag über die Aufgabe des Wohnrechts geschlossen werden. Dieser Vertrag wird letztlich zwischen dem Berechtigten und den Eigentümern geschlossen.
    2 der Eigentümer und der Berechtigte werden durch dieselbe Person vertreten, oder werden die Kinder bei dem Vertrag über die Aufgabe des Wohnrechts nicht von dem Pfleger, sondern von den Eltern selbst vertreten?

    Selbst wenn man davon ausginge, dass kein gesetzlicher Vertretungsausschluss besteht, würde ich den Betreuer/den E-Pfleger entlassen und eine andere Person bestellen.
    Es werden hier durch eine Person grds. gegenläufige Interessen vertreten. Das Interesse der Kinder geht dahin, möglichst wenig für das Wohnrecht vom Kaufpreis abgeben zu müssen, das Interesse des Betroffenen dahin, möglichst viel zu erlösen.
    Auch wenn der Pfleger für die Kinder nur bei dem Vertrag über den Verkauf des Grundstücks auftritt, wird man davon ausgehen müssen, dass er dem Interesse der Kinder weitläufig verpflichtet ist- sonst wäre er ja nicht zum E-Pfleger bestellt worden.

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

  • Akte heute vom Richter zurückbekommen mit dem Bemerken, dasskein Vertretungsausschluss (mehr) vorliegt. Die Tätigkeit desErgänzungspflegers ist bereits abgeschlossen. Nicht nur die Einsetzung selber,sondern auch seine Handlung zum Vertragsabschluss sind bereits genehmigtworden.
    Jetzt stellt sich für mich die Frage nach der Genehmigungsfähigkeit.Der Betroffene soll hier auf ein Wohnrecht verzichten, dass mit knapp 90.000 €ausgelöst wird. Hiervon wird noch ein Teil für die Ablösung der Restdarlehn draufgehen,an denen der Betroffene vor Einrichtung der Betreuung seinerzeit auch mitbeteiligt wurde. Das Haus selber ist Lebensmittelpunkt des Familienverbundes(Großmutter, die zwei Söhne und die Ehefrau nebst den zwei mdj. Kindern des„gesunden“ Sohnes). Nun soll das Haus verkauft werden und man plant ein neuesHaus im Nachbarort oder weiter weg zu kaufen. Irgendwann. Bis dahin sollen zweiMietwohnungen bezogen werden, wobei der Betroffene in eine eigene Wohnungziehen soll, welche er auch selbst bezahlt. Das Haus was jetzt verkauft werdensoll ist seinerzeit von den Eltern für die Familien als Mehrfamilienhaus gebautworden und nach dem Tod des Großvaters auf die Ehefrau des einen gesunden Sohnes(Betreuer) und die beiden Enkel übertragen worden. Für die Großmutter und denBetroffenen wurde ein Wohnrecht eingeräumt.
    Wo soll in der Genehmigung ein Vorteil liegen? Das Haus ist finanziertund ungefähr 90.000 € werden nach Ablösung der Darlehen - Käufer übernimmt dienicht - an die Bank gehen. Das momentan für derart wenig Geld ein neues Haus(in der Größe) zu erwerben und zu finanzieren ist, steht außer Frage. Außerdemdürfte sich aufgrund des jahrelang im Leistungsbezug befindlichen Betroffenendoch auch der Landkreis melden und bei der Auszahlung des Abfindungsbetrageszulangen, oder nicht?
    Kann ich oder muss ich sogar hier die Genehmigungsfähigkeit versagen? Wenndie Restfamilie den Auszug durchsetzen will, bedient sie einfach die Darlehennicht mehr. Dass ich das mit der Verweigerung der Löschung des Wohnrechtsletztendlich nicht komplett aufhalten könnte, weiß ich auch. Gleichwohl mussich doch auch auf das Wohl des Betroffenen sehen und der verliert definitivseinen Lebensmittelpunkt ohne Chance auf Rückkehr. Der Kaufvertrag ist bereitsbeurkundet. Für mich ist auch nicht klar, inwieweit der Betroffene demfamiliären Druck ausgesetzt ist. Wahrscheinlich werden die alle auf deneinwirken, was dem Gericht natürlich verborgen bleibt. Die wollen einen „Tapetenwechsel“und versuchen das nun mit aller Macht zu realisieren. Weiß jemand Rat?
    Leider wurde kein kritischer Ergänzungsbetreuer eingesetzt. Hierbeihandelt es sich um einen guten Freund der Familie (kein RA).

  • zunächst muss ich sagen, dass ich die Auffassung des Richters in der Sache für verfehlt halte

    Dass die Tätigkeit als Ergänzungspfleger bereits vollzogen und genehmigt ist, ändert doch nichts daran, dass er dann als Ergänzungsbetreuer von der Vertretung ausgeschlossen ist, wenn er bei diesem Vertragswerk auch für den Betroffenen auftreten soll.
    Daher zunächst:
    Da offenbar unwirksame Geschäfte nicht genehmigt werden können, würde ich erwägen, die Genehmigung schon aus diesem Grund zu versagen, wobei das natürlich im Sinne des Abteilungsfriedens sozialverträglich kommuniziert werden muss u.s.w.=> nochmal Gespräch suchen, auf die Probleme hinweisen, mit §1796 argumentieren...

    Zur Genehmigungsfähigkeit:
    Es kommt letztlich auch darauf an, wie das Wohnrecht ausgestaltet wurde.
    Ist es ein reines Wohnungs- und Mitbenutzungsrecht oder ist auch eine Pflegeverpflichtung beinhaltet? Ist die Veräußerung des Objekts möglicherweise mit Auflagen zugunsten des Betroffenen versehen? (hab ich auch schon gesehen)

    Sind der Ausgleich und seine Angemessenheit ordentlich dargestellt und begründet?

    Ist der Betroffene auch tatsächlich Mitschuldner des Darlehens?

    Wie alt ist der Betroffene?

    Was ist sein eigener Wunsch? würde er auch allein dort wohnen wollen/können (vorausgesetzt, dass eine Pflegeverpflichtung nicht besteht)
    Familiärer Druck ist nicht verboten. Würde ich wohl auch ausüben.


    Dass die öffentliche Hand aufgehalten wird, ist zumindest wahrscheinlich!

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

  • zunächst muss ich sagen, dass ich die Auffassung desRichters in der Sache für verfehlt halte


    Komme ichnicht gegen an. Habe schon gutes Zureden versucht und auch den Hinweis auf den sicherlichzutreffenden § 1796 BGB hat mich auch nicht einen Zentimeter weiter gebracht.

    Dass die Tätigkeit als Ergänzungspflegerbereits vollzogen und genehmigt ist, ändert doch nichts daran, dass er dann alsErgänzungsbetreuer von der Vertretung ausgeschlossen ist, wenn er bei diesemVertragswerk auch für den Betroffenen auftreten soll.
    Sehe ich absolut genauso!

    Daher zunächst:
    Da offenbar unwirksame Geschäfte nicht genehmigt werden können, würde icherwägen, die Genehmigung schon aus diesem Grund zu versagen, wobei dasnatürlich im Sinne des Abteilungsfriedens sozialverträglich kommuniziert werdenmuss u.s.w.=> nochmal Gespräch suchen, auf die Probleme hinweisen, mit §1796argumentieren...
    Der Richterbleibt bei seiner Auffassung.

    Zur Genehmigungsfähigkeit:
    Es kommt letztlich auch darauf an, wie das Wohnrecht ausgestaltet wurde.
    Ist es ein reines Wohnungs- und Mitbenutzungsrecht oder ist auch einePflegeverpflichtung beinhaltet?

    Es handeltsich um ein lebenslängliches Wohnrecht nach §§ 1090 bis 1092 BGB ohne weitereVereinbarungen.

    Ist die Veräußerung des Objekts möglicherweise mitAuflagen zugunsten des Betroffenen versehen? (hab ich auch schon gesehen)
    Nein,keinerlei Auflagen wurde gemacht.

    Sind der Ausgleich und seineAngemessenheit ordentlich dargestellt und begründet?
    Das Wohnrechtist wohl korrekt berechnet.

    Ist der Betroffene auch tatsächlichMitschuldner des Darlehens?
    Ja, derBetroffene ist auch Mitschuldner für die Darlehn.

    Wie alt ist der Betroffene?
    54 Jahre

    Was ist sein eigener Wunsch? würde erauch allein dort wohnen wollen/können (vorausgesetzt, dass einePflegeverpflichtung nicht besteht)
    Will wohl bei der Familie bleiben.

    Dass die öffentliche Hand aufgehaltenwird, ist zumindest wahrscheinlich!
    Das Zuschlagender öffentlichen Hand würde ja u.U. den Verlust dessen bedeuten, was für eineNeuanlage ohnehin eingeplant werden müsste. Insofern sehe ich keinen Vorteilbei der Löschung des Wohnrechts.

  • Ich meine ein Vertretungsausschluss liegt vor.
    Es soll ein Vertrag über die Aufgabe des Wohnrechts geschlossen werden. Dieser Vertrag wird letztlich zwischen dem Berechtigten und den Eigentümern geschlossen.
    2 der Eigentümer und der Berechtigte werden durch dieselbe Person vertreten, oder werden die Kinder bei dem Vertrag über die Aufgabe des Wohnrechts nicht von dem Pfleger, sondern von den Eltern selbst vertreten?

    Selbst wenn man davon ausginge, dass kein gesetzlicher Vertretungsausschluss besteht, würde ich den Betreuer/den E-Pfleger entlassen und eine andere Person bestellen.
    Es werden hier durch eine Person grds. gegenläufige Interessen vertreten. Das Interesse der Kinder geht dahin, möglichst wenig für das Wohnrecht vom Kaufpreis abgeben zu müssen, das Interesse des Betroffenen dahin, möglichst viel zu erlösen.
    Auch wenn der Pfleger für die Kinder nur bei dem Vertrag über den Verkauf des Grundstücks auftritt, wird man davon ausgehen müssen, dass er dem Interesse der Kinder weitläufig verpflichtet ist- sonst wäre er ja nicht zum E-Pfleger bestellt worden.


    Nun ja, der konkrete Aufgabenkreis des Ergänzungspflegers wäre schon interessant. Dann kann man mehr sagen.

    Wichtig ist auch, welcher Kaufpreis nun vereinbart wurde und wer alles Schuldner des Grundstücksdarlehens ist.

  • Der Richterbleibt bei seiner Auffassung.

    Dann würde ich tatsächlich nochmal darüber nachdenken, wie klar das alles tatsächlich ist und ggfs. den Genehmigungsantrag angesichts der Unwirksamkeit zurückweisen

    Will wohl bei der Familie bleiben.
    Also will er nicht erforderlichenfalls allein dort bleiben? denn das würde passieren, wenn der Rest der Baggage einfach auszieht, was sie ja eigentlich auch vorhaben- jeder zunächst in ne eigene Wohnung
    Andererseits wird er ja auch so "allein gelassen", indem er alleine eine Mietwohnung bezieht
    (btw: steht die Wohnung schon zur Verfügung?; ist sie geeignet ausgestattet?; wie weit weg von der Familie?)

    Das Zuschlagender öffentlichen Hand würde ja u.U. den Verlust dessen bedeuten, was für eineNeuanlage ohnehin eingeplant werden müsste. Insofern sehe ich keinen Vorteilbei der Löschung des Wohnrechts
    Ein Vorteil wäre natürlich schon die Reduzierung der Verbindlichkeiten
    Nachteil aber ganz klar: Verlust des dinglichen Rechts, für quasi umsonst zu wohnen

    Mir fällt es auch eher schwer im Moment einen echten Vorteil für den Betroffenen zu sehen.

    Von der Aufgabe des Wohnrechts hat er Geld, das im Wesentlichen zur Bedienung von Verbindlichkeiten drauf geht; nicht nichts aber auch nicht die Welt an Vorteil
    Der dagegen stehende Nachteil, der Verlust des Rechts wird (finde ich) nicht ohne Weiteres durch den Fluss des angemessen Betrages aufgewogen.
    Grade der Vorteil "umsonst" zu wohnen kommt ihm direkt und längerfristig zugute, wohingegen der Fluss des Wertersatzes lediglich Verbindlichkeiten mindert, die ihn im Moment nicht so schlimm stören

    Vorausgesetzt (woran es häufiger scheitert!), der Betroffene kann das Wohnrecht allein (ggfs. mit Assistenz) auch weiterhin ausüben und lehnt das auch nicht ab (auch um den Preis des Konfliktes mit der Familie) würde ich tendenziell eher keine Genehmigung erteilen. (bzw. den "Preis" hochtreiben; jetzt nicht unbedingt Geld, sondern vielleicht die vertragliche Zusage eines neuen Wohnrechts oder eine Pflegeverpflichtung oder sonstwas)

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

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