Ausschlagungsfrist bei Abwesenheit eines sorgeberechtigten Elternteils

  • Hallo zusammen,

    ich muss in Vertretung eine Ausschlagungserklärung aufnehmen, wo die Erbin die Erbschaft ausschlägt. Die Erbin hat ein minderjähriges Kind und der andere sorgeberechtigte Elternteil befindet sich auf See (Marine).
    Die Erbin schlägt selbstverständlich gleich für ihr Kind mit aus. Aber wie verhält es sich mit dem Kindesvater, der auf See ist? Hat dieser eine Ausschlagungs-
    frist von 6 Monaten?

    Vielen Dank für eure Hilfe

  • Hat er Kenntnis von der Ausschlagung durch seine Ehefrau?
    Wenn ja beginnt die Ausschlagungsfrist (mit Kenntnis).
    Und sie beträgt m.E. 6 Monate, weil sich der Mitinhaber der elterlichen Sorge zu Fristbeginn im Ausland aufgehalten hat (er war gerade auf Landgang, als er Kenntnis erlangte -falls man das Schiff der Bundesmarine als Inland definieren müsste-).

  • Hat er Kenntnis von der Ausschlagung durch seine Ehefrau?
    Wenn ja beginnt die Ausschlagungsfrist (mit Kenntnis).
    Und sie beträgt m.E. 6 Monate, weil sich der Mitinhaber der elterlichen Sorge zu Fristbeginn im Ausland aufgehalten hat (er war gerade auf Landgang, als er Kenntnis erlangte -falls man das Schiff der Bundesmarine als Inland definieren müsste-).


    Aus meiner Sicht besteht hinsichtlich der Ausschlagung für das Kind keine Frist von sechs Monaten. (Das Kind = Erbe hält sich nicht im Ausland auf.)

    Eine wirksame Ausschlagung ist bei gemeinsamer Sorge nur durch beide Eltern innerhalb der normalen Frist von 6 Wochen möglich.

  • Aus meiner Sicht besteht hinsichtlich der Ausschlagung für das Kind keine Frist von sechs Monaten. (Das Kind = Erbe hält sich nicht im Ausland auf.)

    Eine wirksame Ausschlagung ist bei gemeinsamer Sorge nur durch beide Eltern innerhalb der normalen Frist von 6 Wochen möglich.

    Diese Auffassung teile ich nicht, weil es schon für den Beginn der Frist auf die Kenntnis beider Eltern ankommt (OLG Frankfurt/M, 21 W 22/12; FamRZ 13, 403).
    Infolgedessen erscheint es mir inkonsequent für die Dauer der Frist auf das Kind selber abzustellen.

  • Siehe OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 03.7.2012, AZ: 21 W 2/12Die in § 1944 BGB vorgesehene Frist zur Ausschlagung der Erbschaft beginnt für den minderjährigen Erben erst mit dem Zeitpunkt, zu dem der letzte von den gemeinsam Erziehungsberechtigten erstmals Kenntnis von dem Anfall und dem Grunde der Berufung erlangt hat.

  • Siehe OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 03.7.2012, AZ: 21 W 2/12Die in § 1944 BGB vorgesehene Frist zur Ausschlagung der Erbschaft beginnt für den minderjährigen Erben erst mit dem Zeitpunkt, zu dem der letzte von den gemeinsam Erziehungsberechtigten erstmals Kenntnis von dem Anfall und dem Grunde der Berufung erlangt hat.


    Zugegeben, die Entscheidung hatte ich jetzt nicht auf dem Schirm.

    Dennoch steht dem Vater aus meiner Sicht keine Frist von sechs Monaten zu, um die Ausschlagung für das Kind zu erklären.

  • Aus meiner Sicht besteht hinsichtlich der Ausschlagung für das Kind keine Frist von sechs Monaten. (Das Kind = Erbe hält sich nicht im Ausland auf.)

    Eine wirksame Ausschlagung ist bei gemeinsamer Sorge nur durch beide Eltern innerhalb der normalen Frist von 6 Wochen möglich.

    Natürlich muss die verlängerte Frist auf den Vater abheben, der per Schiff vom anderen Ende der Welt zum Gericht kommen muss, und nicht auf das Kind, das zwar im Inland sitzt, aber überhaupt nicht handeln kann.

  • Zitat

    Soweit der Erbe geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, kommt es auf den Aufenthalt des gesetzlichen Vertreters an. Bei gemeinsamer elterlicher Vertretung sollte nach dem Zweck der Regelung (Berücksichtigung der erschwerten Kommunikation) schon der Auslandsaufenthalt eines Elternteils zur Frist von sechs Monaten führen.

    Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2017, Rn. 29 zu § 1944

  • Soweit der Erbe geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, kommt es auf den Aufenthalt des gesetzlichen Vertreters an. Bei gemeinsamer elterlicher Vertretung sollte nach dem Zweck der Regelung (Berücksichtigung der erschwerten Kommunikation) schon der Auslandsaufenthalt eines Elternteils zur Frist von sechs Monaten führen.

    MüKoBGB/Leipold, 7. Aufl. 2017, BGB § 1944 Rn. 29

    Schade, zu langsam :D

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