Problem mit dem Nachlasspfleger

  • Moin, ich habe derzeit folgendes Problem und weiß auch nicht so recht wie ich damit umgehen soll:

    Es besteht eine Nachlasspflegschaft, Nachlasspfleger ist x.

    Der Nachlass ist vermögend, es konnten einzelne Erben ermittelt werden.

    Diese erhielten Teilerbscheine.

    Weitere Erben sind erst einmal nicht zu ermitteln- das Vermögen hätte jetzt hinterlegt werden können. Aber:

    Aus der Zwischenabrechnung habe ich nun ersehen:

    1. X hat den Teilerben Ihren Anteil ausbezahlt.

    2. X hat nicht nur den Teil des vorhandenen Vermögens ausbezahlt, sondern zusätzlich die aufgrund der Berechnung des Steuerberaters noch zu erwartende Steuerrückzahlungen ebenfalls bei der Verteilung berücksichtigt- der Steuerbescheid bzw. die Erstattung erfolgte noch nicht.

    3. X rechnet zusätzlich seine Tätigkeit ab, gegen den verbliebenen Nachlass, obwohl er teilweise auch in der Zeit geleistet hat, als die Teilerben noch nicht festgestellt waren. Diese Tätigkeiten sind meiner Ansicht nach auf alle Erben zu verteilen, also teilweise nicht dem Nachlass zu entnehmen sondern von den bereits ausgezahlten Erben zu zahlen.

    4. Nach Rückfrage beim Finanzamt wurde die Nachlasspflegschaft für die Teilerben noch nicht aufgehoben,da das Finanzamt mitteilte dass bei Pflegschaftsaufhebung die einzelnen Erben Ihre Steuererstattung selbst geltend machen können- in diesem Fall würde das Geld dann nicht wie vom NL_Pfleger geplant zurück in die Nachlassmasse fließen.


    Was würdet ihr tun? Kam hier so noch nicht vor und auch die Kolleginnen wissen jetzt nicht wie man weiter vorgehen sollte.

    Die Hinterlegung des Restvermögens konnte so nicht erfolgen, da ja jetzt auch eine Forderung gegen das Finanzamt zum Erbe gehört, die bereits teilweise verteilt wurde...

    Danke im Voraus

  • Bin schon sehr lange aus dem Nachlass raus, aber ich versuchs mal:

    Erstmal wird der Pfleger in eigener Verantwortung tätig, letztlich könntest Du die Abrechnung beanstanden und dann muss er sehen, wie er das ganze auflöst. Ist er unwillig/bockig oder einfach nur unbedarft?

    1. Es ist natürlich sehr leichtsinnig von ihm, die Auszahlung vor endgültiger Abrechnung zu machen!
    2. Noch leichtsinniger!
    3. Bin Deiner Meinung, Kosten der Pflegschaft fallen hier dem gesamten Nachlass zur Last.
    4. Verstehe nicht. Auch nach Aufhebung der Pflegschaft ist es doch eine Erbengemeinschaft, die nur gemeinsam handeln kann, zumal ein Teil ja noch unbekannt ist. Wie soll denn da die Erbauseinandersetzung stattfinden?

    Der Pfleger könnte hier die Erben informieren, dass die Abrechnung/Auszahlung nicht ganz korrekt war und das Geld zurückfordern, klappt natürlich nur, wenn die mitspielen.
    Vielleicht könnte er sich auch von den Erben bestätigen lassen, dass die Steuererstattung intern bereits aufgeteilt wurde und sich eine Abtretung ihres Anteils an die unbekannten Erben unterzeichnen lassen. (Hilft natürlich nur, wenn die Erstattung in der vom Steuerberater errechneten Höhe erfolgt.)

    Wir taumeln durch die Straßen, so als wären wir jung und schön.

  • 1. Die Leistung erfolgte m.E. ohne Rechtsgrund, da ein wirksamer Erbauseinandersetzungsvertrag (mangels nachlassgerichtlicher Genehmigung) nicht vorliegt. Deshalb dürfte ggf. §812 BGB in Betracht kommen.

    2. ohne Worte

    3. Auch ich teile deine Auffassung.

    4. Habe ich richtig verstanden, dass die Nachlasspflegschaft noch nicht teilweise aufgehoben wurde?
    Es ist m.E. zwingend die Nachlasspflegschaft teilweise aufzuheben sobald Teilerbscheine erteilt wurden, da die Voraussetzungen weggefallen sind.

  • *fassungslos*

    Und dennoch würde ich ausnahmsweise die Pflegschaft für den ganzen Nachlass noch bestehen lassen, damit der Pfleger schleunigst die Sache mit der Steuer regeln kann. Danach dann Teilaufhebung und ordentliche Auseinandersetzungsvereinbarung.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

    2 Mal editiert, zuletzt von TL (3. August 2018 um 06:59)

  • 1. Die Leistung erfolgte m.E. ohne Rechtsgrund, da ein wirksamer Erbauseinandersetzungsvertrag (mangels nachlassgerichtlicher Genehmigung) nicht vorliegt. Deshalb dürfte ggf. §812 BGB in Betracht kommen.

    Mein Wissensstand ist, dass ich als Nachlasspfleger niemals einen Erbauseinandersetzungsvertrag über den von mir verwalteten Nachlass abschließen kann, und zwar wegen § 181 BGB, von dem mich auch das Nachlassgericht nicht befreien kann.

    Wenn ich für die Erben einen Erbauseinandersetzunsvertrag abschließen will, dann handele ich nicht mehr als NP, sondern als Bevollmächtigter der Erben und brauche dafür Vollmachten aller Erben, aber keine gerichtliche Genehmigung.

    Die nachlassgerichtliche Genehmigung für eine Erbauseinandersetzungsvertrag gibt es nur, wenn eine Erbengemeinschaft auseinandergesetzt wird, an der "mein" Erblasser noch beteiligt war.

  • carlson:

    Das stimmt nur, wenn alle Erben ermittelt sind.

    Hier sind aber nur teilweise Erben bekannt und mit Teilerbschein ausgewiesen. Diese haben ggü. den vom Nachlasspfleger noch immer vertretenen unbekannten Erben nach § 2042 BGB einen Auseinandersetzungsanspruch. Der NLP muss also für die von ihm vertreten unbekannten Erben an der Auseinandersetzung mitwirken.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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    Einmal editiert, zuletzt von TL (3. August 2018 um 13:40)

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