Zahlungseingänge für Drittperson auf dem gepfändeten Konto

  • Ich habe eine generelle Frage zu dem Thema:

    Das Konto der Ehefrau ist gepfändet. Wenn jetzt zweckgebundenes Geld auf dem Konto der Ehefraueingeht, welches eindeutig für den Ehemann ist (Pflegegeld), sind dann die §§850ff ZPO anwendbar?
    Also kann das Geld freigegeben werden?

    Die Frau möchte sogar einen Antrag nach § 850l ZPO stellenund das Konto für 12 Monate für unpfändbar erklärt bekommen, bis der Ehemannein eigenes Konto hat.

  • Also wenn es ein P-Konto ist so gilt der Schutz nur für den Kontoinhaber, nicht für den Ehemann. Dies bedeutet auch dass wenn Gelder des Ehemannes dort gepfändet werden es sich um den Fall der Drittwiderspruchsklage....

    Weiterhin ist § 850 l hier auch nicht möglich, da es sich bezüglich der Ehefrau als Empfängerin eben nicht um unpfändbare Beträge handelt:
    Das Pflegegeld als Sozialleistung ist für den Empfänger (Ehemann) unpfändbar, wird es an die Pflegeperson (Ehefrau)weitergeleitet ist es bei dieser meiner Kenntnis nach als Einkommen pfändbar.
    Im Übrigen wäre unverständlich warum die Kontoeinrichtung für den Ehemann 12 Monate dauern soll.

    ggf. ist 765 a möglich.

  • Also wenn es ein P-Konto ist so gilt der Schutz nur für den Kontoinhaber, nicht für den Ehemann.....
    ggf. ist 765 a möglich.

    Inhaber des P-Kontos kann nur eine Einzelperson sein, gemäß § 850 k ZPO Absatz 2 Ziffer 1 b können aber Gelder für Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft entgegengenommen werden, diese unterliegen nicht der Pfändung.

    Es gibt wichtigen und unwichtigen Aktenstaub.

  • a)der Schuldner einer oder mehreren Personen aufgrund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt oder
    b)der Schuldner Geldleistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch für mit ihm in einer Gemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch oder der §§ 19, 20, 39 Satz 1 oder 43 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch lebende Personen, denen er nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften zum Unterhalt verpflichtet ist, entgegennimmt;


    Pflegegeld wird meiner Kenntnis aufgrund des elften Buch Sozialgesetzbuch gezahlt. Also ist dies hier gem. Sachverhalt nicht anwendbar.


  • Pflegegeld wird meiner Kenntnis aufgrund des elften Buch Sozialgesetzbuch gezahlt. Also ist dies hier gem. Sachverhalt nicht anwendbar.

    Und was auch gern vergessen wird: entgegen nimmt für Personen, denen er nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften zum Unterhalt verpflichtet ist.

    Passt also beim Pflegegeld für den Ehemann doppelt nicht ;)

  • Konnte einen Antragsaufnahme zum Glück ablehnen.

    Nebenbei hatte die Frau echt Gluck, weil die Schuldnerberatungsstelle den Freibetrag der Ehefrau auf dem Konto um das Pflegegeld für den Ehemann erhöht hat. Wäre meiner Meinung nach eigentlich auch nicht zulässig gewesen.

  • Damit hast du Recht, sofern es nicht von der Pflegeversicherung sondern als Leistung der Sozialhilfe kommt. Bei eindeutig dem Mann zuordnenbaren Geldern bin ich vorschnell von Leistungen einer Pflegeversicherung ausgegangen, diese laufen unter SGB XI. Das wäre natürlich vorher noch zu klären gewesen, was wegen des zweiten Tatbestandsmerkmals (Unterhaltspflicht,von Phil genannt) aber eh nicht mehr notwendig ist.

  • Zu einer anderen Einschätzung kommt z.B. Prof. H-J.Sauer, NJW 1996,765

    Hier geht es aber um eine Kontopfändung, nicht um § [FONT=&amp] 54 SGB Absatz III Nr. 3 SGB I. Das wäre ein anderes Thema.[/FONT]

  • Für mich ist der Eingangspost nicht eindeutig. Nimmt die Ehefrau für ihren Ehemann das Pflegegeld auf ihrem P-Konto entgegen oder ist durch den Pflegegeldempfänger (Ehemann) bei der auszahlenden Stelle verfügt, dass das Pflegegeld direkt an die pflegende Person auszuzahlen ist?
    Wenn letzteres der Fall wäre, ist zu diskutieren, inwieweit hier nicht ein Fall von 850 a ZPO in Analogie des Urteils des BGH VIIZB13/05 vorliegt.
    Eine Bescheinigung des Pflegegeldes durch die SB kann nur für das Konto des Pflegegeldempfängers erfolgen. Im vorliegenden Fall ist das Vollstreckungsgericht zu ständig.

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