falsche Eintragung - Berichtigung

  • Berichtigungsvermerk auf der Rückseite: z.B. " Das Recht ist Hypothek, nicht Grundschuld. Berichtigt am .... Auf der Vorderseite im Eintragungsvermerk das Wort "Grundschuld" röten, Eintragungsbekanntmachung an die Betroffenen, ggfalls. Briefvermerk.

  • Oder doch eher die nicht entstandene Grundschuld nach Gläubigeranhörung löschen und den unerledigten Antrag auf Eintragung der Hypothek vollziehen?

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Ja, wozu immer diesen Schwachsinn mit rechtlichem Gehör oder fairem Verfahren oder wie auch immer das Kind genannt wird.:gruebel:

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  • Weshalb soll denn eine Berichtigung nicht möglich sein ? Der gestellte Antrag ist - noch - nicht im Grundbuch vollzogen. Dies muss das Grundbuchamt nachholen können, ohne dass es der Mitwirkung eines Beteiligten bedarf. (Dass durch die Eintragung keine Grundschuld entstanden ist, dürfte klar sein).

  • Wenn die eingetragene Grundschuld im Verhältnis zur Hypothek ein Aliud darstellt, decken sich Einigung und Eintragung nicht. Selbst wenn man das in der Veränderungsspalte "berichtigt", ist es doch eine Neueintragung der Hypothek und eine Löschung der Grundschuld. Gegebenenfalls mit Rangverlust.

  • Eine Berichtigung in dem von DHaller befürworteten Wege kommt nicht in Betracht.

    Wenn die dingliche Einigung auf eine Hypothek geht und eine Grundschuld eingetragen wurde, ist die Hypothek mangels Eintragung und die Grundschuld mangels Einigung nicht entstanden (§ 873 Abs. 1 BGB). Das ist profanes immobiliarsachenrechtliches Grundwissen und hierüber kann demzufolge überhaupt nicht ernsthaft diskutiert werden (siehe auch meine Ausführungen im verlinkten Parallelthread). Damit ist die Grundschuld im Wege der Grundbuchberichtigung (und zwar nach § 22 GBO natürlich nur auf Antrag) zu löschen und die Hypothek ist aufgrund des noch nicht verbeschiedenen Antrags (erstmals) einzutragen - ggf. mit allen negativen rangrechtlichen Konsequenzen.

    Wie bereits zutreffend betont wurde, ist das Ergebnis aus materiellrechtlicher Sicht kein anderes, wenn man die besagte unzulässige "Berichtigung" vornimmt, weil die "Berichtigung" im Rechtssinne nichts anderes als die erstmalige Eintragung der Hypothek (i.V.m. Löschung der Grundschuld ist) - ggf. wiederum mit allen negativen rangrechtlichen Konsequenzen.

    Was DHaller vorschlägt, ist somit in jedweder denkbaren Konstellation unzulässig. Er möchte eine unzulässige Amtsberichtigung vornehmen (Löschung der Grundschuld), ohne dass dies ordnungsgemäß in den Spalten 8-10 erfolgt und er möchte zudem den Anschein erwecken, dass die nicht entstandene Grundschuld von Anfang an (sic!) eine Hypothek ist, obwohl jene erst mit dem - wiederum ordnungswidrigen - Eintragungsvermerk in den Spalten 5-7 materiell entsteht und sie daher in den Spalten 1-4 einzutragen gewesen wäre.

    Ich möchte nicht wissen, wie viele Zeitbomben in den dortigen Grundbüchern lauern, nur weil sich die weiland zuständigen Notare nicht einmal einen Jota an das geltende Recht gehalten haben.

  • Weshalb soll denn eine Berichtigung nicht möglich sein ?

    Diese Frage dürfte damit beantwortet sein.

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  • Jedenfalls wenn keine Rangkonkurrenz zu anderen Anträgen besteht, ist die "Abkürzung" durch Berichtigung des Eintrags materiell-rechtlich dasselbe wie die Löschung der "Grundschuld" und Neueintragung der Hypothek. Auf die Berichtigungsbewilligung nach § 22 GBO verzichte ich dann, zugegeben. Nehme ich aber in Kauf. Ein gewisser Pragmatismus hat dem Grundbuchwesen noch nie geschadet.

  • Nein, es ist materiellrechtlich eben nicht dasselbe, weil Deine Verfahrensweise den unzutreffenden Eindruck erweckt, als würde die Hypothek schon rückwirkend auf den Tag der Eintragung der vorgeblichen Grundschuld materiell entstanden sein. Und das ist natürlich keineswegs der Fall.

    Dass das Ganze zudem unter Verstoß gegen alle diesbezüglichen grundbuchrechtlichen Normen erfolgen müsste, räumst Du ja selbst ein. Mit Pragmatismus hat das nichts mehr zu tun. Ich ließe allerdings durchaus mit mir darüber diskutieren, ob man die Grundbuchberichtigung im Sinne der Löschung der Grundschuld nicht aufgrund eines bloßen Antrags vornehmen kann.

  • Nein, es ist materiellrechtlich eben nicht dasselbe, weil Deine Verfahrensweise den unzutreffenden Eindruck erweckt, als würde die Hypothek schon rückwirkend auf den Tag der Eintragung der vorgeblichen Grundschuld materiell entstanden sein. Und das ist natürlich keineswegs der Fall.

    Dass das Ganze zudem unter Verstoß gegen alle diesbezüglichen grundbuchrechtlichen Normen erfolgen müsste, räumst Du ja selbst ein. Mit Pragmatismus hat das nichts mehr zu tun. Ich ließe allerdings durchaus mit mir darüber diskutieren, ob man die Grundbuchberichtigung im Sinne der Löschung der Grundschuld nicht aufgrund eines bloßen Antrags vornehmen kann.

    Stimmt natürlich, wenn die Berichtigung nicht am selben Tag erfolgt. Ich würde allerdings selbst auf den Antrag verzichten wollen, da der vorliegende Antrag (auf Eintragung des "richtigen" Rechts) ja noch nicht vollzogen ist.

  • Aber der Antrag auf Löschung der Grundschuld liegt nicht vor.
    Die Löschung der (nicht entstandenen) Grundschuld v.A.w. ist unzulässig. Man darf nach §53 GBO nur einen Widerspruch eintragen.

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