Form des Arrestbeschlusses bei Arresthypothek

  • Liebe Forenmitglieder,
    ist es ausreichend, wenn dem Grundbuchamt eine beglaubigte Abschrift des Arrestbeschlusses zu Eintragung einer Arresthypothek vorgelegt wird oder benötige ich zwingend eine Ausfertigung? Laut Kommentar wird eine einfache Ausfertigung benötigt, der Gläubigervertreter in meinem Fall ist jedoch anderer Auffassung. Er hat eine beglaubigte Abschrift eingereicht.

  • Hatt ich auch mal und eine Ausfertigung verlang, nachdem auch nur eine begl. Abschrift vorgelegt wurde. Die Kommentarstellen weiß ich jetzt nicht mehr auswendig, aber es stand jedenfalls so drin, insbes. dass die Eintragung auf der Ausfertigung vermerkt werden muss.

  • Gemäß § 932 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 867 Abs.1 Satz 1 2. Halbsatz ZPO ist die Eintragung auf dem vollstreckbaren Titel zu vermerken. Deshalb ist wahrscheinlich eine Ausfertigung vorzulegen. Auf einer begl. Abschrift kann ich die Eintragung nicht vermerken.
    Fraglich ist in meinem Fall auch, ob die Vollziehungsfrist überhaupt schon begonnen hat. Dem Gäubigervertreter liegt bisher keine Ausfertigung des Arrestbeschlusses vor. Allerdings werden von Amts wegen keine Ausfertigungen mehr erteilt. Daher dürfte es gemäß § 929 Abs. 2 ZPO für den Beginn der Vollziehungsfrist ausreichend sein, wenn er eine begl. Abschrift erhalten hat.

  • [FONT=&quot]Ich hatte mal einem Anwalt geschrieben:

    Hier ein Auszug aus der BT-Drs, 17/ 12634:[/FONT]

    [FONT=&quot] [/FONT]
    [FONT=&quot]„Da längst nicht aus jedem Zivilurteil die Zwangsvollstreckung betrieben wird, ist es sachgerecht, dass eine Urteilsausfertigung im Zivilprozess nur noch auf Antrag erteilt wird. Die Parteien können selbst entscheiden, ob sie eine Ausfertigung wünschen oder ob für ihre Zwecke eine beglaubigte Abschrift ausreichend ist. Die Übersendung von beglaubigten Abschriften statt der Erteilung von Ausfertigungen führt zu einer spürbaren Erleichterung für die Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und zu einer beschleunigten Mitteilung einer verkündeten Entscheidung an die Parteien, da dies auf elektronischem Wege erfolgen kann. Der Verzicht auf Erteilung einer Urteilsausfertigung von Amts wegen hat auch Auswirkungen auf die Berichtigung von Urteilen und Beschlüssen. Nach § 319 Absatz 2 Satz 1 und § 320 Absatz 4 Satz 5 wird der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Das derzeitige Procedere, als Gericht bei einer Berichtigung die erteilten Ausfertigungen zurückzuverlangen, wird nach der Neuregelung in einer Vielzahl von Fällen damit gegenstandslos, da keine Ausfertigungen in Umlauf sind. Die Bekanntmachung der Berichtigung erfolgt hier durch eine Übersendung einer Abschrift des Beschlusses. Die Vorschrift des § 317 Absatz 2 kommt durch Verweisung auch für andere Verfahrensordnungen zur Anwendung. Auch dort genügt es nunmehr, wenn eine Ausfertigung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle allein auf Antrag eines Beteiligten erteilt wird.“[/FONT]
    [FONT=&quot] [/FONT]
    [FONT=&quot]Ich denke, dass die Geschäftsstelle des OLG da schlecht informiert, bzw. ausgebildet ist, wenn sie pauschal die Erteilung von Ausfertigungen ablehnen[/FONT]

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