Hinterlegung Vermögensabschöpfung ohne Beschluss

  • Hallo!
    Eine Damevon der Polizei rief mich vorhin an. Sie habe Bargeld eines Beschuldigten sowiedessen Kontoguthaben aus der JVA. Sie hat einen Beschluss des Amtsgerichts,durch welchen das Geld beschlagnahmt wurde. In den Gründen steht, dass vermutlichdie Voraussetzungen für die Einziehung des Geldes nach § 73 StGB vorliegenkönnten, da das Geld vermutlich aus der Straftat stammt.
    Mit demStaatsanwalt hat sie telefoniert, der wusste allerdings auch nicht weiter wiemit dem Geld zu verfahren ist. Die Dame ist auch ratlos.

    Die Frageist jetzt, ob das Geld hinterlegt werden kann. Ich mache Hinterlegung nochnicht lange und kenne Hinterlegung aus Vermögensabschöpfungen nur mittelsBeschluss in welchem diese direkt angeordnet ist.

  • Zitat

    kenne Hinterlegung aus Vermögensabschöpfungen nur mittelsBeschluss in welchem diese direkt angeordnet ist.

    Ja..., und was für einen Beschluss gibt es denn? :gruebel:

    Zitat

    Sie hat einen Beschluss des Amtsgerichts,durch welchen das Geld beschlagnahmt wurde

    Da wären in paar Infos hilfreich... was steht denn in diesem Beschluss? Vermutlich "Vermögensarrest, abwendbar durch Hinterlegung", oder doch irgendwas anderes?

    P.S.

    Zitat

    Mit dem Staatsanwalt hat sie telefoniert


    Falls es um Vermögensabschöpfung geht wäre es vielleicht besser mit dem zust. Rpfl zu sprechen :D;)

  • ...und mit dem Gericht, dass den Beschluss erlassen hat. Das dürfte wohl nicht die HL-Stelle sein.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • In dem Beschluss ist lediglich geregelt, dass das Geld beschlagnahmt ist. Das eine Vermögensabschöpfung möglich sein könnte ist nur klein in den Gründen aufgeführt. Den Beschluss hab ich selber nicht, mir wurde aber so berichtet. Ihr habt aber recht, ich werde die Dame dann wohl erstmal an das betreffende Gericht verweisen.

  • In dem Beschluss ist lediglich geregelt, dass das Geld beschlagnahmt ist.

    Vermutlich dann also 111b StPO mit der Folge des 111c I StPO.
    In der Regel sollte dass Bargeld dann einfach bei der StA abgeliefert und asserviert werden.
    Hinterlegung sehe ich in dem Fall eigentlich nicht.

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