§ 38 GBV Doppelbuchung

  • Ich habe ein Problem der Doppelbuchung!

    Ein Grundstück ist in zwei Grundbüchern unterschiedlicher Eigentümer eingetragen. Eine Einigkeit besteht leider nicht!
    Die Eheleute in dem Grundbuch A sind bereits verstorben und es wurde ein Nachlasspfleger bestellt. Diese haben laut Akteninhalt das Grundstück seit 1980 aufgrund Ersuchen des Rat des Kreises!

    Im anderen Grundbuch B ist das Grundstück seit 1961 gebucht. Eine Eintragungsgrundlage ist nicht ersichtlich! Am selben Tag wurden zwei weitere Grundstücke aufgrund Ersuchen eingetragen! Es wurden bereits mehrere Erbfolgen eingetragen und es wurde 1994 veräußert. Der Eigentümer wohnt seit dem dort.

    Das Problem ist bereits 1996 aufgefallen und es wurde daraufhin ein Amtswiderspruch 2003 von dem Bearbeiter eingetragen (Grundbuch B). Die Akten wurden dann weggelegt.

    2017 hat nun der Eigentümer B Beschwerde eingelegt, um den Widerspruch löschen zu lassen.

    Und nun liegt mir die Akte vor:

    Hat jemand bereits ein Verfahren nach § 38 GBV durchgeführt und vielleicht eine Kommentierung!? Also die Anhörung ist erfolgt -> eine Einigung gibt es nicht!

    Kann ich den Amtswiderspruch einfach von Amts wegen löschen? Eine Eintragungsgrundlage dafür gab es ja nicht?
    Wenn ich mich dann für einen Eigentümer entscheide und ein neues Grundbuch anlege mit Widerspruch, werden sich die Beteiligten bestimmt erneut beschweren -> aber ein weiteres Rechtsmittel ist nicht möglich, bzw. ist ja dann bereits ein Amtswiderspruch eingetragen. Kriegen die Beteiligten den dann je wieder gelöscht!?

    Kann mir jemand helfen?

  • Hatte ich noch nicht, aber vielleicht helfen Dir ja die Ausführungen des OLG Ffm ?, s.

    OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 18.03.2010, 20 W 360/09
    http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/lexsoft/defaul…l#docid:7356032

    oder OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 04.04.2017, 20 W 38/17
    http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/lexsoft/defaul…l#docid:7887208

    Zum Verfahren nach § 38 GBV siehe Eickmann in Keller/Munzig, Grundbuchrecht – Kommentar, 7. Auflage 2015, § 38 GBV, RNern 1-5; Holzer im BeckOK GBO, Hrsg. Hügel, Stand 01.05.2018, § 1 GBO RNern 100, 101

    Das OLG Ffm. führt im B. vom 04.04.2017 aus: „Gegen das Verfahren nach § 38 GVO im Ganzen bzw. dessen Durchführung ist eine Beschwerde nicht statthaft, da es sich hierbei um keine Entscheidung im Sinne des § 71 Abs. 1 GBO handelt. Allenfalls gegen konkrete Einzelmaßnahmen im Verlauf dieses Verfahrens kann eine Beschwerde statthaft sein (vgl. dazu Meikel/Böttcher, GBO, 10. Aufl., § 38 GBV Rz. 13).“

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • ... aufgrund Ersuchen des Rat des Kreises!

    Grundlage? Bodenreform? Schau mal bitte nach.

    Das Problem ist bereits 1996 aufgefallen und es wurde daraufhin ein Amtswiderspruch 2003 von dem Bearbeiter eingetragen (Grundbuch B). Die Akten wurden dann weggelegt.

    Der Kollege war Rechtspfleger? Das soll er aber keinem sagen.

    Der Amtswiderspruch ist zu löschen, da er nicht hätte eingetragen werden dürfen. Das Grundbuchamt hat keinen Fehler gemacht.

  • Vielen Dank für die schnellen Antworten!

    Ja es handelt sich bei dem Ersuchen um ein Ersuchen aufgrund Bodenreform!?

    Könnte mir vielleicht jemand netterweise eine Kommentierung von der GBV zukommen lassen!? Das hiesige Abo bei Beck bsplw. deckt die obige Kommentierung leider nicht mit ab!

    Vielen Dank!

  • Vielen Dank für die schnellen Antworten!

    Ja es handelt sich bei dem Ersuchen um ein Ersuchen aufgrund Bodenreform

    Dann hast du kein Problem. Der alte Eigentümer hat das Eigentum verloren. Das Grundstück ging zurück an den Bodenfonds. Dann erfolgte die Neuvergabe. Das letzte Ersuchen ist maßgebend. A war zum Stichtag Eigentümer.

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