Ich habe ein Problem der Doppelbuchung!
Ein Grundstück ist in zwei Grundbüchern unterschiedlicher Eigentümer eingetragen. Eine Einigkeit besteht leider nicht!
Die Eheleute in dem Grundbuch A sind bereits verstorben und es wurde ein Nachlasspfleger bestellt. Diese haben laut Akteninhalt das Grundstück seit 1980 aufgrund Ersuchen des Rat des Kreises!
Im anderen Grundbuch B ist das Grundstück seit 1961 gebucht. Eine Eintragungsgrundlage ist nicht ersichtlich! Am selben Tag wurden zwei weitere Grundstücke aufgrund Ersuchen eingetragen! Es wurden bereits mehrere Erbfolgen eingetragen und es wurde 1994 veräußert. Der Eigentümer wohnt seit dem dort.
Das Problem ist bereits 1996 aufgefallen und es wurde daraufhin ein Amtswiderspruch 2003 von dem Bearbeiter eingetragen (Grundbuch B). Die Akten wurden dann weggelegt.
2017 hat nun der Eigentümer B Beschwerde eingelegt, um den Widerspruch löschen zu lassen.
Und nun liegt mir die Akte vor:
Hat jemand bereits ein Verfahren nach § 38 GBV durchgeführt und vielleicht eine Kommentierung!? Also die Anhörung ist erfolgt -> eine Einigung gibt es nicht!
Kann ich den Amtswiderspruch einfach von Amts wegen löschen? Eine Eintragungsgrundlage dafür gab es ja nicht?
Wenn ich mich dann für einen Eigentümer entscheide und ein neues Grundbuch anlege mit Widerspruch, werden sich die Beteiligten bestimmt erneut beschweren -> aber ein weiteres Rechtsmittel ist nicht möglich, bzw. ist ja dann bereits ein Amtswiderspruch eingetragen. Kriegen die Beteiligten den dann je wieder gelöscht!?
Kann mir jemand helfen?