Ersetzendes Scannen und Rückgabe von Urkunden

  • Sie werden hier an das Nachlassgericht zurückgegeben, da sie ja ersetzend zur Grundakte gescannt wurden.


    :confused: wenn Erbscheinsausfertigungen "ersetzend" gescannt sind, können sie mE nicht mehr zurückgegeben werden. Dann hast du ja die Ausfertigung in der elGA und greifst darauf zurück, wenn es nötig ist. In diesem Fall musst du doch wissen, ob der Erbschein nicht zwischenzeitlich eingezogen wurde.
    Nur wenn der Scan als begl. Abschrift zur elGA gefertigt wird, werden die Erbscheinsausfertigungen nach Vollzug der Grundbuchberichtigung zurückgegeben.

  • Sie werden hier an das Nachlassgericht zurückgegeben, da sie ja ersetzend zur Grundakte gescannt wurden.


    :confused: wenn Erbscheinsausfertigungen "ersetzend" gescannt sind, können sie mE nicht mehr zurückgegeben werden. Dann hast du ja die Ausfertigung in der elGA und greifst darauf zurück, wenn es nötig ist. In diesem Fall musst du doch wissen, ob der Erbschein nicht zwischenzeitlich eingezogen wurde.
    Nur wenn der Scan als begl. Abschrift zur elGA gefertigt wird, werden die Erbscheinsausfertigungen nach Vollzug der Grundbuchberichtigung zurückgegeben.

    Ich kenne das auch nur so, dass die Ausfertigungen des Nachlassgerichtes, die nach § 83 GBO eingereicht wurden, vernichtet wurden. Es gibt dann auch entsprechende Vorschriften, wie damit umzugehen ist, wenn der Erbschein eingezogen werden sollte. Wie genau das abläuft kann ich aber nicht sagen, weils mir nie passiert ist.

    Oder, um aus Goethes "Faust", Teil I, Zeile 2667 zu zitieren: "Nein!"

  • Sie werden hier an das Nachlassgericht zurückgegeben, da sie ja ersetzend zur Grundakte gescannt wurden.


    :confused: wenn Erbscheinsausfertigungen "ersetzend" gescannt sind, können sie mE nicht mehr zurückgegeben werden. Dann hast du ja die Ausfertigung in der elGA und greifst darauf zurück, wenn es nötig ist. In diesem Fall musst du doch wissen, ob der Erbschein nicht zwischenzeitlich eingezogen wurde.
    Nur wenn der Scan als begl. Abschrift zur elGA gefertigt wird, werden die Erbscheinsausfertigungen nach Vollzug der Grundbuchberichtigung zurückgegeben.

    Ich kenne das auch nur so, dass die Ausfertigungen des Nachlassgerichtes, die nach § 83 GBO eingereicht wurden, vernichtet wurden. Es gibt dann auch entsprechende Vorschriften, wie damit umzugehen ist, wenn der Erbschein eingezogen werden sollte. Wie genau das abläuft kann ich aber nicht sagen, weils mir nie passiert ist.

    Also unser Grundbuchamt schickt uns die Ausfertigungen auch immer wieder zurück. Das bedeutet für uns extrem viel Aufwand, da die Akte, die ja bereits weggelegt ist, erst wieder aus der Registratur geholt werden muss und der Erbschein dann eingeheftet werden muss.

    Falls also jemand die Vorschriften, die die Vernichtung des Erbscheins betreffen, kennt, wäre ich um Mitteilung sehr dankbar.

  • Zum Thema Scannen: Der Siegelbruch wird nur geduldet, eine Vorschrift dazu gibt es in Sachsen nicht. Erbscheine können nicht vernichtet werden, ebenso wie zum Beispiel Vollstreckungstitel. Man kann doch nicht eine vollstreckbare Grundschuldurkunde einscannen, vernichten(!) und dann die Eintragungsnachricht womit verbinden? Und Ausfertigungen von Erbscheinen einfach nach dem Scann schreddern? Das ist ein Unding! Irendwie kommt es mir mit der sog. "elGA" so vor wie "Wollen aber nicht Können".

  • Zum Thema Scannen: Der Siegelbruch wird nur geduldet, eine Vorschrift dazu gibt es in Sachsen nicht. Erbscheine können nicht vernichtet werden, ebenso wie zum Beispiel Vollstreckungstitel. Man kann doch nicht eine vollstreckbare Grundschuldurkunde einscannen, vernichten(!) und dann die Eintragungsnachricht womit verbinden? Und Ausfertigungen von Erbscheinen einfach nach dem Scann schreddern? Das ist ein Unding! Irendwie kommt es mir mit der sog. "elGA" so vor wie "Wollen aber nicht Können".

    Wieso sollte man eine vollstreckbare Grundschuldbestellungsurkunde vernichten? Wie gesagt, es gibt in BW ersetzendes Scannen für Urkunden, die nicht mehr herausgegeben werden müssen, und beglaubigtes Scannen, wie sie zB für Vollmachtsurkunden oder Titel bei ZwaSiHyps etc gebraucht wird. Da werden die Unterlagen ohne Siegelbruch gescannt und zurückgegeben.

  • Sie werden hier an das Nachlassgericht zurückgegeben, da sie ja ersetzend zur Grundakte gescannt wurden.


    :confused: wenn Erbscheinsausfertigungen "ersetzend" gescannt sind, können sie mE nicht mehr zurückgegeben werden. Dann hast du ja die Ausfertigung in der elGA und greifst darauf zurück, wenn es nötig ist. In diesem Fall musst du doch wissen, ob der Erbschein nicht zwischenzeitlich eingezogen wurde.
    Nur wenn der Scan als begl. Abschrift zur elGA gefertigt wird, werden die Erbscheinsausfertigungen nach Vollzug der Grundbuchberichtigung zurückgegeben.

    Ich kenne das auch nur so, dass die Ausfertigungen des Nachlassgerichtes, die nach § 83 GBO eingereicht wurden, vernichtet wurden. Es gibt dann auch entsprechende Vorschriften, wie damit umzugehen ist, wenn der Erbschein eingezogen werden sollte. Wie genau das abläuft kann ich aber nicht sagen, weils mir nie passiert ist.


    Dann nützt die Vorlage der Erbscheinsausfertigung in diesem Stadium ja richtig viel ... (also gar nichts) ....

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Sie werden hier an das Nachlassgericht zurückgegeben, da sie ja ersetzend zur Grundakte gescannt wurden.


    :confused: wenn Erbscheinsausfertigungen "ersetzend" gescannt sind, können sie mE nicht mehr zurückgegeben werden. Dann hast du ja die Ausfertigung in der elGA und greifst darauf zurück, wenn es nötig ist. In diesem Fall musst du doch wissen, ob der Erbschein nicht zwischenzeitlich eingezogen wurde.
    Nur wenn der Scan als begl. Abschrift zur elGA gefertigt wird, werden die Erbscheinsausfertigungen nach Vollzug der Grundbuchberichtigung zurückgegeben.

    Ich kenne das auch nur so, dass die Ausfertigungen des Nachlassgerichtes, die nach § 83 GBO eingereicht wurden, vernichtet wurden. Es gibt dann auch entsprechende Vorschriften, wie damit umzugehen ist, wenn der Erbschein eingezogen werden sollte. Wie genau das abläuft kann ich aber nicht sagen, weils mir nie passiert ist.


    Dann nützt die Vorlage der Erbscheinsausfertigung in diesem Stadium ja richtig viel ... (also gar nichts) ....

    Warum denn? Wenn die Ausfertigung dokumentiert vernichtet wurde braucht sie im Falle einer Einziehung nicht zurückgegeben werden, es besteht aber dennoch keine Gefahr, dass Ausfertigungen des falschen Erbscheins im Rechtsverkehr verwendet werden. Ist doch alles gut, oder?

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)

  • Sie werden hier an das Nachlassgericht zurückgegeben, da sie ja ersetzend zur Grundakte gescannt wurden.


    :confused: wenn Erbscheinsausfertigungen "ersetzend" gescannt sind, können sie mE nicht mehr zurückgegeben werden. Dann hast du ja die Ausfertigung in der elGA und greifst darauf zurück, wenn es nötig ist. In diesem Fall musst du doch wissen, ob der Erbschein nicht zwischenzeitlich eingezogen wurde.
    Nur wenn der Scan als begl. Abschrift zur elGA gefertigt wird, werden die Erbscheinsausfertigungen nach Vollzug der Grundbuchberichtigung zurückgegeben.

    Ich kenne das auch nur so, dass die Ausfertigungen des Nachlassgerichtes, die nach § 83 GBO eingereicht wurden, vernichtet wurden. Es gibt dann auch entsprechende Vorschriften, wie damit umzugehen ist, wenn der Erbschein eingezogen werden sollte. Wie genau das abläuft kann ich aber nicht sagen, weils mir nie passiert ist.


    Dann nützt die Vorlage der Erbscheinsausfertigung in diesem Stadium ja richtig viel ... (also gar nichts) ....

    Diese Bemerkung verstehe ich nun nicht. Durch das ersetzende Scannen wurde die Ausfertigung in die elektronische Welt übertragen und ersetzt das Papier. Wenn die Einziehung beim gescannten Erbschein vermerkt wird, kann insoweit auch nichts mehr passieren. Wird der Papiererbschein aber nicht vernichtet, sieht es so aus als gäbe es zwei Ausfertigungen...
    Ansonsten "nützt" die Vorlage genauso viel, wie in allen anderen Fällen: das Grundbuchamt weiß, dass das Grundbuch unrichtig geworden ist und kann ggfs. zur Berichtigung auffordern.

    Oder, um aus Goethes "Faust", Teil I, Zeile 2667 zu zitieren: "Nein!"

  • Ich glaube wir kommen in unserer Diskussion solange nicht weiter, bis wir einmal die Rechtsvorschriften für "ersetzendes Scannen" auf den Tisch legen. Ein Bauchgefühl sagt mir aber, dass man wohl von eingereichten Ausfertigungen nur beglaubigte Abschriften als elektronisches Dokument ablegen kann. Andernfalls stelle ich mir die Umsetzung zur Einziehung des Erbscheins nach § 2361 BGB auch sehr schwierig vor. Die Einziehung hat Vorrang und ist an sich nicht aussichtslos, weil eine Ausfertigung des Erbscheins für das GBA im Umlauf ist - nur eben nicht händisch, wenn das "ersetzende Scannen" auch Ausfertigungen umfasst - ich kann es mir daher nicht vorstellen. Die Kraftloserklärung nach § 353 FamFG ist nur das letzte Mittel.

  • Ich glaube wir kommen in unserer Diskussion solange nicht weiter, bis wir einmal die Rechtsvorschriften für "ersetzendes Scannen" auf den Tisch legen. Ein Bauchgefühl sagt mir aber, dass man wohl von eingereichten Ausfertigungen nur beglaubigte Abschriften als elektronisches Dokument ablegen kann. Andernfalls stelle ich mir die Umsetzung zur Einziehung des Erbscheins nach § 2361 BGB auch sehr schwierig vor. Die Einziehung hat Vorrang und ist an sich nicht aussichtslos, weil eine Ausfertigung des Erbscheins für das GBA im Umlauf ist - nur eben nicht händisch, wenn das "ersetzende Scannen" auch Ausfertigungen umfasst - ich kann es mir daher nicht vorstellen. Die Kraftloserklärung nach § 353 FamFG ist nur das letzte Mittel.

    Für die Übertragung von Papierunterlagen in die elektronische Form: § 138 GBO, 97 GBV.
    Die gültigen Vorschriften im Falle einer Einziehung finde ich bestimmt auch noch (aber wohl nicht mehr heute)

    Oder, um aus Goethes "Faust", Teil I, Zeile 2667 zu zitieren: "Nein!"

  • Sie werden hier an das Nachlassgericht zurückgegeben, da sie ja ersetzend zur Grundakte gescannt wurden.


    :confused: wenn Erbscheinsausfertigungen "ersetzend" gescannt sind, können sie mE nicht mehr zurückgegeben werden. Dann hast du ja die Ausfertigung in der elGA und greifst darauf zurück, wenn es nötig ist. In diesem Fall musst du doch wissen, ob der Erbschein nicht zwischenzeitlich eingezogen wurde.
    Nur wenn der Scan als begl. Abschrift zur elGA gefertigt wird, werden die Erbscheinsausfertigungen nach Vollzug der Grundbuchberichtigung zurückgegeben.

    Ich kenne das auch nur so, dass die Ausfertigungen des Nachlassgerichtes, die nach § 83 GBO eingereicht wurden, vernichtet wurden. Es gibt dann auch entsprechende Vorschriften, wie damit umzugehen ist, wenn der Erbschein eingezogen werden sollte. Wie genau das abläuft kann ich aber nicht sagen, weils mir nie passiert ist.


    Dann nützt die Vorlage der Erbscheinsausfertigung in diesem Stadium ja richtig viel ... (also gar nichts) ....

    Warum denn? Wenn die Ausfertigung dokumentiert vernichtet wurde braucht sie im Falle einer Einziehung nicht zurückgegeben werden, es besteht aber dennoch keine Gefahr, dass Ausfertigungen des falschen Erbscheins im Rechtsverkehr verwendet werden. Ist doch alles gut, oder?


    Nein, weil das Grundbuchamt letztlich keine Ausfertigung (mehr) hat. Die Einziehung mag einfacher gehen, okay. Aber die Ausfertigung fürs Grundbuchamt war umsonst. Oder wird der Scan dann eingezogen?

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Der (eingezogene) gescannte Erbschein wird aus der elGA entfernt und dies in der Akte dokumentiert. Praktisch habe ich es aber noch nicht machen müssen.


    Interessanter Ansatz. Eine Eintragungsgrundlage aus der Akte wieder (komplett) zu entnehmen. Ohne weiter über die rechtlichen Aspekte nachzudenken, geht es bei unserer Softwarelösung nach Abschluss des jeweiligen Falls technisch nicht.

    Zur Frage des ersetzenden der beglaubigten Scannen kenne ich nur die § 138 Abs. 1 Satz 2 GBO iVm § 7 Abs. 1 Satz 2 SächsEJustizVO. Danach wird ein Papierdokument in der vorliegenden Form zu E-Akte genommen. Die Unterscheidungen ersetzendes bzw. beglaubigendes Scannen kommen da nicht vor.

    Weiter erlauben diese Vorschriften das Vernichten der Papierdokumente.

    Für mich kommt die Aussonderung aber bei eingereichten Ausfertigungen nicht in Betracht. Die bekommt der Einreicher zurück, auch wenn Püls im aktuellen KEHE selbst die Vernichtung von Erbscheinsausfertigungen bei entsprechender Dokumentation bejaht.

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