Berichtigung Vollstreckungsklausel

  • Ich bin auf der urkundenverwahrenden Stelle eines Amtsgerichts in Ba-Wü tätig.

    Die A-Bank eG hat vor einem Jahr ihre Firma geändert in B-Bank eG. Die B-Bank eG legt jetzt eine vollstreckbare Grundschuldbestellung aus dem Jahre 2005 vor, in welcher noch die A-Bank als Grundschuldgläubigerin und Berechtigte der persönlichen Haftungsübernahme eingetragen ist. Auch lautet die Vollstreckungsklausel noch auf die A-Bank.

    Die B-Bank beantragt, "die Vollstreckungsklausel in Gläubigerhinsicht auf die B-Bank umzuschreiben".

    Da die Firmenänderung keine Rechtsnachfolge ist, entfällt eine "Umschreibung" der Vollstreckungsklausel. Kann die B-Bank darauf verwiesen werden, dass es genügt, wenn bei der Zwangsvollstreckung ein beglaubigter Handelsregisterauszuges beigefügt wird, aus der sich die Firmenänderung ergibt, und eine Tätigkeit meinerseits nicht erforderlich ist, oder muss ich die Firmenänderung doch noch bei der alten Klausel von 2005 vermerken, wozu ich aber als Rechtspfleger keine Notarbescheinigung erteilen kann. ?

  • Firmenänderungen können vom UdG auf der alten Kalusel vermerkt werden.

    M.E. kann der Gl. nicht darauf verwiesen werden, die Firmenänderung bei jeder Volsltreckungshandlung nachzuweisen, da die Kommentierung zu §§ 724, 727 ZPO die Möglichkeit des "Beischreibevermerks" ausdrücklich benennt.

  • Firmenänderungen können vom UdG auf der alten Kalusel vermerkt werden.

    M.E. kann der Gl. nicht darauf verwiesen werden, die Firmenänderung bei jeder Volsltreckungshandlung nachzuweisen, da die Kommentierung zu §§ 724, 727 ZPO die Möglichkeit des "Beischreibevermerks" ausdrücklich benennt.


    Richtig.

    In der Praxis habe ich aber bislang kaum einen Gläubiger erlebt, der so einen Vermerk beim Prozessgericht oder Mahngericht beantragt hätte.

    Da wird lieber der Handelsregisterauszug in - manchmal schlecht lesbarer - Kopie eingereicht, aus dem sich die Änderung entnehmen lässt.

  • ………Durch die Firmenänderung hat sich jedoch die Identität des Rechtsträgers nicht geändert.Daher bedarf es dafür keiner Rechtsnachfolgeklausel nach § 727 ZPO, DNotZ 2016, 517.
    Keine Anwendung findet § 727ZPO, wenn keine andere Person anstelle des Titelgläubigers oder -Schuldners tritt, sondern sich lediglich dessen Name, sonstige Bezeichnung (vgl. zurUmfirmierung BGH NJW 2012, 3518(3519) ändern, In diesen Fällen bleibt die Identität von Gläubiger und Schuldner bestehen (OLG Düsseldorf BeckRS 2015, 02725) und es bedarf keiner Übertragung des Titels.
    Die bloße Änderung des Namens oder der Firma einer Partei steht der Vollstreckung eines Titels dann nicht entgegen, wenn der Gläubiger die Personenidentität dem zuständigenVollstreckungsorgan durch beglaubigte Handelsregisterabschrift oder Notarbescheinigung gem. § 21 BNotO zweifelsfrei nachweist, BGH, NJW-RR 2011, 1335, BeckRS 2011, 23247.

  • ………Durch die Firmenänderung hat sich jedoch die Identität des Rechtsträgers nicht geändert.Daher bedarf es dafür keiner Rechtsnachfolgeklausel nach § 727 ZPO, DNotZ 2016, 517.
    Keine Anwendung findet § 727ZPO, wenn keine andere Person anstelle des Titelgläubigers oder -Schuldners tritt, sondern sich lediglich dessen Name, sonstige Bezeichnung (vgl. zurUmfirmierung BGH NJW 2012, 3518(3519) ändern, In diesen Fällen bleibt die Identität von Gläubiger und Schuldner bestehen (OLG Düsseldorf BeckRS 2015, 02725) und es bedarf keiner Übertragung des Titels.
    Die bloße Änderung des Namens oder der Firma einer Partei steht der Vollstreckung eines Titels dann nicht entgegen, wenn der Gläubiger die Personenidentität dem zuständigenVollstreckungsorgan durch beglaubigte Handelsregisterabschrift oder Notarbescheinigung gem. § 21 BNotO zweifelsfrei nachweist, BGH, NJW-RR 2011, 1335, BeckRS 2011, 23247.


    Das dürfte auch unstreitig sein und war nicht die Frage.

    Es geht darum, ob man den Gl. zwingen kann, mit jedem Vollstreckungsauftrag den HR-Auszug einzureichen und deshalb den klarstellenden Vermerk auf dem Titel verweigert.

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