Ich bin auf der urkundenverwahrenden Stelle eines Amtsgerichts in Ba-Wü tätig.
Die A-Bank eG hat vor einem Jahr ihre Firma geändert in B-Bank eG. Die B-Bank eG legt jetzt eine vollstreckbare Grundschuldbestellung aus dem Jahre 2005 vor, in welcher noch die A-Bank als Grundschuldgläubigerin und Berechtigte der persönlichen Haftungsübernahme eingetragen ist. Auch lautet die Vollstreckungsklausel noch auf die A-Bank.
Die B-Bank beantragt, "die Vollstreckungsklausel in Gläubigerhinsicht auf die B-Bank umzuschreiben".
Da die Firmenänderung keine Rechtsnachfolge ist, entfällt eine "Umschreibung" der Vollstreckungsklausel. Kann die B-Bank darauf verwiesen werden, dass es genügt, wenn bei der Zwangsvollstreckung ein beglaubigter Handelsregisterauszuges beigefügt wird, aus der sich die Firmenänderung ergibt, und eine Tätigkeit meinerseits nicht erforderlich ist, oder muss ich die Firmenänderung doch noch bei der alten Klausel von 2005 vermerken, wozu ich aber als Rechtspfleger keine Notarbescheinigung erteilen kann. ?