Beratungshilfe formvollendet bearbeiten

  • 27.11.2017 wurde BerH beantragt. Diese hat sich bis jetzt hingezogen, da der Antragsteller immer bis vor einem Monat über zuviel einsetzbares Einkommen verfügt hat. Die Verfahrensbevollmächtigte hat immer sehr viel Zeit bei der Beantwortung der gerichtlichen Schreiben verstreichen lassen. Seit nunmehr vier Wochen lebt nunmehr ein unterhaltspflichtiges Kind bei dem Antragsteller und damit käme er in den Genuss von Beratungshilfe. Wie verfährt man jetzt klugerweise... Es wurde jetzt gegen meinen Rückweisungsbeschluss Ende Juni 2018 Erinnerung eingelegt du die neuen Unterlagen vorgelegt.
    Wie ist das nun richtig zu behandeln? Zum Zeitpunkt der Antragstellung hätte kein Beratungshilfe gewährt werden können. Soll ich der Erinnerung abhelfen und Beratungshilfe gewähren?

  • Warum wurde denn nicht schon früher durch Zurückweisung entschieden, wenn die Voraussetzungen nicht vorgelegen haben??

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Grundsätzlich kommt es auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an. Danach wäre der Erinnerung abzuhelfen. Der Antrag scheint auch innerhalb der Vierwochenfrist eingereicht worden zu sein, da er sonst bereits aus diesem Grund zurückzuweisen gewesen wäre. Folglich dürfte der Sachverhalt es nicht rechtfertigen, ausnahmsweise von einer durch die Verfahrensbevollmächtigte verzögerten Entscheidungsreife auszugehen (vgl. Groß, Beratungshilfe, 14. Aufl., § 1 BerHG Rn. 49).

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Grundsätzlich kommt es auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an. (vgl. Groß, Beratungshilfe, 14. Aufl., § 1 BerHG Rn. 49).

    :gruebel:
    Aufgrund des Sachverhalts wäre davon ausgegangen es ginge um einen Fall des § 6 II BerHG, und gilt ja etwas anderes (s. deine oben angegebene Fundstelle) => Beginn der Beratung

  • Grundsätzlich kommt es auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an. (vgl. Groß, Beratungshilfe, 14. Aufl., § 1 BerHG Rn. 49).

    :gruebel:
    Aufgrund des Sachverhalts wäre davon ausgegangen es ginge um einen Fall des § 6 II BerHG, und gilt ja etwas anderes (s. deine oben angegebene Fundstelle) => Beginn der Beratung

    :daumenrau

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • Grundsätzlich kommt es auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an. (vgl. Groß, Beratungshilfe, 14. Aufl., § 1 BerHG Rn. 49).

    :gruebel:
    Aufgrund des Sachverhalts wäre davon ausgegangen es ginge um einen Fall des § 6 II BerHG, und gilt ja etwas anderes (s. deine oben angegebene Fundstelle) => Beginn der Beratung

    Dort wird unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes nur dann auf den Beginn der Beratung abgestellt, wenn die Voraussetzungen seinerzeit vorgelegen haben und später entfallen sind. Hier geht es indessen um den umgekehrten Fall (die Voraussetzungen waren zunächst nicht erfüllt, liegen aber jetzt vor).

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  • Dort wird unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes nur dann auf den Beginn der Beratung abgestellt, wenn die Voraussetzungen seinerzeit vorgelegen haben und später entfallen sind. Hier geht es indessen um den umgekehrten Fall (die Voraussetzungen waren zunächst nicht erfüllt, liegen aber jetzt vor).

    Ich les das dort wohl anders als du.
    Grundsätzlich Beginn der Beratung, der Unterfall um "Unbilligkeiten im Falle des Verlusts der subjektiven Bedürftigkeit des Rechtssuchenden nach Antragstellung während des Prüfungsverfahrens zu begegnen" spielt hier tatsächlich kein Rolle.

  • Wenn ich den SV richtig verstehe, würde ich bei der Zurückweisung bleiben. Das Verfahren über mehr als ein halbes Jahr in die Länge zu ziehen, bis Bedürftigkeit eingetreten ist, kann nicht Sinn und Zweck der BerH sein.


  • Dort wird unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes nur dann auf den Beginn der Beratung abgestellt, wenn die Voraussetzungen seinerzeit vorgelegen haben und später entfallen sind. Hier geht es indessen um den umgekehrten Fall (die Voraussetzungen waren zunächst nicht erfüllt, liegen aber jetzt vor).

    Ich les das dort wohl anders als du.

    Offenbar... :)

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  • Weil die Anwältin sich sehr viel Zeit gelassen hat und tröpfchenweise mit den Informationen übergekommen ist.

    Bei wäre auf den Antrag mit der unvollständigen Darstellung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine Zwischenverfügung gefolgt.

    Wären danach die Darstellung immer noch unvollständig gewesen, hätte ich noch ein mal an die Erledigung erinnert und nach fruchtlosem Fristablauf zurückgewiesen.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Weil die Anwältin sich sehr viel Zeit gelassen hat und tröpfchenweise mit den Informationen übergekommen ist.

    Warum wohl?
    Vorsätzlich einen Zustand zu provozieren, kann ja wohl nicht zum gewünschten Ergebnis führen.

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  • Die Lage ist eindeutig. Es kommt auf den Zeitpunkt der Beratung und nicht wie bei PKH auf die Entscheidung an.

    Zurückweisen, Erinnerung nicht abhelfen.

  • Es kann nur auf den Zeitpunkt der Beratung (Mandatsbeginn) und nicht auf den Zeitpunkt der Bewilligung ankommen.

    Von daher können Verschlechterungen oder auch Verbesserungen (!) seit dem Zeitpunkt der ersten Beratung auf die Frage der Bewilligung nicht auswirken.

    Das sieht auch die Rechtsprechung und Kommentierung so.

    Bereits aus Gründen der Rechtssicherheit für die Verhältnisse Antragsteller-Gericht und Mandant-RA kann es auch gar nicht anders sein.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

    Einmal editiert, zuletzt von Ernst P. (9. August 2018 um 07:09)

  • Es kann nur auf den Zeitpunkt der Beratung (Mandatsbeginn) und nicht auf den Zeitpunkt der Bewilligung ankommen.

    Von daher können Verschlechterungen oder auch Verbesserungen (!) seit dem Zeitpunkt der ersten Beratung auf die Frage der Bewilligung nicht auswirken.

    Das sieht auch die Rechtsprechung und Kommentierung so.

    Bereits aus Gründen der Rechtssicherheit für die Verhältnisse Antragsteller-Gericht und Mandant-RA kann es auch gar nicht anders sein.


    :daumenrau

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