Hallo,
schließt man sich der Meinung an, dass der Betreuer zum Wirksamwerden der Ausschlagung die betreuungsgerichtliche Genehmigung dem Nachlassgericht mitteilen muss, stellt sich noch die Frage:
In welcher Form muss das geschehen?
§ 1829 BGB spricht nur von mitteilen?
§ 1831 S. 2 spricht von Vorlegen der Genehmigung....?
In meinem Fall hat der Betreuer eine beglaubigte Kopie des mit Rechtskraft versehenen Beschlusses eingereicht. Reicht das?
Angeblich soll es auch die Auffassung geben, dass der Originalbeschluss hier eingereicht werden muss?
Würde es bei drohendem Fristablauf auch ausreichen, wenn der Betreuer z. B. telefonisch gebraucht macht?