Ausschlagung- Form des Gebrauchtmachens von der betreuungsgerichtlichen Genehmigung

  • Hallo,

    schließt man sich der Meinung an, dass der Betreuer zum Wirksamwerden der Ausschlagung die betreuungsgerichtliche Genehmigung dem Nachlassgericht mitteilen muss, stellt sich noch die Frage:
    In welcher Form muss das geschehen?
    § 1829 BGB spricht nur von mitteilen?
    § 1831 S. 2 spricht von Vorlegen der Genehmigung....?

    In meinem Fall hat der Betreuer eine beglaubigte Kopie des mit Rechtskraft versehenen Beschlusses eingereicht. Reicht das?
    Angeblich soll es auch die Auffassung geben, dass der Originalbeschluss hier eingereicht werden muss?
    Würde es bei drohendem Fristablauf auch ausreichen, wenn der Betreuer z. B. telefonisch gebraucht macht?

  • Hallo,

    schließt man sich der Meinung an, dass der Betreuer zum Wirksamwerden der Ausschlagung die betreuungsgerichtliche Genehmigung dem Nachlassgericht mitteilen muss


    Etwas O.T., aber mir erschließt sich nicht, wie man hier anderer Meinung sein kann.


    Ich vertrete folgende Auffassung: Der Betreuer hat die rechtskräftige Ausfertigung des Genehmigungsbeschlusses, welche er vom Betreuungsgericht erhält, einzureichen. Dann hat er wirksam davon Gebrauch gemacht.

  • Entweder man nutzt die Suchfunktion, wie z. B. hier:

    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1120777

    oder hier:

    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1142046

    oder hier:

    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1124867

    oder man hält sich mit Fachzeitschriften auf dem Laufenden (in den vorstehenden Links zitiert) ...

    ... oder man tut beides nicht.

    Wie oft wollen wir diese Fragen jetzt eigentlich noch erörtern?

  • Bis keine unbelesenen Neulinge mehr ankommen.:D

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview


  • Dann lies mal hier, vor allem Fußnote 28: ;)

    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1142046


  • Verstehe ich nicht.
    Die Meinung besagt auch, dass die rechtskräftige Genehmigung mitgeteilt werden muss. Was auch sonst?

    Beim Beitrag des TO hört sich das so an, als sei das irgendeine Meinung, der ich mich anschließen kann.
    Ich sehe das anders.
    Man muss sich dieser Meinung anschließen.


  • Der TS hatte gefragt, ob auch ein formloses (telefonisches) Gebrauchmachen von der Genehmigung in Betracht kommt.

    Dazu sagt die erwähnte Fußnote: "Da für diese Mitteilung keine Form vorgeschrieben ist, kann sie aus materieller Sicht auch per Fax (Horn ZEV 2016, 20, 23) und im "formlosen Extremfall" auch nur mündlich oder fernmündlich erfolgen,..."

  • Da haben wir aneinander vorbeigesprochen. Dein Zitat beinhaltete den 1. Satz. Und an dieser "Meinung" besteht für uns alle kein Zweifel, dass von der Genehmigung durch den Betreuer Gebrauch gemacht werden muss

  • Für einige besteht da schon Zweifel, nämlich für die Verfechter der mM des LG Berlin.
    Fall aus meiner Praxis: Erblasser lebte zuletzt in meinem Bezirk, mj. Erbe in auswärtigem Bezirk. Ich belehre die Mutter darüber, dass sie von der Genehmigung Gebrauch machen muss, und das auswärtige FamG teilt der Mutter schriftlich mit, dass sie nichts veranlassen müsse, weil das FamG die Genehmigung selbst an das NachlG sende.
    Unerfreulich!

  • Für einige besteht da schon Zweifel, nämlich für die Verfechter der mM des LG Berlin.
    Fall aus meiner Praxis: Erblasser lebte zuletzt in meinem Bezirk, mj. Erbe in auswärtigem Bezirk. Ich belehre die Mutter darüber, dass sie von der Genehmigung Gebrauch machen muss, und das auswärtige FamG teilt der Mutter schriftlich mit, dass sie nichts veranlassen müsse, weil das FamG die Genehmigung selbst an das NachlG sende.
    Unerfreulich!


    Richtig, aber darum ging es bei der Frage in #1 überhaupt nicht.

    Das Erfordernis des Gebrauchmachens wurde vorausgesetzt.

  • Aus gegebenem Anlass möchte ich die Diskussion wiederbeleben:

    Ausschlagung am letzten Tag der Frist durch allein sorgeberechtigten Elternteil für Kind zur Niederschrift des Wohnortgerichtes.

    Zuständiges Nachlassgericht befindet sich ca. 600 km entfernt.

    In welcher Form würdet ihr ein Gebrauchmachen von der Genehmigung fordern? :gruebel:

  • Aus gegebenem Anlass möchte ich die Diskussion wiederbeleben:

    Ausschlagung am letzten Tag der Frist durch allein sorgeberechtigten Elternteil für Kind zur Niederschrift des Wohnortgerichtes.

    Zuständiges Nachlassgericht befindet sich ca. 600 km entfernt.

    In welcher Form würdet ihr ein Gebrauchmachen von der Genehmigung fordern? :gruebel:


    Als Quintessenz der Diskussion und den Ausführungen vonCromwell habe ich für mich folgenden Schluss gezogen:

    Die Gebrauchmachung der Genehmigung schreibt keine besondereForm vor.
    Sogar eine telefonische/mündliche Mitteilung desgesetzlichen Vertreters wäre zulässig, nur könnte es dann am Nachweis scheitern,daher würde ich zur Fristwahrung in kurzfristigen Fällen die Übermittlung perFax oder E-mail vom gesetzlichen Vertreter fordern,


    und mich mit einer nachträglichen Übersendung des Genehmigungsbeschlusses im Original zufrieden geben.

  • Ich oute mich jetzt mal als Anhänger der Mindermeinung LG Berlin, sodass sich für mich das Problem der Nachweisform nicht stellt, aber wenn ich für ein anderes Gericht die Ausschlagungserklärung aufnehme, nehme ich in solchen Fällen den Antrag auf Genehmigung auf und im Anschluss daran den folgenden Hinweis:

    Mir ist bewusst, dass heute der letzte Tag der Ausschlagungsfrist ist. Ich wurde daher darauf hingewiesen, dass der mit Rechtskraftvermerk versehene Genehmigungsbeschluss am selben Tag, an dem er mir zugeht, auch beim Nachlassgericht # eingehen muss. Ich wurde auch darauf hingewiesen, dass die Übermittlung per Fax am Tag des Zugangs der Genehmigung bei mir ausreichen dürfte, da der Nachweis der Genehmigung nicht formbedürftig ist.

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