§ 197 BGB Dreißigjährige Verjährungsfrist

  • Das bedeutet, der Gesetzgeber kann Ausnahmen bestimmen, damit ist nicht § 195 BGB gemeint. Aufgrund gesetzlicher Ausnahme, nämlich gesetzlicher Hemmung der Verjährung nach § 208 ist die Verjährung bei Schadensersatzansprüchen aus Mißbrauchsfällen bezüglich Säuglingen nicht 30 Jahre sondern insgesamt 51 Jahre. 21 Jahre Hemmung plus 30 Jahre Verjährung. Schau mal in den Palandt zu dem §.

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