Hallo,
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Mein Sachverhalt:
Ein WEG-Verwalter möchte eine Eigentümerliste seines zu verwaltenden Objekts hilfsweiseunbeglaubigte Grundbuchauszüge nur vom Bestandsverzeichnis und der Abteilung I.Eigentümerlisten führen wir nicht. Er bekommt daher die Ausdrucke von Bestandund Abteilung I, demnach teilweise Abschriften des Grundbuchs. Nach § 45 GBVist die Abschrift eines Teils des Grundbuchblattes nur in beglaubigter Form möglich.
Meine Frage:
Betrifft § 45 GBV diesen Fall oder ist mit teilweiseAbschrift des Grundbuchs die Abschrift bezogen auf ein oder mehrere in einemGrundbuchblatt eingetragene/s Grundstücks/e gemeint? Kann ich also Bestandsverzeichnisund Abteilung I unbeglaubigt (für 10 € pro Blatt) oder nur beglaubigt (für 20 €pro Blatt) erteilen?
Für Antworten und Meinungen wäre ich sehr dankbar.
Viel Grüße