Gebührenfreiheit

  • Hallo,

    ich arbeite in Niedersachsen und habe einen Gerichtsvollzieher in Sachsen-Anhalt beauftragt, die Zwangsvollstreckung durchzuführen. Leider ist die ZV ins "Leere" gelaufen :-(.

    Normalerweise sind wir als Kommune von der Zahlung der Gebühren befreit und müssen den Gerichtsvollziehern lediglich die Auslagen erstatten. Nun verlangt der Gerichtsvollziehr aus Sachsen-Anhalt die vollumfängliche Begleichung seiner Kostenrechnung und begründet damit, dass die Gebührenbefreiung nicht in Sachsen-Anhalt greift.

    Jetzt bin ich verunsichert und hoffe, hier im Forum eine Antwort zu erhalten.

    Herzlichen Dank und beste Grüße,
    Lea-Alina

  • Das dürfte an § 7 Justizkostengesetz des Landes Sachsen-Anhalt liegen, der eine Gebührenbefreiung nur für die Gebühren vorsieht, die von den ordentlichen Gerichten erhoben werden. Die Gerichtsvollzieher sind da anders als z. B. in § 6 JKG Bbg nicht dabei.

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    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Für die Tätigkeit des Gerichtsvollziehers, für die er nach Bundes- oder Landesrecht sachlich zuständig ist, werden Kosten (Gebühren und Auslagen) nurnach dem Gerichtsvollzieherkostengesetz erhoben. Die Kostenfreiheit ist in § 2 geregelt.

    Die Gerichtsgebührenfreiheit nach § 2 GKG gilt nicht ohne Weiteres für die Gerichtsvollzieherkosten. Gemäß § 2 Abs. 2, 3 GvKostG besteht eine Kostenfreiheit bezüglich der Gerichtsvollziehertätigkeit nur dann, wenn dies in einem weiteren Gesetz ausdrücklich für die jeweilige Vollstreckungsmaßnahme nochmals festgelegt worden ist.

    2 Mal editiert, zuletzt von silvester (7. August 2018 um 09:43)

  • :confused: Welcher § 2 JKG? Tippfehler?

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  • Für die Tätigkeit des Gerichtsvollziehers, für die er nach Bundes- oderLandesrecht sachlich zuständig ist, werden Kosten (Gebühren und Auslagen) nurnach dem Gerichtsvollzieherkostengesetz erhoben. Die Kostenfreiheit ist in § 2 geregelt.


    Für Bundes- und Landesbehörden: ja.
    Für Kommunalbehörden: Höchstens, wenn sie Ansprüche nach dem SGB i.S.d. § 2 Abs. 2 GvKostG vollstrecken. Richtig ist allerdings, dass gem. § 2 Abs. 3 GvKostG weitere landesrechtliche Vorschriften zur Kostenbefreiung unberührt bleiben.

  • Nach 7 JKG LSA sind nur Kommunen in LSA gebührenbefreit, keine anderen. Daher ist die Kostenerhebung grundsätzlich erst mal korrekt.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Das ist so pauschal nicht richtig, wie sich aus Absatz 2 der Vorschrift ergibt. Spielt hier aber keine Rolle, da eben nur Gebühren ordentlicher Gerichte weggelassen werden dürfen und der Gerichtsvollzieher kein ordentliches Gericht ist.

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  • Nur weil er dort mit verwaltet wird, ist er doch nicht Gericht.

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  • Das ist so pauschal nicht richtig, wie sich aus Absatz 2 der Vorschrift ergibt. Spielt hier aber keine Rolle, da eben nur Gebühren ordentlicher Gerichte weggelassen werden dürfen und der Gerichtsvollzieher kein ordentliches Gericht ist.

    Ich habe mir die Vorschrift gerade mal angeschaut. § 7 JKG S-A beginnt mit:
    "Von der Zahlung der Gebühren, die die ordentlichen Gerichte sowie die Landesjustizverwaltungsbehörden erheben, sind befreit:"
    § 154 GVG sagt: Die Dienst- und Geschäftsverhältnisse der mit den Zustellungen, Ladungen und Vollstreckungen zu betrauenden Beamten (Gerichtsvollzieher) werden bei dem Bundesgerichtshof durch den Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz, bei den Landesgerichten durch die Landesjustizverwaltung bestimmt."

    Ich würde daher behaupten wollen, dass der Gerichtsvollzieher seine Kosten als Beamter einer Landesjustizverwaltungsbehörde erhebt, so dass § 7 JKG S-A Anwendung finden müsste. Danach sind Kommunen, die außerhalb von S-A ihren Sitz haben nur dann gebührenbefreit, wenn die Gegenseitigkeit verbürgt ist.

  • Du willst mir damit ernsthaft sagen, Gerichtsvollzieher sind Teil der Landesjustizverwaltung? Und ich Dummchen habe ihn immer für ein Organ der Rechtspflege gehalten... Vielleicht ist es hier im Büro aber auch einfach zu warm.

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  • Wenn Gerichtsvollzieher eine Kostenrechnung erstellen, tun sie dies gem. Nr. 1 DB-GvKostG für die Landeskasse, wobei sie gem. Nr. 4 DB-GvKostG im Dienstaufsichtsweg von ihrem Direktor und bei Erinnerungen auch vom Bezirksrevisor zu Berichtigung der Kostenrechnung angewiesen werden können. Die Beträge die sie einnehmen, leiten sie - nach Abzug der ihnen zustehenden Auslagenerstattungen und Gebührenanteile - an die Landeskasse weiter.
    Also ja, hinsichtlich der Kostenerhebung - und um die geht es bei § 7 JKG S-A - will ich ernsthaft behaupten, dass der Gerichtsvollzieher als Landesjustizverwaltungsbehörde handelt.

  • Ein zumindest kreativer Ansatz. Ob Lea-Alina den vom Direktor des Amtsgerichts in Sachsen-Anhalt prüfen lassen will? Ich bin gespannt.

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  • Ich habe mir die Vorschrift gerade mal angeschaut. § 7 JKG S-A beginnt mit:
    "Von der Zahlung der Gebühren, die die ordentlichen Gerichte sowie die Landesjustizverwaltungsbehörden erheben, sind befreit:"
    § 154 GVG sagt: Die Dienst- und Geschäftsverhältnisse der mit den Zustellungen, Ladungen und Vollstreckungen zu betrauenden Beamten (Gerichtsvollzieher) werden bei dem Bundesgerichtshof durch den Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz, bei den Landesgerichten durch die Landesjustizverwaltung bestimmt."

    Ich würde daher behaupten wollen, dass der Gerichtsvollzieher seine Kosten als Beamter einer Landesjustizverwaltungsbehörde erhebt, so dass § 7 JKG S-A Anwendung finden müsste. Danach sind Kommunen, die außerhalb von S-A ihren Sitz haben nur dann gebührenbefreit, wenn die Gegenseitigkeit verbürgt ist.

    Ich muss SiGI Recht geben. Wir alle sind als Kostenbeamte teil der Justizverwaltung. Wir entscheiden in Kostenrechnungen auch nicht als Rpfl. Und das gleiche gilt auch für die GV.

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  • Daß ich Kostenbeamter bin, ändert doch nichts an der Stellung der Einheit, in der ich tätig bin. Es beschreibt nur meine Position im internen Gefüge dieser Einheit.

    Im Übrigen sieht auch sämtliche von mir bisher recherchierte Rechtsprechung aus Sachsen-Anhalt (LG Stendal, Beschluss vom 28.08.2007, 25 T 68/07, LG Stendal, Beschluss vom 30.06.2010, 21 T 4/10, AG Zeitz, Beschluss vom 06.06.2014, 14 M 240/14) den Gerichtsvollzieher nicht als Gericht und verneint eine Kostenbefreiung für Kommunen. Und auf die kreative Idee, ihn zur Landesjustizverwaltung zu deklarieren, ist da bisher auch noch niemand gekommen.
    Zitat Rn. 14 (nach juris) aus der erstgenannten Entscheidung:
    "Allerdings ist § 7 JustKostG LSA nicht abschließend. Vielmehr handelt es sich nur um eine partielle Regelung. Sie betrifft nur die Gebühren, nicht aber die Auslagen (§ 7 Abs. 3 JustKostG LSA). Vor allem geht es aber nur um die Gebühren der ordentlichen Gerichte und der Landesjustizverwaltungsbehörden. Gerichtsvollzieher sind jedoch keine Gerichtspersonen. Der kostenrechtliche Unterschied wird schon darin deutlich, dass Gerichte nach dem GKG und der KostO, Gerichtsvollzieher aber nach dem GvKostG Kosten erheben."

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  • Wir alle sind als Kostenbeamte teil der Justizverwaltung. Wir entscheiden in Kostenrechnungen auch nicht als Rpfl. Und das gleiche gilt auch für die GV.

    Ich meine, darauf kommt es in diesem Zusammenhang nicht an, denn die Rede ist von "Kostenerhebung der Justizverwaltung", damit ist weder die Erhebung von Gerichts- noch von Gerichtsvollzieherkosten gemeint, sondern nur Kosten im Geltungsbereich des Justizverwaltungskostengesetzes, https://www.gesetze-im-internet.de/jvkostg/BJNR265500013.html

    Ich komme daher für Sachsen-Anhalt zum selben Ergebnis wie die von FED angeführte Rechtsprechung. (Hier in Sachsen gibt es grds. weder Gebühren- noch Kostenfreiheit für Kommunen.)

  • Ich möchte hier mal eine ähnliche Frage anhängen...
    Das Land Nordrhein Westfalen vertreten durch die Stadt möchte Gerichtsvollziehergebühren als Vollstreckungskosten geltend machen. Den Unterlagen ist zu entnehmen, dass bisher alle Gerichtsvollzieher innerhalb von NRW keine Kosten erhoben haben. Die Gerichtsvollzieher in Sachsen diese aber erhoben haben und diese auch beglichen wurden.

    Es müsste doch vorliegend beim Land der §2 GKG greifen.
    Die Landesvorschriften des Landes Sachsen sind mir doch egal wenn das Land NRW Gläubiger ist ...
    Die Kosten hätten nach meinem Verständnis nicht erhoben werden dürfen und sind damit nicht erforderlich?!

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