finanzgerichtliches Vollstreckungsverfahren

  • ich muss in Vertretung über eine Vergütung ( beantragt Geschäftsgebühr) entscheiden.

    Fall:
    Ast beantragt BerH für die Pfändungs- und Einziehungsverfügung eines Finanzamtes Veranlagungsmöglichkeit der Ehefrau. im Antrag der Kollegin ist der Hinweis enthalten, dass eine anwaltliche Vertretung im finanzgerichtlichen Vollstreckungsverfahren im Wege der Beratungshilfe nicht möglich ist. Schein wurde erteilt.

    Nun beantragt der RA die Geschäftsgebühr. Es werden Schreiben an das Finanzamt und der Ehefrau beigefügt. Bzgl. des FA wird die aufschiebende Wirkung und Einstellung der Vollstreckung beantragt. Bzgl. der Ehefrau wird diese aufgefordert bis zum 01.08.2018 die Zustimmung zur gemeinsamen Veranlagung zu erklären.

    Bin nun durch den Satz etwas verunsichert. Kann ich die geschäftsgebühr festsetzen? Bzw. ist die Angelegenheit durch die Schreiben schon beendet und die Gebühren überhaupt nach § 8 BerH bereits fällig?

    Weiterhin reicht der RA 2 Vergütungsabrechnungen ein. 1 x mit Schreiben an FA und 1 mit Schreiben an Frau. Sind die 2 Angelegenheiten)

    Einmal editiert, zuletzt von schnotti (7. August 2018 um 10:47) aus folgendem Grund: ergänzt

  • "Die Beratungshilfe besteht in Beratung und, soweit erforderlich, in Vertretung. Eine Vertretung ist erforderlich, wenn der Rechtsuchende nach der Beratung angesichts des Umfangs, der Schwierigkeit oder der Bedeutung der Rechtsangelegenheit für ihn seine Rechte nicht selbst wahrnehmen kann. (BerHG § 2, beck-online)"

    Stellt sich die Frage, warum der AS nach entsprechender Beratung die Schreiben nicht selbst verfassen konnte. Insoweit würde ich die Geschäftsgebühr erst einmal in Frage stellen.

    M.E.nach ist eine Einschränkung auf eine Beratung von Vornhinein (außer in Straf/OWI) jedoch unzulässig

  • Sehe ich auch so, Einschränkungen nicht zulässig. Ich hätte gar nicht bewilligt, da Vollstreckungsschutzanträge selbst gestellt werden können, genau wie in der Rechtsantragstelle der Amtsgerichte. Nun wurde aber bewilligt, daher würde ich auch auszahlen.

    Ein 'finanzgerichtliches' Verfahren, wie deine Kollegin schrieb, liegt doch aber nicht vor. Das Finanzamt ist kein Gericht.

  • Liegen aber nun 2 Angelegenheiten vor und ist die Angelegenheit(en) beendet? Hintergrund ist der, dass der Ehemann Einspruch gegen die Steuerbescheide eingelegt hat, weil die getrenntlebende Ehefrau Einzelveranlagung beantragt hat und er daraufhin hohe Nachzahlungen hat.

  • Sehe ich auch so, Einschränkungen nicht zulässig. Ich hätte gar nicht bewilligt, da Vollstreckungsschutzanträge selbst gestellt werden können, genau wie in der Rechtsantragstelle der Amtsgerichte. ....


    Beantragen kann man - verbunden mit dem Risiko des fehlenden Erfolges und unnützer Kosten - viel. Man sollte natürlich als Bürger auch wissen, welche Möglichkeiten bestehen und wie diese ausgeübt werden können. (Z. B. hinsichtlich Pfändungen beim Finanzamt nicht durch Antragstellung beim AG, was vielen Bürgern aber nicht bewusst ist.)

    Aus meiner Sicht liegt daher eine Beratungshilfefähigkeit vor.

  • Das Verfahren beim Finanzamt ist kostenfrei.

    Unrichtige Bezeichnung etc. des Einspruchs ist unschädlich. Der Steuerpflichtige muss nur ungefähr zum Ausdruck bringen, dass er mit dem Verwaltungsakt (hier: Pfändung) nicht einverstanden ist, § 357 AO. Ab dann gilt der Untersuchungsgrundsatz, § 88 AO. Das Finanzamt hat also die für den Steuerpflichtigen günstigen Umstände selbst zu ermitteln. Nützliche Anträge hat das Finanzamt von sich aus anzuregen, § 89 AO. Der Bürger muss diese also ausdrücklich nicht wissen.

    Der fehlende Erfolg des Rechtsmittels beim Finanzamt ist i. Ü. Voraussetzung für ein finanzgerichtliches Verfahren. Ansonsten wäre dieses von vornherein unzulässig.

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • Die Angelegenheit kann erst dann beendet sein, wenn eine Entscheidung des Finanzamts vorliegt.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!