ich muss in Vertretung über eine Vergütung ( beantragt Geschäftsgebühr) entscheiden.
Fall:
Ast beantragt BerH für die Pfändungs- und Einziehungsverfügung eines Finanzamtes Veranlagungsmöglichkeit der Ehefrau. im Antrag der Kollegin ist der Hinweis enthalten, dass eine anwaltliche Vertretung im finanzgerichtlichen Vollstreckungsverfahren im Wege der Beratungshilfe nicht möglich ist. Schein wurde erteilt.
Nun beantragt der RA die Geschäftsgebühr. Es werden Schreiben an das Finanzamt und der Ehefrau beigefügt. Bzgl. des FA wird die aufschiebende Wirkung und Einstellung der Vollstreckung beantragt. Bzgl. der Ehefrau wird diese aufgefordert bis zum 01.08.2018 die Zustimmung zur gemeinsamen Veranlagung zu erklären.
Bin nun durch den Satz etwas verunsichert. Kann ich die geschäftsgebühr festsetzen? Bzw. ist die Angelegenheit durch die Schreiben schon beendet und die Gebühren überhaupt nach § 8 BerH bereits fällig?
Weiterhin reicht der RA 2 Vergütungsabrechnungen ein. 1 x mit Schreiben an FA und 1 mit Schreiben an Frau. Sind die 2 Angelegenheiten)