Insovermerk nach Zuschlag

  • Geschätzte Kollegen, ich hab hier wieder eine Problemstellung bei der ich Hilfe bedarf.
    Folgende Konstellation:
    Während des Versteigerungsverfahrens wird die Insolvenz über das Vermögen des eingetragenen Eigentümers eröffnet. Das Vollstreckungsgericht bekommt davon nichts mit. Es ergeht Zuschlag. Kurz vor dem Verteilungstermin geht bei dem Vollstreckungsgericht eine Eintragungsmitteilung des Grundbuchamts ein, dass der Insolvenzvermerk eingetragen wurde.

    Jetzt stellen sich folgende Fragen:
    1. Ist der Zuschlagsbeschluss nochmals an den Insolvenzverwalter zuzustellen und der Verteilungstermin wegen Verstoßes gegen die Bekanntmachungsfrist § 105 ZVG aufzuheben oder hat der Zuschlag trotz fehlender Beteiligung des Insolvenzverwalters Rechtskraft erlangt?
    2. Wenn der Zuschlag rechtskräftig ist, ist dann auch der Insolvenzvermerk im Rahmen des Ersuchens § 130 ZVG zu löschen?

    Ich habe leider zu diesen Problemen nichts in den Kommentaren gefunden. Kann mir jemand Hilfestellung geben? Die Sache eilt sehr.

    Danke
    Purzel

  • Dann muss m. E. die Zustellung zwingend an den Insolvenzverwalter erfolgen. Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig.
    Ich würde dann auch einen neuen Verteilungstermin bestimmen. Aber vielleicht können hier die Experten weiterhelfen, bin noch recht frisch in Sachen Versteigerung tätig.

  • Die Ausführungen von Stöber sind mir bekannt. Folglich wäre der Zuschlag rechtkräftig und der Verteiler könnte abgehalten werden. Okay.
    Jetzt noch zum Insolvenzvermerk. Löschen oder nicht? Ich tendiere zum Löschen, da der Vermerk kein Recht im Sinne des ZVG ist und er generell das Schicksal des Eigentümers teilt. Liege ich da falsch?

  • Aber Du hast bei der Zusammenfassung diese Stelle

    Zitat von Stöber Nr. 23.11 zu § 15


    Es tritt der Insolvenzverwalter ... als Schuldner an die Stelle des Eigentümers. Er nimmt die Rechte des Schuldners ... wahr.
    ... Der Verwalter tritt in das Verfahren in dem Stand ein, in dem es sich bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens befindet.

    unterschlagen.

  • #4?

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Eine in den letzten Jahren gar nicht so selten vorkommende Lage.

    Mein Weg:
    Erstmal mit dem INSO-Verwalter telefonieren und das weitere Vorgehen absprechen. Die Verwalter sind eigentlich meistens pragmatisch veranlagt und kooperativ.
    Dann alles, was seit Eröffnung hätte zugestellt werden müssen an den Verwalter zustellen, verbunden mit der Bitte, das Verfahren zu genehmigen § 84 I ZVG.
    Gern gekoppelt mit der Bitte um Rechtsmittelverzicht

    Damit kriegt man den Zuschlag rechtskräftig.

    Zum EVT:
    Falls es zeitlich (s.o.) reicht, kann man ihn durchführen.
    Falls es knapp wird, Termin beginnen und unterbrechen und zwei Wochen später weitermachen.
    An der Verzinsung des Meistgebots ändert sich dadurch nichts.

    Bis dahin müsste Klarheit herrschen.
    Auf gar keinen Fall den EVT gleich aufheben.

  • Ohne konkrete Daten ist das hier müßig.

    Letztlich stimme ich bü40 zu.

    Was aber auch zu berücksichtigen ist:
    Wann war konkret Eröffnung der Insolvenz, was hätte noch alles außer Zuschlag dem Verwalter zugestellt werden müssen? Wertfestsetzung? TB? AO/Beitritt?
    Was ist mit der Anordnung? War die in Ordnung?

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

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