Qualifizierte Klausel nach § 726 ZPO

  • Hallo zusammen,

    habe nun zum ersten Mal einen Antrag auf Erteilung einer qualifizierten Klausel nach § 726 ZPO vorliegen.

    Der zugrundeliegende Vergleich lautet sinngemäß wiefolgt:

    1. Beklagter erhält Gelegenheit, ein Werk nachzubessern...

    2. Für den Fall der nicht erfolgreichen Nachbesserung verpflichtet sich der Beklagte zur Zahlung einer Summe Zug-um-Zug gegen Rückgabe des nicht ausgebesserten Werkes durch den Kläger

    Der Vergleich enthält zudem die Vereinbarung, dass der Kläger berechtigt ist, auf Kosten des Beklagten ein Gutachten in Auftrag zu geben, welches den Zustand des Werkes (nach Ausbesserung) beschreiben soll. Ergebnis: Werk kann nicht abgenommen werden, ist also nach wie vor mangelhaft. Das Gutachten liegt dem Gericht vor.

    Kann hier die Klausel nach § 726 ZPO bereits aufgrund eines privat in Auftrag gegebenen Gutachtens durch den Rechtspfleger erteilt werden? Muss weiterhin etwas beachtet werden?

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