Hinterlegung Meistgebot durch Ersteher und Pfändung Auszahlungsanspruch

  • Hallo zusammen,

    ich bin nur eingeschränkt als Hinterlegunsrechtspflegerin tätig und habe mit dem folgenden Fall große Probleme.
    Der Sachverhalt lautet wie folgt:

    Ersteher aus einem Teilungsversteigerungsverfahren hinterlegte das Meistgebot. In der Spalte Empfangsberechtigte steht: Auf Ersuchen des Amtsgerichts - Versteigerungsabteilung.
    Ersuchen der Versteigerungsabteilung vom 02.07.2018 ging nach Verteilungstermin im Versteigerungsverfahren in der HL Akte ein. Die Herausgabeanordnung erging am 05.07.2018. Am 19.07.2018 kam die Mitteilung der Justizkasse zur HL Akte, dass der Betrag wieder zurück gebucht wurde aufgrund fehlerhafter IBAN. Am 19.07.2018 teilte der Zahlungsempfänger seine neue Kontoverbindung zur HL Akte mit. Am 23.07.2018 teilte der Zahlungsempfänger erneut mit, dass eine Auszahlung noch nicht erfolgen soll, da das neue Konto noch nicht aktiv ist. Am 31.07.2018 wurde ein PfüB dem Amtsgericht zugestellt, in dem die Auszahlungsansprüche des Zahlungsempfängers gegenüber der Hinterlegungsabteilung gepfändet werden (Drittschuldner ist Amtsgericht-Hinterlegungsabteilung). Ich muss nun die Drittschuldnererklärung abgeben und bin unsicher.
    Mit Rückbuchung der Zahlung steht für mich als Hinterlegungsrechtspfleger doch fest, dass das mir eingereichte Ersuchen vom 02.07.2018 in der Form nicht zu vollziehen ist. Es ist sozuagen "verbraucht". Ich habe nun die Versteigerungsakte gebeten (unter Beifügung der Mitteilungen des Zahlungsempfängers), mir ein berichtigtes vollzugsfähiges Ersuchen zu übergeben. Das Hinterlegungsverfahren ist formal und ich bin n.m. Ansicht an ein mir eingereichtes Ersuchen gebunden. Ein einfaches Abändern der Kontodaten in der Hinterlegungsakte geht daher nicht.
    Das wiederum bedeutet, dass ich bis zum Eingang des "neuen" Ersuchens keins vorliegen habe, was den Zahlungsempfänger ausweist. In dem erneuten Ersuchen könnte ja aufgrund anderslautender Mitteilung des Zahlungsempfängers in der Versteigerungsakte ein anderer Zahlungsempfänger stehen.
    Geht dann die mir vorliegende Pfändung ins Leere, da ich zum Zeitpunkt der Pfändung kein vollzugsfähiges Ersuchen mit Zahlungsempfänger = Pfändungsschuldner hatte?

    Ich hoffe, ich habe verständlich geschildert. Vielen Dank schonmal!


  • Geht dann die mir vorliegende Pfändung ins Leere, da ich zum Zeitpunkt der Pfändung kein vollzugsfähiges Ersuchen mit Zahlungsempfänger = Pfändungsschuldner hatte?

    Aus dem Bauch heraus: Meines Erachtens nein. Dass der Zahlungsempfänger Auszahlungsansprüche gg die Staatskasse hat, steht ja ab Erteilung des Zuschlags fest. Und diese Ansprüche wurden wohl gepfändet. Ob nun ein vollzugsfähiges Ersuchen vorliegt oder nicht ändert nichts an der Pfändbarkeit der Ansprüche.

    Auch wenn ein Beamter schnell und unbürokratisch handelt, kann eine amtliche Tätigkeit vorliegen.
    (LG Bielefeld, Urteil vom 28. Januar 2003 – 2 O 634/02 –, juris)

    Ein Narr ist viel bemüht; des Weisen ganzes Tun,
    Das zehnmal edeler, ist Lieben, Schauen, Ruhn.
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  • Geht dann die mir vorliegende Pfändung ins Leere, da ich zum Zeitpunkt der Pfändung kein vollzugsfähiges Ersuchen mit Zahlungsempfänger = Pfändungsschuldner hatte?

    Aus dem Bauch heraus: Meines Erachtens nein. Dass der Zahlungsempfänger Auszahlungsansprüche gg die Staatskasse hat, steht ja ab Erteilung des Zuschlags fest....

    Die Frage war ja was ist wenn jetzt "ein anderer Zahlungsempfänger" im erneuten Ersuchen stehen würde...
    Und wenn dann wirklich ein anderer Empfänger (und nicht nur eine andere IBAN) drin steht, geh die Pfändung mM ins Leere.

    P.S. @Tomcat
    Nur vorsorglich, in deinem Bundesland ist das AG der richtige DS?

  • M.E. hat der Schuldner keinen Herausgabe-/Zahlungsanspruch gegen die Hinterlegungsstelle, da der Schuldner nicht empfangsberechtigt war.

    Der Gläubiger hätte den Übererlösanspruch gegen den Schuldner pfänden müssen und die Wirksamkeit der Pfändung dem Versteigerungsgericht im Verteilungstermin nachweisen müssen. Dann wäre der Pfändungsgläubiger mit im Boot.

  • Ja, hier ist Amtsgericht-Hinterlegungsstelle Drittschuldner, wenn es um den Auszahlungsanspruch gegenüber der HL Abteilung geht. Daher muss ich auch die Drittschuldnererklärung abgeben.
    Wie würde die denn dann lauten? Wenn ich erst auf das berichtigte Ersuchen aus der Versteigerungsakte warte, ist es ja ein Schwebezustand.

    Einmal editiert, zuletzt von Tomcat (7. August 2018 um 15:00)

  • M.E. hat der Schuldner keinen Herausgabe-/Zahlungsanspruch gegen die Hinterlegungsstelle, da der Schuldner nicht empfangsberechtigt war.

    Anspruch und Empfangsberechtigung ergeben sich aus dem Auszahlungsersuchen des Versteigerungsgerichts. Wenn dieses vorliegt und noch nicht ausgeführt ist, kann gepfändet werden.

    Zitat

    Der Gläubiger hätte den Übererlösanspruch gegen den Schuldner pfänden müssen und die Wirksamkeit der Pfändung dem Versteigerungsgericht im Verteilungstermin nachweisen müssen. Dann wäre der Pfändungsgläubiger mit im Boot.

    Das ist ebenso richtig wie zum jetzigen Zeitpunkt nicht (mehr) einschlägig. Trotzdem muß der Gläubiger jetzt nicht zuschauen, wie der Rubel an ihm vorbei zum Schuldner rollt.

  • [quote='Bang-Johansen','RE: Hinterlegung Meistgebot durch Ersteher und Pfändung Auszahlungsanspruch']

    Anspruch und Empfangsberechtigung ergeben sich aus dem Auszahlungsersuchen des Versteigerungsgerichts. Wenn dieses vorliegt und noch nicht ausgeführt ist, kann gepfändet werden.

    Das Auszahlungsersuchen (das Ursprüngliche) wurde ja bereits vor Pfändung ausgeführt. Das Geld kam aber zurück. Noch liegt kein berichtigtes Auszahlungsersuchen vor. Ist jetzt trotzdem ein pfändbarer Auszahlungsanspruch vorhanden?

  • Vielen Dank für die Antworten.
    Dann müsste ich also die Drittschuldnererklärung aus der HL Akte heraus positiv beantworten.
    Muss ich als Hinterlegungabteilung die Pfändung eigenständig beachten (als Auszahlungshindernis?) und entsprechend an den Pfändungsgläubiger auszahlen oder muss ich aufgrund der Formalität des Hinterlegungsverfahrens in diesem Fall der Ersteherhinterlegung bei der Versteigerungsakte unter Anzeige der Pfändung ein entsprechendes Auszahlungsersuchen abfordern?

  • Ich sehe hier keinen Grund, den Ball zum Versteigerungsgericht zurückzuspielen. Dessen Verfahren dürfte mit der Feststellung der Empfangsberechtigung und dem Ersuchen um Auszahlung an den Berechtigten abgeschlossen sein.

  • Zu #4: Der Schuldner der Versteigerung muss nicht der Schuldner der Pfändung sein. Außerdem kann nach Verteilung auch der Schuldner einen Anspruch gegen die Teilungsmasse haben, der DANN natürlich auch normal pfändbar ist, also auch der Auszahlungsanspruch gegen die HL-Stelle.

    Das Versteigerungsgericht veranlasst die Auszahlungen nach Teilungsplan und gibt der HL-Stelle das entsprechende Ersuchen. Wenn also nun an X ausgezahlt werden soll, der HL-Stelle aber ein PÜ gegen X vorliegt, ist der PÜ in dieser Höhe von der HL-Stelle zu berücksichtigen. Wie denn auch sonst?
    Und wenn der PÜ eingeht, bevor das Geld ausgezahlt ist, ist dieser auch zu berücksichtigen. Unabhängig davon, warum das Geld noch oder wieder da ist.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Die Berechtigung des Empfängers hat sich ja nicht geändert. Der wurde ja im TP bestimmt und das Ersuchen ist ja nur eine Folge dessen.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



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