Grundbuchberichtigung aufgrund eines privatschriftlichen Testaments?

  • Guten Tag, ich streite mich schon seit einiger Zeit mit einem Antragsteller über folgendes Problem und komme jetzt ein wenig ins Grübeln: Meine eingetragene Alleineigentümerin ist verstorben. Sie hat zusammen mit ihrem Ehemann, der vor ihr verstorben ist (sie ist also die "Zuletztversterbende"), ein notarielles Testament hinterlassen, in dem sich beide Eheleute gegenseitig als Erben und als Erben des Zuletztversterbenden "die gemeinsamen Abkömmlinge" eingesetzt haben. Außerdem beinhaltet dieses Testament eine sogen. Pflichtteilsklausel. 25 Jahre später haben die Eheleute ein weiteres privatschriftliches Testament verfasst, in dem sie ausdrücklich bestätigen, dass ihr notarielles Testament bestehen bleiben soll und außerdem bestimmen, dass ihre ehelichen Kinder A und B (diesmal namentlich bezeichnet) Erben des Letztversterbenden werden sollen. Außerdem wurden zusätzlich einige Teilungsanordnungen getroffen und TV angeordnet. Ich stand bisher auf dem Standpunkt, dass für die Grundbuchberichtigung das später errichtete privatschriftliche Testament relevant sei und ich daher wegen § 35 GBO einen Erbschein benötige. Hiergegen wehrt sich der Antragsteller, da er der Meinung ist, dass sich die beiden Testamente inhaltlich ja nicht widersprechen und ich daher die Berichtigung ohne Vorlage eines Erbscheins vornehmen könnte. Ich habe jetzt viel dazu gelesen und bin mir nicht mehr sicher, ob ich nicht unter Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung wegen der Pflichtteilsklausel (unser OLG lässt das zu) und von entsprechenden Personenstandsurkunden evtl. doch auf einen Erbschein verzichten könnte. Wie seht ihr das? Vielen Dank schon mal für eure Meinungen!

  • Ich würde einen Erbschein verlangen.
    Maßgebend ist das (abweichende) privatschriftliche Testament, somit Erbschein erforderlich.

    Würde die Erbfolge auf dem notariellen Testament beruhen, würde ich aber ebenfalls einen Erbschein verlangen.
    Wie würdest du dir denn sonst nachweisen lassen wollen, wer die gemeinsamen Abkömmlinge sind? Geburtsurkunden und e.V., dass keine weiteren? Das ist genau das, was im Erbscheinsverfahren bei gesetzlicher Erbfolge geprüft wird und deshalb m.E. nicht in den Zuständigkeitsbereich des GBA gehört.
    Wenn die Kinder im notariellen Testament nicht namentlich (also zumindest mit Vornamen) benannt sind, verlange ich daher immer einen Erbschein.

  • Wenn die TV-Anordnung im privatschriftl. Testament nicht neu dazugekommen wäre, würde mir eine eidest. Versicherung und Familienbuchauszug genügen, wenn sich daraus übereinstimmend ergibt, dass a) kein PT verlangt wurde und b) die im privatschriftl. Testament aufgeführten Kinder die einzigen aus der Ehe sind und waren. Da hier neu die TV-Anordnung dazugekommen ist, brauchts für die GB-Berichtigung einen Erbschein (und später für Verfügungen ein TV-Zeugnis)

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