Löschung einer Hypothek von Amts wegen nach § 84 GBO

  • Hallo zusammen!
    Im Grundbuch ist seit 2007 für einen Notar eine Zwangssicherungshypothek aufgrund einer vollstreckbaren Notarkostenrechnung eingetragen. Der Notar ist seit ca. 2013 nicht mehr im Amt, er soll unbekannt nach Frankreich verzogen sein.
    Die Eigentümerin kann somit keine Löschungsbewilligung oder löschungsfähige Quittung in Form des § 29 GBO erlangen. Sie hat lediglich ein formloses Schreiben (aus dem Jahr 2007), wo ihr der Notar die Erteilung einer Löschungsbewilligung in Aussicht stellt, wenn sie einen Betrag X (ich glaube, es waren 14,00 EUR) für die Beglaubigungskosten überweist. Hat die Eigentümerin natürlich nicht getan. Jetzt fällt ihr ein, das Amtsverfahren nach § 84 GBO anzuregen.
    Ich bin sehr dazu geneigt, die Verfahrenseröffnung abzulehnen, da m. E. noch die Möglichkeit besteht gemäß § 894 BGB gegen den Notar zu klagen und im Wege dieses Klageverfahrens öffentlich zugestellt werden kann. Das geht zwar auch im Verfahren nach § 84 GBO, jedoch ist es m. E. der Eigentümerin zumutbar, den Klageweg zu beschreiten, zumal das Verfahren nach §§ 84 ff. GBO nicht dazu da sein kann, einem Eigentümer, der es seit 2007 versäumt hat, sich um die Beibringung grundbuchmäßiger Löschungsunterlagen zu bemüchen, jetzt auf bequeme Art und Weise die Löschung eines Rechts zu ermöglichen.
    Habe in der Rechtsprechung und Kommentierung und in diesem Forum zu diesem Fall nichts gefunden. Wäre also für Ihre Meinung dankbar.
    Grüße.

  • Ich sehe jetzt nicht, dass die Voraussetzungen des § 84 Abs. 2 GBO vorliegen würden. Die Hypothek war vermutlich mal entstanden und dass das Recht nicht mehr ausgeübt werden kann, sehe ich auch nicht. Und die Eigentümerin trägt ja auch noch selbst vor, dass sie nicht alles bezahlt hat.

    Edit:
    Da war Bang-Johansen knapp schneller.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • War hier ähnlich in der Zwangsversteigerung. Zehn Jahre nach Beendigung seiner Tätigkeit ist es, als häbe es ihn nie gegeben. Keine Anwaltskammer, kein Gericht kann sich noch an ihn erinnern.

    OLG München (34 Wx 360/16) FGPrax 2017, 47 (kein Aufgebotsverfahren) mit Anm. Wilsch:

    „Als Alternativen verbleiben dem Eigentümer die öffentlich zugestellte Grundbuchberichtigungsklage nach § 894 BGB sowie die Bestellung eines Abwesenheitspflegers nach § 1911 BGB (vgl. Wenckstern DNotZ 1993, 547, 557).“

  • ..., kein Gericht kann sich noch an ihn erinnern.

    ...

    ??
    Was ist mit der Urkundsverwahrung? Die ist doch nicht nach 10 Jahren rum! Sind die Fristen bei der Notarkammer, gerade wegen der Urkunden, eventuell andere? Das AG/LG zum Sitz des Notars MUSS da doch was wissen. Und der Sitz ergibt sich aus dem GB.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Was ist mit der Urkundsverwahrung?

    Abgegeben ans OLG. Und da liegen sie auch.

    Dann weiß doch aber jemand etwas. Ob das genug ist, sieht man erst nach Frage und Antwort.

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    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Vom OLG kam keine Antwort. Es gab aber in der Stadt nur drei Personen dieses Namens. Alle drei angeschrieben und einer hat zurückgeschrieben. Bei einem "Hans Huber" wäre ich dann wohl zu Plan B übergegangen. ;) Und einen ehemaligen Anwalt aus dem Schwabenländle zieht es zum Glück im Alter auch nicht mehr in die weite Welt.

  • Vom OLG kam keine Antwort.
    ...

    Und?
    Erinnern, erinnern, 3. Erinnerung mit der Androhung, die nächste Erinnerung über den GL einzureichen.

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    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Ich bin grundsätzlich gerne hilfsbereit, aber die Ermittlung des Gläubigers oder des Ortes der Verwahrung von dessen Notarakten, gehört in dem vorliegenden Fall nicht zu meinen Aufgaben. Hier gilt der Beibringungsgrundsatz, wie bei jeder anderen Löschung in Abt. III auch. Für § 84 GBO sehe ich hier keinen Raum.

  • Ich bin grundsätzlich gerne hilfsbereit, aber die Ermittlung des Gläubigers oder des Ortes der Verwahrung von dessen Notarakten, gehört in dem vorliegenden Fall nicht zu meinen Aufgaben. Hier gilt der Beibringungsgrundsatz, wie bei jeder anderen Löschung in Abt. III auch. Für § 84 GBO sehe ich hier keinen Raum.


    Dito. § 84 GBO scheitert bereits daran, dass im für den Eigentümer günstigsten Fall eine nur schwerlich erloschene Eigentümergrundschuld vorliegt. Eine Berichtigung der Hypothek in eine Eigentümergrundschuld fällt nicht unter "Amtslöschung".

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • ...Was ist mit der Urkundsverwahrung? Die ist doch nicht nach 10 Jahren rum! Sind die Fristen bei der Notarkammer, gerade wegen der Urkunden, eventuell andere? Das AG/LG zum Sitz des Notars MUSS da doch was wissen. Und der Sitz ergibt sich aus dem GB.

    Die Anforderung der Akten beim aktenverwahrenden Amtsgericht würde auch nicht viel nützen, denn anders, als wohl der Notariatsverwalter, der die begonnenen Amtsgeschäfte fortzuführen und abzuwickeln hat (Bracker in Schippel/Bracker, Bundesnotarordnung, 9. Auflage 2011 § 58 BNotO RN 13), könnte das Amtsgericht anhand der Akten keine löschungsfähige Quittung erteilen (Bracker in Schippel/Bracker, § 51 RN 40). Eine solche Erteilung würde ich dem Bereich der „Abwicklung“ zuordnen wollen.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Danke für die vielen Antworten.

    Es gibt keinen Amtsnachfolger. Beck-Online, Korintenberg, GNotKG, 20. Aufl., § 89 Rn. 22: "Hat der ausgeschiedene Notar noch selbst die Kostenrechnungen erstellt, so bleibt er auch alleiniger Gläubiger der Kostenforderung...". Die Notariatsverwaltung bzw. -Abwicklung ist bereits seit Jahren beendet.

    Es liegt auch m. E. kein Fall des § 84 GBO vor. Das Recht ist nicht erloschen. Es kann "in anderer Gestalt" fortbestehen, z. B. als Eigentümergrundschuld. Auch nachdem der Notar das von mir erwähnte formlose Schreiben über die Begleichung der Schuld der Eigentümerin übersandt hat, könnte sie sich mit ihm noch darüber geeinigt haben, dass das Recht abgetreten wird (was sie evtl. jetzt verschweigt). Die Abretung würde zwar erst wirksam mit Eintragung im Grundbuch, jedoch könnte der Zessionar mit der öffentlich beglaubigten Abtretungserklärung nebst Eintragungsbewilligung weiter an einen Dritten abgetreten haben (vgl. Palandt, 70. Auflage, § 1154, Rn. 10), der sich wiederum nicht im Grundbuch hat eintragen lassen. Es bestünde die Gefahr, dass nach Amtslöschung dieser dann seine Abtretung "aus dem Hut zaubert", was zur Folge hätte, dass dann das Grundbuch unrichtig wäre (wenn nicht zwischenzeitlich jemand das Grundstück gutgläubig lastenfrei erworben hat).

    Über die Urkundenverwahrung habe ich mir ebenfalls bereits Gedanken gemacht und sehe es so wie Prinz. In der Urkundenverwahrung wird sich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit keine Löschungsbewilligung oder löschungsfähige Quittung des Notars befinden.
    Ermittlungen in dieser Richtung werde ich auch nicht anstellen, da für mich bereits von vornherein kein Grund zur Annahme besteht, dass die Eintragung gegenstandslos ist (vgl. § 85 I GBO).

    Da die Eigentümerin eben keine formgerechte Löschungsbewilligung oder löschungsfähige Quittung erlangen kann, kann sie somit auch nicht nachweisen, dass eine Eigentümergrundschuld entstanden ist. Zur Berichtigung des Grundbuchs kann zwar ganz ausnahmsweise auch die Vorlage formloser Unterlagen genügen (Demharter, GBO, 29. Auflage, § 22 Rn. 42), jedoch will ich mich darauf aus den o. g. Gründen nicht einlassen. Ferner besteht ja noch die Möglichkeit nach § 894 BGB zu klagen.

    Für mich habe ich beschlossen, dass ich die Einleitung des Verfahrens ablehnen werde (in Beschlussform, vgl. § 86 GBO), besonders nachdem ich Ihre vielen hilfreichen Antworten gelesen habe. Vielen Dank.

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