Grundstücksvereinigung, § 8 WEG, Probleme bei Übernahme v. Rechten Abt. II

  • Guten Morgen,

    5 Grundstücke werden vom Eigentümer zu einem vereinigt und sodann nach § 8 WEG geteilt in 4 Wohn- und 1 Teileigentumseinheit.
    Gleichmäßige Belastung der 5 Grundstücke in Abt. III ist gegeben, allerdings unterschiedliche Belastungen in Abt. II (div. beschränkte persönliche bzw. Grunddienstbarkeiten an jeweils unterschiedlichen Grundstücken sowie eine Eigentumsvormerkung an 2 der 5 zu vereinigenden Grundstücke).

    Frage: Kann ich überhaupt vereinigen? Und wenn ja:
    Frage: Wie trage ich einen „Übernahmevermerk“ bei den Dienstbarkeiten ein?
    Meine Grundbuchführerin hat vorbereitet: Beschränkte persönliche Dienstbarkeit an dem vereinigten Grundstück Gemarkung Musterstadt Flur 9 Flurstücke 1, 2, 3, 4, 5. Ist das korrekt? Tatsächlich lastet diese Dienstbarkeit nur an Flurstück 1. Kann man sowas eintragen wie: Beschränkte persönliche Dienstbarkeit an dem vereinigten Grundstück Gemarkung Musterstadt Flur 9 Flurstücke 1, 2, 3, 4, 5 (soweit entstanden aus Flurstück 1)?

    Darüber hinaus lastet eine Eigentumsübertragungsvormerkung an den Flurstücken 4 und 5; und aber auch Flurstück 6, welches nicht auch vereinigt werden soll.
    Wie geh ich da vor? Auch da hat die GB-Führerin vorbereitet: an dem vereinigten Grundstück Gemarkung Musterstadt Flur 9 Flurstücke 1, 2, 3, 4, 5: Eigentumsübertragungsvormerkung für ….
    Das kann doch nicht korrekt sein, oder? Mir fällt nichts ein…

    Vielen Dank für Eure Unterstützung!

  • Was für Dienstbarkeiten? Bei Rechten, die zwingend am Grundstück lasten, könnte der Vermerk "... eingetragen am ... an Flst. ... und hierher sowie auf die für die anderen Miteigentumsanteile angelegten Grundbuchblätter übertragen am ..." lauten (§ 4 WGV).

  • Was für Dienstbarkeiten? Bei Rechten, die zwingend am Grundstück lasten, könnte der Vermerk "... eingetragen am ... an Flst. ... und hierher sowie auf die für die anderen Miteigentumsanteile angelegten Grundbuchblätter übertragen am ..." lauten (§ 4 WGV).

    Duldungsrecht; Leitungsrecht; "Omnibusbahnhofsrecht"; Immissionsduldungsrecht; Einfriedungsrecht; Wege-, Geh- und Fahrrecht; Betreiberdienstbarkeit und Begehungsrecht.
    Wie man sich denken kann: die Grundstücke liegen an einem Bahnhof.

  • Maßstab ist, welches Recht auch am Miteigentumsanteil lasten könnte. Und damit zum Beispiel fortbesteht, wenn es an nur einem der Wohnungen gelöscht wird. Duldungsrechte betreffen nach meinem Verständnis nicht zwingend das Grundstück als Ganzes. Bei der Auswahl: "Duldungsrecht; Leitungsrecht; "Omnibusbahnhofsrecht"; Immissionsduldungsrecht; Einfriedungsrecht; Wege-, Geh- und Fahrrecht; Betreiberdienstbarkeit und Begehungsrecht" -> Ganz bzw. nur Miteigentumsanteil. Was ist denn ein Omnibusbahnhofsrecht? Bei einer Duldungsverpflichtung wäre Belastungsgegenstand wieder nur der Anteil "... eingetragen am ... an Flst. ... und hierher übertragen am ...".

  • Maßstab ist, welches Recht auch am Miteigentumsanteil lasten könnte. Und damit zum Beispiel fortbesteht, wenn es an nur einem der Wohnungen gelöscht wird. Duldungsrechte betreffen nach meinem Verständnis nicht zwingend das Grundstück als Ganzes. Bei der Auswahl: "Duldungsrecht; Leitungsrecht; "Omnibusbahnhofsrecht"; Immissionsduldungsrecht; Einfriedungsrecht; Wege-, Geh- und Fahrrecht; Betreiberdienstbarkeit und Begehungsrecht" -> Ganz bzw. nur Miteigentumsanteil. Was ist denn ein Omnibusbahnhofsrecht? Bei einer Duldungsverpflichtung wäre Belastungsgegenstand wieder nur der Anteil "... eingetragen am ... an Flst. ... und hierher übertragen am ...".

    Die Eintragung zum "Omnibusbahnhofrecht" lautet:

    Das Recht, den Omnibusbahnhof nach Maßgabe der Erfordernisse ihres Omnisbusbetriebes unentgeltlich zu benutzen und die belasteten Grundstücke als Zufahrt zu den Bahnanlagen zu befahren für die XXX

  • Ich sehe kein Problem mit der Vereinigung. Bei den Dienstbarkeiten schreibst du in die Spalte 2 die neue Nr. des vereinigten Grundstücks und musst dafür aber in die Veränderungsspalte schreiben, dass die Dienstbarkeit weiterhin auf dem Flurstück/den Flurstücken xy lastet. Diesen Vermerk auch in die neuen Blätter des WEG übertragen.

    :cup: Man sollte - wenigstens versuchen - stets bemüht zu sein. :schreiben

  • Ok, ich fasse bzgl. der Dienstbarkeiten zusammen:

    a) Im Grundstücksgrundbuch trage ich in Abt. II Spalte 2 die neue lfd. Nummer der vereinigten Grundstücke ein mit dem Zusatz „soweit entstanden aus Flurstück 1“

    b) In die WE- bzw. TE-Grundbücher übernehme ich die Rechte unter dem Vermerk „Eingetragen am Flurstück 1 am 12.12.2012. Bei Bildung von Wohnungs- und Teileigentum in die Blätter 1001, 1002, 1003, 1004 und 1005 übertragen am…“

    Gehe ich bzgl. der Eigentumsübertragungsvormerkung genauso vor?

  • Ok, ich fasse bzgl. der Dienstbarkeiten zusammen:

    a) Im Grundstücksgrundbuch trage ich in Abt. II Spalte 2 die neue lfd. Nummer der vereinigten Grundstücke ein mit dem Zusatz „soweit entstanden aus Flurstück 1“

    Was denn für ein Zusatz. Du trägst in der Spalte 2 die neue Nummer vor - ohne Zusatz. Und in die Veränderungsspalte trägst du ein, dass die Dienstbarkeit weiterhin nur auf Flurstücke (also die alten oder das alte) lastet.

    Wie und woher das "neue" Grundstück kommt, ergibt sich aus dem Bestandsverzeichnis. :)

    :cup: Man sollte - wenigstens versuchen - stets bemüht zu sein. :schreiben

  • Ok, ich fasse bzgl. der Dienstbarkeiten zusammen:

    a) Im Grundstücksgrundbuch trage ich in Abt. II Spalte 2 die neue lfd. Nummer der vereinigten Grundstücke ein mit dem Zusatz „soweit entstanden aus Flurstück 1“

    Was denn für ein Zusatz. Du trägst in der Spalte 2 die neue Nummer vor - ohne Zusatz. Und in die Veränderungsspalte trägst du ein, dass die Dienstbarkeit weiterhin nur auf Flurstücke (also die alten oder das alte) lastet.

    Wie und woher das "neue" Grundstück kommt, ergibt sich aus dem Bestandsverzeichnis. :)

    Ah, verstehe. Bei uns wird in so einem Fall nichts in der Veränderungsspalte eingetragen, sondern nur in Spalte 2 mit eben jenem Zusatz -soweit entstanden aus Flurstück...-

  • Hhhmm okay, so kenne ich das nicht.

    Aber euer Zusatz drückt m.E. nicht das aus, was wir in die Veränderungsspalte schreiben. Wofür soll der sein oder was wollt ihr damit ausdrücken?

    :cup: Man sollte - wenigstens versuchen - stets bemüht zu sein. :schreiben

  • Hhhmm okay, so kenne ich das nicht.
    Aber euer Zusatz drückt m.E. nicht das aus, was wir in die Veränderungsspalte schreiben. Wofür soll der sein oder was wollt ihr damit ausdrücken?

    Im Grunde das Gleiche wie Euer Vermerk in der Veränderungsspalte. Dass die Dienstbarkeit jetzt an dem neuen, vereinigten Grundstück lastet, aber nur soweit es aus dem bislang belasteten Grundstück entstanden ist. Ist vielleicht einfach nur eine andere Art es kenntlich zu machen. Wobei ich Eure Lösung auch ganz charmant finde. :) Habe ich hier im Bezirk nur noch nie gesehen.

    Was mach ich mit der Eigentumsübertragungsvormerkung, die nur an 2 der zu vereinigenden Grundstücke und auch an einem weiteren Grundstück lastet? :confused:

  • Was mach ich mit der Eigentumsübertragungsvormerkung, die nur an 2 der zu vereinigenden Grundstücke ...

    Hinsichtlich der Aufteilung ähnlich wie bei einem Geh- und Fahrtrecht ("... eingetragen am ... an den FlNrn. ... und hierher sowie auf die für die anderen Miteigentumsanteile angelegten Grundbuchblätter übertragen am ..."). Oder eben eure Entsprechung davon. Der Anspruch richtet sich auf die Teilflächen als Ganzes, nicht nur auf Miteigentumsanteile. Und Belastungs- ist der Anspruchsgegenstand. Hinsichtlich der Vereinigung ist keine Verwirrung zu besorgen (DNotI-Report 7/2014, 49).

  • Was mach ich mit der Eigentumsübertragungsvormerkung, die nur an 2 der zu vereinigenden Grundstücke ...

    Hinsichtlich der Aufteilung ähnlich wie bei einem Geh- und Fahrtrecht ("... eingetragen am ... an den FlNrn. ... und hierher sowie auf die für die anderen Miteigentumsanteile angelegten Grundbuchblätter übertragen am ..."). Oder eben eure Entsprechung davon. Der Anspruch richtet sich auf die Teilflächen als Ganzes, nicht nur auf Miteigentumsanteile. Und Belastungs- ist der Anspruchsgegenstand. Hinsichtlich der Vereinigung ist keine Verwirrung zu besorgen (DNotI-Report 7/2014, 49).

    :) Prima, vielen Dank für die Hinweise!

  • Ist die Eintragung eines Teilbelastungsvermerks eigentlich verpflichtend? Ich finde dazu nichts.

    Könnte ich mich auch auf den Standpunkt stellen, dass bei Vereinigung von 2 Grundstücken (im selben Grundbuchblatt), von denen nur eines mit einer Dienstbarkeit belastet ist, allein das Fehlen eines Pfanderstreckungsvermerks schon Hinweis genug ist?

    (nebenbei: grundsätzlich bringe ich solche Vermerke immer an; habe nur gerade einen Fall, der etwas speziell ist)

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