Rückauflassung mit Vollmacht

  • Vater hat vier Grundstücke an Sohn überlassen. Flst. 1 Sonnenstr. 1, Gebäude- und Freifäche, Flst. 2 Sonnenstr. 2, Gebäude- und Freifläche, Flst. 3 Wiesenfläche, Flst. 4 Wiesenfläche. Sohn überlässt gleichzeitig 1/2 - Anteil an allen 4 Grundstücken an Ehefrau.

    Auf jederzeitiges Verlangen kann Vater die Rückübertragung der "Wiesengrundstücke Flst. 2 und Flst. 3 "verlangen. Zur Sicherung des bedingten Rückübertragungsanspruchs wird die Eintragung einer "Vormerkung am genannten Grundstück" bewilligt und beantragt. Vormerkung wird an den Flst. 2 und 3 eingetragen.

    Sohn hat dem Vater für die Rückübertragung umfassende Vollmacht erteilt. Ehefrau des Sohns hat Vater gleichlautende Vollmacht erteilt.

    Sohn ist verstorben und von Ehefrau und Kindern beerbt worden. Erbfolge bei Flst. 1 - 4 eingetragen.

    Vater überträgt aufgrund Vollmacht handelnd für die Erben des Sohns und Ehefrau des Sohns die beiden Wiesengrundstücke Flst. 3 und 4 auf sich. Lt. Urkunde erfolgte "die Eintragung der Rück-AV aufgrund Schreibversehens irrtümlich an Flst. 2 und 3".

    Was meint ihr? Ist die Rückübertragung des Flst. 4 von den Vollmachten gedeckt? Wenn da nicht ausdrücklich "Wiesen" stehen würde wohl nicht, aber so?

  • Ich befürchte, da kannst Du auch eine Münze werfen. Man wird für beide Ansichten Argumente finden können, denn letztlich geht es um die Auslegung der Rückübertragungsverpflichtung.

    Da die Übertragung der Wiesenflurstücke wahrscheinlich für die Betroffenen günstiger ist als die Übertragung von Gebäude- u. Freifläche, tendiere ich dazu, die Rückauflassung einzutragen.

    Ulf

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