Zuteilung/Berichtigung Gemeinderecht

  • Guten Morgen,

    ich habe eine Sachverhalt vorliegen, der mir etwas Kopfzerbrechen bereitet:
    Die Stadt I und die Frau N habe 2010 einen Tauschvertrag geschlossen.
    Frau I erhielt ein Grundstück von der Stadt I. Im Gegenzug überlässt sie der Stadt zwei Grundstücke Flst. 32 (Gemeinderecht zu einem ganzen Nutzanteil an den noch unverteilten Gemeindebesitzungen, 33 Ruthen Laubholz aus den Gemeindewaldungen) und Flst. 31/2 (Gemeinderecht: wenn dieses Haus von einem Bürger, der nicht schon Eigentümer eines solchen ist, gekauft wird, erhält derselbe jährlich 33 Ruthen aus den Gemeindewaldungen). Die Gemeinderechet sindradizeirte Recht, sie tauchen im Beschrieb auf und sind nicht unter einer eigenen BV-Nr. gebucht.
    Im Rahmen des Tauschvertrages haben beide Parteien erklärt, dass das Gemeinderecht an Flst. 31/2 erlöschen soll. Es wurde daraufhin gelöscht.
    Die Parteien vereinbarten ferner unter Bezug auf Art. 80 III BayGO, dass das Ganze Gemeinderecht von Flst. 32 auf das von Frau N neu erworbene Grundstück übertragen wird. Dort ist es nun auch gebucht.
    Nunmehr liegt mir eine Urkunde vor. Die Stadt und Frau N tragen vor, dass der Grundbuchbeschrieb unrichtig wäre. Es müsse heißen "Gemeinderecht zu einem gnazen Nutzanteil, 66 Ruthen". Im Folgenden überträgt die Stadt weitere 33 Ruthen.
    Ich hab mir aus dem Archiv den alten Grundbuchauszug kommen lassen. Seit 1908 ist das Gemeinderecht ununterbrochen als "Gemeinderecht zu einem ganzen Nutzanteil, 33 Ruthen Laubholz" eingetragen. Bloße Berichtigung dürfte damit ausscheiden.
    Ich habe aber so meine Probleme damit, eine Übertragung von weiteren 33 Ruthen einzutragen. Laut Kommentierung ist eine inhaltliche Änderung der Rechte nicht möglich. Wenn es sich um ein öffentlich-rechtliches Recht handelt, dann könnte Art. 80 I BayGO entgegenstehen, der eine Neubegründung oder Erweiterung von Gemeinderechten entgegensteht. Im übrigen dürfte ich das Gemeinderecht dann ja sowieso nicht eintragen, weil das Grundbuch nur privatrechtliche Verhältnisse verlautbaren darf. Die privatrechtliche Natur des Gemeinderechts müsste mir erst in grundbuchtauglicher Form nachgewiesen werden, was nicht möglich sein wird.
    Liege ich da falsch?
    Der Vollständigkeit halber sei noch angemerkt, dass die Stadt vor einigen Jahren schon diverse, aber nicht alle, Gemeinderechte abgelöst hat. Diese wurden dann im Grundbuch nicht gelöscht, sondern auf einem Stadtblatt gebucht. Hätten sie nicht gelöscht werden müssen, weil durch die Ablösung der öffentlich-rechtliche Charakter zu Tage tritt?

    Vielen Dank schonmal für eure Denkanstöße.

    MfG, ReD

  • Meines Wissens ist das privatrechtliche Gemeinderecht wie ein Herrschvermerk, was bedeutet, dass für die Löschung/Übertragung (außer durch Unrichtigkeitsnachweis) diejenigen mitwirken müssen, die bei Änderungen eines Herrschvermerks mitwirken müssen. Nur so ganz grundlegend. Das heißt, das Gemeinderecht bei Flst. 31/2 lastet nicht an diesem, sondern steht dem jeweiligen Eigentümer von Flst. 31/2 zu.

    Art. 80 BayGO ist gänzlich irrelevant. In dem Moment, wo er für ein eingetragenes Gemeinderecht relevant ist, muss es sich um ein öffentlich-rechtliches handeln und ist folglich im Grundbuch zu löschen, das nur die privatrechtlichen verlautbaren darf.

    Nun wäre die erste Frage, ob die seinerzeitige Löschung unter diesen Aspekten in Ordnung war. Falls ja: Gelöscht ist gelöscht, Grundbuchunrichtigkeit nicht wirklich dargelegt (Worauf soll die überhaupt gründen? War einer der Beteiligten unerkannt geisteskrank?), Neubegründung nicht möglich, der Antrag zurückzuweisen.


    Und ja, das mit der Ablösung und daraus folgenden Löschung solltest Du noch recherchieren (habe gerade keine Kommentare hier).

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Ich hab das jetzt nochmal nachvollzogen: Flst. 31/2 und Flst. 32 war zum Zeitpunkt des Vollzugs des Tausches und der Löschung des Gemeinderechts zu 33 Ruthen bzw. der Übertragung des anderen Gemeinderechts zu 33 Ruthen unbelastet.
    Die Vertragsteile waren sich einig, dass das Gemeinderecht erlischt und haben die Löschung bewilligt. Damit dürfte nach BayObLG, Beschluss vom 18.07.1989, NVwZ-RR 1989, 659 der Unrichtigkeitsnachweis für das Erlöschen geführt sein.
    Dieses Gemeinderecht kann also nicht mehr zum ursprünglich auf Flst. 32 lastenden und auf Flst. 1392/1 übertragenen Gemeinderecht "addiert" werden.
    Das noch bestehende Gemeinderecht kann aber auch nicht inhaltlich von 33 auf 66 Ruthen abgeändert werden, oder?

  • Ich hab das jetzt nochmal nachvollzogen: Flst. 31/2 und Flst. 32 war zum Zeitpunkt des Vollzugs des Tausches und der Löschung des Gemeinderechts zu 33 Ruthen bzw. der Übertragung des anderen Gemeinderechts zu 33 Ruthen unbelastet.


    Das ist fein.

    Zitat

    Die Vertragsteile waren sich einig, dass das Gemeinderecht erlischt und haben die Löschung bewilligt. Damit dürfte nach BayObLG, Beschluss vom 18.07.1989, NVwZ-RR 1989, 659 der Unrichtigkeitsnachweis für das Erlöschen geführt sein.

    Von welcher Unrichtigkeit redest Du? Sie haben die Löschung erklärt, und die Löschung wurde eingetragen. Weil eine Bewilligung vorliegt, ist es völlig piepe, warum das Recht gelöscht wurde. Das Grundbuchbuch kann vorher unrichtig gewesen sein, es kann aber auch richtig gewesen sein. Jetzt ist es jedenfalls richtig.

    Zitat

    Dieses Gemeinderecht kann also nicht mehr zum ursprünglich auf Flst. 32 lastenden und auf Flst. 1392/1 übertragenen Gemeinderecht "addiert" werden.

    Richtig, denn das käme einer Änderung oder Neubegründung gleich, die nicht mehr möglich ist.

    Zitat

    Das noch bestehende Gemeinderecht kann aber auch nicht inhaltlich von 33 auf 66 Ruthen abgeändert werden, oder?

    Nein, Argument wie vor.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • In den Beschluss ist vom "Nachweis der Unrichtigkeit" durch die übereibstimmende Erlöschenserklärung die Rede, wenn ich das recht Erinnerung habe. Icb fand in diesem Fall die Formulierung auch nicht ganz treffend.
    Dann werde ich mich mal dran setzen und einen Zurückweisungsbeschluss basteln.
    Danke für die Hilfe und ein schönes Wochenende!

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