Hallo zusammen,
leider ist mir keine besserer Titel für meinen Sachverhalt eingefallen, daher hier nun die ausführliche Erläuterung:
Zwei Kläger, eine Beklagte, jede Seite vertreten durch einen (beigeordneten) Rechtsanwalt. Beklagte trägt die Kosten in beiden Instanzen.
I. Instanz:
Kläger 1: PKH mit Raten
Kläger 2: PKH ohne Raten
Beklagte: PKH ohne Raten.
II. Instanz:
Kläger 1: PKH mit Raten
Kläger 2: PKH ohne Raten
Beklagte: PKH mit Raten
Sämtliche PKH-Vergütungen wurden bereits ausgezahlt. Aufgrund § 59 RVG sind ja die Vergütungsansprüche des Klägeranwalts aufgrund der Kostengrundentscheidung auf die Staatskasse übergegangen.
Es stellt sich mir nun jedoch die Frage, ob eine Sollstellung hinsichtlich der PKH-Vergütung I. Instanz gegen die Beklagte Sinn macht, zumal der Beklagten PKH ohne Raten gewährt wurde. Müssen hier nicht PKH und Gerichtskosten vom Kläger 1 über die Ratenzahlung angefordert werden? Oder erfolgt Einstellung der Ratenzahlung nach § 120 Abs. 3 S. 2 ZPO?
Vllt. hat mich der Sachverhalt auch nur etwas verwirrt...