Ratenzahlung und/oder Übergang?

  • Hallo zusammen,

    leider ist mir keine besserer Titel für meinen Sachverhalt eingefallen, daher hier nun die ausführliche Erläuterung:

    Zwei Kläger, eine Beklagte, jede Seite vertreten durch einen (beigeordneten) Rechtsanwalt. Beklagte trägt die Kosten in beiden Instanzen.

    I. Instanz:

    Kläger 1: PKH mit Raten
    Kläger 2: PKH ohne Raten
    Beklagte: PKH ohne Raten.

    II. Instanz:

    Kläger 1: PKH mit Raten
    Kläger 2: PKH ohne Raten
    Beklagte: PKH mit Raten

    Sämtliche PKH-Vergütungen wurden bereits ausgezahlt. Aufgrund § 59 RVG sind ja die Vergütungsansprüche des Klägeranwalts aufgrund der Kostengrundentscheidung auf die Staatskasse übergegangen.

    Es stellt sich mir nun jedoch die Frage, ob eine Sollstellung hinsichtlich der PKH-Vergütung I. Instanz gegen die Beklagte Sinn macht, zumal der Beklagten PKH ohne Raten gewährt wurde. Müssen hier nicht PKH und Gerichtskosten vom Kläger 1 über die Ratenzahlung angefordert werden? Oder erfolgt Einstellung der Ratenzahlung nach § 120 Abs. 3 S. 2 ZPO?

    Vllt. hat mich der Sachverhalt auch nur etwas verwirrt... :confused: :D

  • d.h. Ratenzahlung auf Klägerseite ist auch hinsichtlich der klägerischen PKH-Vergütung vorerst komplett einzustellen und nur bei erfolgloser Beitreibung beim Beklagten auf Klägerseite wieder von letzterem einzuziehen?

  • Was passiert in dieser Konstellation mit der weiteren Vergütung nach § 50 RVG? Muss diesbezüglich die Ratenzahlung angeordnet werden, damit die Klagepartei sich diese dann wieder gegen die Beklagte festsetzen lassen kann?

  • Was passiert in dieser Konstellation mit der weiteren Vergütung nach § 50 RVG? Muss diesbezüglich die Ratenzahlung angeordnet werden, damit die Klagepartei sich diese dann wieder gegen die Beklagte festsetzen lassen kann?


    Nein, ein Grund bzw. Möglichkeit für eine Ratenanordnung besteht nicht. Die weitere Vergütung kann sich der Kläger nach § 104 ZPO bzw. dessen Anwalt nach § 126 ZPO festsetzen lassen.

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