Doppelausgebot § 59 ZVG

  • Hallo an alle ZVG-ler,

    ich hatte gestern einen Versteigerungstermin, in welchem abweichend zu den gesetzlichen Versteigerungsbedingungen ein Antrag nach § 59 ZVG gestellt wurde:

    Der Sachverhalt lautet wie folgt:

    Es handelt sich um die ZV zum Zwecke der Aufebung einer Gemeinschaft. Die Erbengemeinschaft besteht aus 8 Erben (davon wohnt einer in Italien).
    Nach den gestzlichen Versteigerungsbedingungen würden in Abt. III die Rechte Nr. 1 und 2 bestehen bleiben.
    Abweichend hiervor wurde beantragt, dass diese beiden Rechte erlöschen. Zugestimmt hat bisher nur die Antragstellerin
    Ich habe also ein Doppelausgebot gemacht.
    Nach dem Scholuss der Versteigerung wurden auf das gesetzliche Ausgebot 120.000 EUR, auf das abweichende 121.000 EUR geboten.

    Ich habe jetzt Zuschlagsverkündungstermin bestimmt.

    Meine Frage ist nun: Die Zustimmung der restlichen Erben und des Gläubigers der Rechte in Abt. III muss ich doch jetzt gar nicht einholen oder?
    Ich kann doch auf das gesetzliche Ausgebot den Zuschlag erteilen, mit der Begründung dass das Meistgebot unter Einschluss der bestehen bleibenden Rechte das Beste ist?!

  • wer hat denn das Erlöschen beantragt?

    Es geht ja nicht um das "beste" Ergebnis, sondern darum, ob die Beeinträchtigten dem Abweichungsbegehren zugestimmt haben.
    Sofern alle Beeinträchtigten dem Abweichungsbegehren zustimmen, wäre der Zuschlag auf die abweichenden Versteigerungsbedingungen zu erteilen.

    Wenn ein Gl. das vollständige Erlöschen bestehenbleibender Rechte beantragt, sind hiervon m.E. auch immer die Eigentümer betroffen, so dass ich ohne vollständige Zustimmungen nicht zu einem Doppelausgebot komme.

  • Ich sehe das wie WinterM. Ich hätte den Antrag wohl auch zurückgewiesen.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
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    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
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  • Beantragt wurde die Abweichung von der Antragstellerin.

    Deshalb hab ich ja einen Zuschlagsverkündungstermin gemacht... Innerhalb der Zeit hätte ich dann die Zustimmungen einholen können. Die müssen ja nicht im Termin vorliegen, sondern können auch noch nachgereicht werden.

    Allerdings bin ich wie bereits erwähnt nunmehr der Auffassung, dass ich die Zustimmungen nicht benötige, weil ich den Zuschlag nicht auf die Abweichung erteilen werde.

  • Beantragt wurde die Abweichung von der Antragstellerin.

    Deshalb hab ich ja einen Zuschlagsverkündungstermin gemacht... Innerhalb der Zeit hätte ich dann die Zustimmungen einholen können. Die müssen ja nicht im Termin vorliegen, sondern können auch noch nachgereicht werden.

    Allerdings bin ich wie bereits erwähnt nunmehr der Auffassung, dass ich die Zustimmungen nicht benötige, weil ich den Zuschlag nicht auf die Abweichung erteilen werde.

    aber dann ist doch definitiv der Gl. der Rechte von dem Antrag beeinträchtigt, so dass der Antrag bei fehlender Zustimmung des Gl. zurückzuweisen war.

  • Sehe ich genauso. Der Gläubiger der "Kuh" Grundpfandrecht, dem regelmäßig die "Milch" Zinsen zufließt, muss sich gegen seinen Willen nicht mit einer entsprechenden Menge "Rindfleisch" = Bargeld abspeisen lassen.

  • Wenn du weißt, dass jemand zustimmen muss, und diese Zustimmung fehlt, kommst du nicht zu einem Doppelausgebot.
    Beim Erlöschen eines an sich bestehenbleibenden Rechts muss der Inhaber des Rechts zustimmen. Fehlt das, gibt es kein Doppelausgebot, folglich auch keine nachträgliche Zustimmung.

    Im Stöber steht das doch schön drin. Und man kann in dem sogar im Termin lesen!

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Beantragt wurde die Abweichung von der Antragstellerin.

    Deshalb hab ich ja einen Zuschlagsverkündungstermin gemacht... Innerhalb der Zeit hätte ich dann die Zustimmungen einholen können. Die müssen ja nicht im Termin vorliegen, sondern können auch noch nachgereicht werden.

    Allerdings bin ich wie bereits erwähnt nunmehr der Auffassung, dass ich die Zustimmungen nicht benötige, weil ich den Zuschlag nicht auf die Abweichung erteilen werde.

    aber dann ist doch definitiv der Gl. der Rechte von dem Antrag beeinträchtigt, so dass der Antrag bei fehlender Zustimmung des Gl. zurückzuweisen war.


    ja, aber die Zustimmung konnte ich ja nicht mehr vor dem Termin einholen, weil der Antrag erst morgens kurz vor dem Termin gestellt wurde. In dem Zeitraum zwischen Versteigerungstermin und Verkündungstermin (sofern ich auf die Abweichung zuschlagen würde) würde ich jetzt die Zustimmung aller Eigentümer und des Gläubigers einholen...

    Einmal editiert, zuletzt von rpfl12 (9. August 2018 um 13:40)

  • es ist doch gar nicht deine Aufgabe, Zustimmungen einzuholen.

    Es gilt der Beibringungsgrundsatz. Ist von dem Antrag jemand beeinträchtigt, muss zum Zeitpunkt der Bescheidung des Antrags, welche im Versteigerungstermin erfolgt, die Zustimmung der Beeinträchtigten vorliegen. Anderenfalls wird der Antrag zurückgewiesen.

    Nur, wenn die Beeinträchtigten ungewiss sind, erfolgt ein Doppelausgebot, da das Gericht sodann nach Abschluss der Bietungszeit feststellen kann, wer durch die Abweichung beeinträchtigt wurde.

    Der Rechtsinhaber ist jedoch immer beeinträchtigt! Da wäre es Aufgabe der Antragstellerin gewesen, sich um die Zustimmung zu kümmern.

  • Nun ist es geschehen wie passiert. Also ist nun die vorliegende Situation zu entscheiden. Und die ist Ergebnis: Zuschlag auf die gesetzlichen Versteigerungsbedingungen.
    Selbst wenn du schaust, ob alle Zustimmungen kommen - ich glaube nicht dran, dass die Rechtsinhaber die erteilen.

  • Nun ist es geschehen wie passiert. Also ist nun die vorliegende Situation zu entscheiden. Und die ist Ergebnis: Zuschlag auf die gesetzlichen Versteigerungsbedingungen.
    Selbst wenn du schaust, ob alle Zustimmungen kommen - ich glaube nicht dran, dass die Rechtsinhaber die erteilen.

    dito. Und die Gläubigerin hat schon gesagt, dass sie nicht zustimmen wird.

  • Im Hinblick auf so eine Entscheidung wie BGH V ZB 265/11, ist die Frage, ob überhaupt ein Zuschlag erteilt werden kann. Die "ähnliche" Überlegung: führt ein fehlerhaftes Doppelausgebot, das es eigentlich nicht hätte geben dürfen, zur Zuschlagsversagung??

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  • Meiner Meinung nach war das kein fehlerhaftes Doppelausgebot, sodass ich den Zuschlag zu den gesetzlichen Versteigerungsbedingungnen erteilen werde.

  • Meiner Meinung nach war das kein fehlerhaftes Doppelausgebot,

    Wenn eine Beeinträchtigung feststeht, was bei einem Gläubiger eines abweichend erlöschenden Rechtes der Fall ist, darf nur mit Zustimmung des Berechtigten abweichend ausgeboten werden (§ 59 I, Satz 3 ZVG). Wenn der Berechtigte nicht zustimmt, ist der Abweichungsantrag zurückzuweisen. Näheres siehe Stöber, Rn. 4.3 zu § 59 ZVG.

  • Anta hatte das "Draufhauen" doch eigentlich beendet.....
    Es soll aber auch bitte mehr als Tipps für die Zukunft und nicht als Bashing verstanden werden.

    Im Ergebnis würde ich wohl auch den Zuschlag auf die gesetzlichen Versteigerungsbedingungen erteilen und mir die BGH-Entscheidung nur im Falle einer Zuschlagsbeschwerde in Ruhe durchlesen.

  • Meiner Meinung nach war das kein fehlerhaftes Doppelausgebot, sodass ich den Zuschlag zu den gesetzlichen Versteigerungsbedingungnen erteilen werde.

    Einen Fehler machen ist das eine, passiert jedem mal, Schwamm drüber.
    Aber dies dann nicht einsehen und das Gegenteil zu behaupten, bei einhelligen Beiträgen hier und eindeutiger Kommentarmeinung, ist nicht die Feine Englische!

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  • Sehe ich genauso. Der Gläubiger der "Kuh" Grundpfandrecht, dem regelmäßig die "Milch" Zinsen zufließt, muss sich gegen seinen Willen nicht mit einer entsprechenden Menge "Rindfleisch" = Bargeld abspeisen lassen.


    Die Erklärung ist mal richtig gut und einleuchtend :)

    Zur Sache selbst:
    Auch meiner Ansicht nach hätte es kein Doppelausgebot geben dürfen.
    Da die genannte BGH-Entscheidung auf diesen Fall nicht ganz zutrifft - dort wird ja gerügt, dass es gar kein richtiges Doppelausgebot war - sondern hier ein "echtes" Doppelausgebot zugelassen wurde und auf die gesetzlichen Versteigerungsbedingungen mehr geboten wurde, könnte man m.E. wohl den Zuschlag erteilen.
    Wobei mein Bauchgefühl mit dieser Lösung nicht ganz zufrieden ist ...

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

  • Man sollte sich aber zumindest mal Gedanken darüber machen, dass und welche Folgen unser handeln haben kann. Allgemein gesprochen, nicht auf einzelne bezogen.
    Ich zumindest mache mir lieber vorher ein paar Gedanken als dass mir hinterher, vielleicht noch vom BGH nach 5 Jahren, ein Zuschlag aufgehoben wird. Bisher fahre ich damit ganz gut! :D

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