Guten Tag an die Forumsmitglieder,
in einem Fall hatte der Gläubiger als erstes Strafanzeige gegen den Schuldner gestellt. Daraufhin erging ein Bewährungsbeschluss, nach dem der Schuldner Ratenzahlungen zur Schadenswiedergutmachung an den Gläubiger zu leisten hatte. Einen Teil zahlte der Schuldner, dann blieben die Zahlungen aus.
Daraufhin hatte ein (ehemaliger) Anwalt für den Gläubiger eine Klage über den Restbetrag eingereicht, woraufhin ein VU erging. In dem VU ist nicht ebenfalls festgestellt worden, dass die Forderung auch aus einer vbuH resultiert.
Bis jetzt lief die ZV erfolglos. Meine Idee ist nun (wenn ich entsprechende aktuelle Daten habe) den Arbeitslohn und sein Konto zu pfänden. Das würde ich aber nur versuchen, wenn seine Pfändungsfreigrenzen für meinen Gläubiger nach § 850f ZPO reduziert werden könnten, weil die ZV ansonsten nichts bringen wird.
Meine Frage: Würde auch eine Kopie des Bewährungsbeschlusses bei einem Pfüb anerkannt werden, obwohl dies kein Urteil ist?
Viele Grüße
KneteGrete