Bewährungsbeschluss - vbuH - Pfüb

  • Guten Tag an die Forumsmitglieder,


    in einem Fall hatte der Gläubiger als erstes Strafanzeige gegen den Schuldner gestellt. Daraufhin erging ein Bewährungsbeschluss, nach dem der Schuldner Ratenzahlungen zur Schadenswiedergutmachung an den Gläubiger zu leisten hatte. Einen Teil zahlte der Schuldner, dann blieben die Zahlungen aus.

    Daraufhin hatte ein (ehemaliger) Anwalt für den Gläubiger eine Klage über den Restbetrag eingereicht, woraufhin ein VU erging. In dem VU ist nicht ebenfalls festgestellt worden, dass die Forderung auch aus einer vbuH resultiert.

    Bis jetzt lief die ZV erfolglos. Meine Idee ist nun (wenn ich entsprechende aktuelle Daten habe) den Arbeitslohn und sein Konto zu pfänden. Das würde ich aber nur versuchen, wenn seine Pfändungsfreigrenzen für meinen Gläubiger nach § 850f ZPO reduziert werden könnten, weil die ZV ansonsten nichts bringen wird.

    Meine Frage: Würde auch eine Kopie des Bewährungsbeschlusses bei einem Pfüb anerkannt werden, obwohl dies kein Urteil ist? :gruebel:


    Viele Grüße

    KneteGrete

  • nein, der privilegierende Rechtsgrund muss sich unmittelbar -ggfs. im Wege der Auslegung- aus dem Titel ergeben
    Erforderlichenfalls ist ergänzende Feststellungsklage zu erheben

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

  • Der Meinung von JoansDong schließt sich Zöller, ZPO, 32. Auflage, § 850f, Rn. 9 nicht an. (siehe dort)

    Das ist m.E. angesichts der einschlägigen BGH-Rechtsprechung irrelevant, ich würde mich nicht gegen den BGH stellen.
    Gem. § 850f Abs. 2 ZPO ist eine privilegierte Zwangsvollstreckung in das Einkommen eines Schuldners nur dann möglich, wenn der Vollstreckungstitel ausweist, dass der Zwangsvollstreckung eine Forderung wegen einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung zugrunde liegt. Zweifellos ist er Bewährungsbeschluss aber kein Vollstreckungstitel.
    Es ist nämlich nicht Aufgabe des Vollstreckungsgerichts, auch über das Vorliegen eines Anspruchs aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung zu entscheiden. Bei der Prüfung, ob der Gläubiger aus einem in der Zwangsvollstreckung nach § 850 f Abs. 2 ZPO privilegierten Anspruch vorgeht, ist es an die Auffassung des Prozessgerichts gebunden. Allein das wird der Aufgabenverteilung zwischen Erkenntnis- und Vollstreckungsverfahren gerecht (BGH, Beschluss vom 26. September 2002 ‒ IX ZB 180/02, BGHZ 152, 166, 170), nach der die materiell-rechtliche Beurteilung des geltend gemachten Anspruchs dem Prozessgericht obliegt, während die Vollstreckungsorgane die formellen Voraussetzungen prüfen, von denen die Durchsetzung des vollstreckbaren Anspruchs abhängt. Um den Nachweis für die Vollstreckungsprivilegierung zu erbringen, hat der Gläubiger dem Vollstreckungsgericht daher einen Titel vorzulegen, aus dem sich ‒ gegebenenfalls im Wege der Auslegung ‒ der deliktische Schuldgrund und der von § 850 f Abs. 2 ZPO vorausgesetzte Grad des Verschuldens ergeben; eine davon abweichende Beurteilung ist dem Vollstreckungsgericht nach höchstrichterlicher Rechtsprechung versagt.

  • Der Meinung von JoansDong schließt sich Zöller, ZPO, 32. Auflage, § 850f, Rn. 9 nicht an. (siehe dort)

    Das ist m.E. angesichts der einschlägigen BGH-Rechtsprechung irrelevant, ich würde mich nicht gegen den BGH stellen.
    Gem. § 850f Abs. 2 ZPO ist eine privilegierte Zwangsvollstreckung in das Einkommen eines Schuldners nur dann möglich, wenn der Vollstreckungstitel ausweist, dass der Zwangsvollstreckung eine Forderung wegen einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung zugrunde liegt. Zweifellos ist er Bewährungsbeschluss aber kein Vollstreckungstitel.
    Es ist nämlich nicht Aufgabe des Vollstreckungsgerichts, auch über das Vorliegen eines Anspruchs aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung zu entscheiden. Bei der Prüfung, ob der Gläubiger aus einem in der Zwangsvollstreckung nach § 850 f Abs. 2 ZPO privilegierten Anspruch vorgeht, ist es an die Auffassung des Prozessgerichts gebunden. Allein das wird der Aufgabenverteilung zwischen Erkenntnis- und Vollstreckungsverfahren gerecht (BGH, Beschluss vom 26. September 2002 ‒ IX ZB 180/02, BGHZ 152, 166, 170), nach der die materiell-rechtliche Beurteilung des geltend gemachten Anspruchs dem Prozessgericht obliegt, während die Vollstreckungsorgane die formellen Voraussetzungen prüfen, von denen die Durchsetzung des vollstreckbaren Anspruchs abhängt. Um den Nachweis für die Vollstreckungsprivilegierung zu erbringen, hat der Gläubiger dem Vollstreckungsgericht daher einen Titel vorzulegen, aus dem sich ‒ gegebenenfalls im Wege der Auslegung ‒ der deliktische Schuldgrund und der von § 850 f Abs. 2 ZPO vorausgesetzte Grad des Verschuldens ergeben; eine davon abweichende Beurteilung ist dem Vollstreckungsgericht nach höchstrichterlicher Rechtsprechung versagt.

    Das dürfte jetzt ein Missverständnis sein. Zöller spricht sich nicht dafür aus, dass das VG selbst die vbuH feststellt, sondern dagegen, dass durch ein weiteres (Feststellungs-)Urteil der Beweis geführt wird. Es dürfe nur auf den Vollstreckungstitel selbst ankommen.

  • Der Meinung von JoansDong schließt sich Zöller, ZPO, 32. Auflage, § 850f, Rn. 9 nicht an. (siehe dort)

    Das ist m.E. angesichts der einschlägigen BGH-Rechtsprechung irrelevant, ich würde mich nicht gegen den BGH stellen.
    Gem. § 850f Abs. 2 ZPO ist eine privilegierte Zwangsvollstreckung in das Einkommen eines Schuldners nur dann möglich, wenn der Vollstreckungstitel ausweist, dass der Zwangsvollstreckung eine Forderung wegen einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung zugrunde liegt. Zweifellos ist er Bewährungsbeschluss aber kein Vollstreckungstitel.
    Es ist nämlich nicht Aufgabe des Vollstreckungsgerichts, auch über das Vorliegen eines Anspruchs aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung zu entscheiden. Bei der Prüfung, ob der Gläubiger aus einem in der Zwangsvollstreckung nach § 850 f Abs. 2 ZPO privilegierten Anspruch vorgeht, ist es an die Auffassung des Prozessgerichts gebunden. Allein das wird der Aufgabenverteilung zwischen Erkenntnis- und Vollstreckungsverfahren gerecht (BGH, Beschluss vom 26. September 2002 ‒ IX ZB 180/02, BGHZ 152, 166, 170), nach der die materiell-rechtliche Beurteilung des geltend gemachten Anspruchs dem Prozessgericht obliegt, während die Vollstreckungsorgane die formellen Voraussetzungen prüfen, von denen die Durchsetzung des vollstreckbaren Anspruchs abhängt. Um den Nachweis für die Vollstreckungsprivilegierung zu erbringen, hat der Gläubiger dem Vollstreckungsgericht daher einen Titel vorzulegen, aus dem sich ‒ gegebenenfalls im Wege der Auslegung ‒ der deliktische Schuldgrund und der von § 850 f Abs. 2 ZPO vorausgesetzte Grad des Verschuldens ergeben; eine davon abweichende Beurteilung ist dem Vollstreckungsgericht nach höchstrichterlicher Rechtsprechung versagt.

    Das dürfte jetzt ein Missverständnis sein. Zöller spricht sich nicht dafür aus, dass das VG selbst die vbuH feststellt, sondern dagegen, dass durch ein weiteres (Feststellungs-)Urteil der Beweis geführt wird. Es dürfe nur auf den Vollstreckungstitel selbst ankommen.


    Und im VU (siehe Beitrag 1) ist die vors. unerl. Handlung eben nicht vermerkt.

    Damit scheidet die privilegierte Vollstreckung aus. Der Bewährungsbeschluss ist in diesem Zusammenhang ohnehin unbeachtlich.

  • Danke an Alle! Das von Ihnen Vorgetragene ist auch mein Wissensstand. Es war nur eine Hoffnung, durch den Bewährungsbeschluss bei der ZV weiterzukommen, obwohl der damalige Anwalt den Fall hinsichtlich der vbuH-Feststellung vergeigt hatte.

    Interessant ist es für mich, wenn ich einem Anwalt hinsichtlich vbuH anspreche. Dies bringen viele nur mit Insolvenzanmeldungen zusammen oder bestenfalls mit einer Strafanzeige. Dass auch eine Leistungs- und Feststellungsklage oder sogar nur eine nachträgliche Feststellungsklage möglich ist, scheint eher unbekannt zu sein.

    Noch einmal vielen Dank!

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