KV 12211 GNotKG

  • Guten Abend,

    ich wollte mir mal einen Rat zur Kostenerhebung geben lassen.

    Der Sachverhalt ist folgernder:
    Der Ast. -als Vertreter eines Miterben aufgrund umfassender Generalvollmacht- beantragt schriftlich einen Teilerbschein, macht einige der nach §352 FamFG geforderten Angabe und reicht auch einige der notwendigen Urkunden zur Akte.
    Daraufhin wird ihm ein Schreiben übersandt, in welchem die Notwendigkeit der e.V. durch einen Miterben erläutert, die noch fehlenden Angaben nach §352 FamFG und weitere Urkunde angefordert werden (<-notwendig um die Quote des Teil- ES bestimmen zu können).

    Der Antragsteller teilt darauf hin mit, dass er keinen ES mehr beantragt.

    Und nun die eigentliche Fragen:gruebel:: Eine Gebühren nach KV 12211 GNotKG erheben?
    Wenn ja, aus welchem Wert? (Den kennt der Ast. nicht, da die Banken und andere Stellen ohne ES keine Auskunft geben.)

    Abwandlung:
    Wie sieht es aus, wenn jemand nur "Ich will einen Erbschein." beantragt und diesen dann doch nicht mehr möchte, sobald die allg. notwendigen Voraussetzungen für den ES mitgeteilt werden (Merkblatt bzw. Schreiben "Beanstandungen ES-Antrag"?


    LG

  • -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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