Nach Inhaltsänderung/Teilaufhebung einer Dienstbarkeit (nur noch Leitungsrecht, keine Baubeschränkung mehr) muss ich jetzt ja nach §§ 9 II GBO, 7 III, 14 I GBV auch den Herrschvermerk ändern.
Das Muster in der Anlage 2a zu § 22 GBV setzt die Vorschriften aus §§ 7 III, 14 GBV aber m. E. gar nicht um.
Ich würde jetzt den Herrschvermerk unter der nächsten Nummer im BV in Spalte 1 als 4/zu 2 neu eintragen, in Spalte 2 3/zu 2 vermerken, in Spalte 3 + 4 den "normalen" Text mit dem aktuellen Inhalt (LeitungsR). Außerdem beim bisherigen Vermerk "Baubeschränkung" röten.
Nach § 14 I S. 2 GBV soll aber auch noch ein Hinweis auf die neue laufende Nummer beim bisherigen Herrschvermerk in Spalte 1 eingetragen werden. Macht das jemand und wenn ja, wie sieht das aus?