Zwangsvollstreckungsantrag nach eingetragener Auflassungsvormerkung

  • Hi,

    m.E. hemmt zunächst die Auflassungsvormerkung das Betreiben der Zwangsversteigerung (hier Antrag Finanzamt) nicht? Andere Auffassung? 45 ZVG? Sofern Rangfolge nach Nr. 4, zeitliche Komponente? Zeitlich wurde die Zwangsvollstreckung erst danach im Grundbuch eingetragen.
    Der Notar hat die Auflassung noch nicht beantragt. (Wohl ein Versehen?) Da der Kaufpreis bereits vom Notaranderkonto an den Verkäufer ausbezahlt wurde.
    Wie wäre die Rangfolge bezogen auf 10 ZVG einzuordnen. M.E. fällt ja die Auflassungsvormerkung unter Nr. 4 und die Forderung des Finanzamtes?

    LG

  • Zunächst: Den Doppelpost habe ich gelöscht und diesen Beitrag in das ZVG-Forum verschoben.

    Im Hinblick auf die Forenregeln (hier findet keine Rechtsberatung statt): Inwiefern bist Du beruflich involviert?

    Finanzamtsforderungen können Rangklasse 3, 4 und 5 sein. Ob die Versteigerung dem Vormerkungsberechtigten hier im Sinne von § 883 Absatz 2 BGB entgegensteht, mag für den konkreten Fall ggf. mit einem Mitglied der rechtsberatenden Berufe geklärt werden.

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