Hi,
m.E. hemmt zunächst die Auflassungsvormerkung das Betreiben der Zwangsversteigerung (hier Antrag Finanzamt) nicht? Andere Auffassung? 45 ZVG? Sofern Rangfolge nach Nr. 4, zeitliche Komponente? Zeitlich wurde die Zwangsvollstreckung erst danach im Grundbuch eingetragen.
Der Notar hat die Auflassung noch nicht beantragt. (Wohl ein Versehen?) Da der Kaufpreis bereits vom Notaranderkonto an den Verkäufer ausbezahlt wurde.
Wie wäre die Rangfolge bezogen auf 10 ZVG einzuordnen. M.E. fällt ja die Auflassungsvormerkung unter Nr. 4 und die Forderung des Finanzamtes?
LG