Wie trage ich eine Arresthypothek ein, die auf Grund eines Ersuchens nach § 322 AO beantragt wurde? Danke für jegliche Hinweise!
Arresthypothek im Verwaltungszwangsverfahren
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xenzi88 -
13. August 2018 um 10:10
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So wie hier,
https://books.google.de/books?id=cCgck…epage&q&f=false
nur dass Du als Grundlage das Ersuchen angibst (s. Deimann, RpflStud 3/2008, S. 65 ff). -
So wie hier,
https://books.google.de/books?id=cCgck…epage&q&f=false
nur dass Du als Grundlage das Ersuchen angibst (s. Deimann, RpflStud 3/2008, S. 65 ff).Vielen Dank für den Hinweis. Bin auch schon auf älter Unterlagen von Deimann 2004 gestoßen...
Mein Ersuchen sieht ganz normal aus (wie für eine Zwangssicherungshypothek). Muss denn das Finanzamt im Ersuchen keinen Ablösebetrag nennen, welcher dann als Höchstbetrag der Arresthypothek einzutragen ist. Es wird eben nur ein bestimmter Betrag genannt, welcher als "Soli zur Körperschaftssteuer 2011" bezeichnet ist. Auf dem Ersuchen muss dann wohl auch nicht die Grundbucheintragung vermerkt werden, da es ja kein Titel im klassischen Sinne ist? -
Hock/... 5. Auflage Rn 2448 ff
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Wobei der Vermerk auf der Zweitschrift nicht besonders viel Sinn ergibt (Musielak/Voit/Becker ZPO § 867 Rn. 1: "Der Titelvermerk (Hs. 2) schützt den Schuldner gegen weitere Eintragungen, die unter Missachtung von Abs. 2 vorgenommen werden."
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