Erbfolge bei GbR -Eintragungsform- und Name

  • Im GB sind eingetragen A,B,C,D,E in Gesellschaft bürgerlichen Rechts. B ist verstorben und beerbt worden von C,D,E. Gemäß Gesellschaftsvertrag soll die Gesellschaft mit diesen Erben fortgesetzt werden.
    Unter Vorlage einer Berichtigungsbewilligung aller Gesellschafter wird GB-Berichtigung beantragt.
    Nun trage ich die Gesellschaft neu vor. Ist es so richtig:
    Gesellschaft bürgerlichen Rechts bestehend aus den Gesellschaftern
    1.1 A
    1.2 C
    1.3 D
    1.4 E

    1.5.1 C
    1.5.2 D
    1.5.3 E

    Oder werden nur 1.1 – 1.4 eingetragen? Irgendwo im Forum wurde das schon mal erläutert, ich finde es aber trotz längerer Suche nicht mehr.

    Eine weitere Frage in diesem Zusammenhang: Die Gesellschaft hat ausdrücklich darum gebeten, ihren Namen nicht im Grundbuch einzutragen,obwohl sich dieser aus den früheren Erwerbsurkunden und dem Gesellschaftsvertrag ergibt.
    Bauer-von Oefele § 47 Rn.187 sagt, wenn die GbR einen Namen trage, sei dieser eintragungsfähig, aber nicht eintragungspflichtig. Schöner/Stöber meint dagegen, das GBA sei verpflichtet, einen vorhandenen Namen einzutragen.
    Sind hierzu weitere Fundstellen/Entscheidungen bekannt?

    Für Hinweise wäre ich dankbar.

  • Wegen der Fortsetzungsklausel werden die Erben nicht neu vorgetragen; es verbleiben damit als Gesellschafter A, C, D und E.

    Dein Muster + Zusatz "1.5.1 bis 1.5.3 in Erbengemeinschaft" wäre ok, wenn die Gesellschaft mit dem Tod von B aufgelöst wäre.


    Zu deiner Frage wg. der Eintragung des Namens müsste ich auch erst nachlesen.

  • Nach § 15 Absatz 1 Ziffer c zweiter Halbsatz kann zur Bezeichnung der Gesellschaft zusätzlich deren Name und Sitz angegeben werden. Die Gesetzesbegründung in der BT-Drs. 16/13437 führt dazu auf Seite 25 aus: „Darüber hinaus wird zugelassen, dass zur weiteren Bezeichnung der GbR zusätzlich zur Eintragung der Gesellschafter gemäß § 47 Absatz 2 Satz 1 GBO auch Name und Sitz der GbR eingetragen werden können. Zwar ist die Eintragung der Gesellschafter zur Identifizierung der GbR grundbuchverfahrensrechtlich ausreichend. Gleichwohl besteht in der Praxis der Wunsch, auch im Grundbuch zur weiteren Bezeichnung der GbR auch deren etwaigen Namen und Sitz anzugeben. Angesichts des geringen Aufwands, den die entsprechende Eintragung im Grundbuch auslöst, sprechen keine zwingenden Gründe dagegen, entsprechende Angaben zuzulassen.“

    Der BGH führt in Rz. 13 des Beschlusses vom 28.04.2011 - V ZB 194/10,
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…360&pos=0&anz=1
    aus (Hervorhebung durch mich):

    „Etwas anderes ergibt sich nicht deshalb, weil die Regelung in § 15 Abs. 1 Buchstabe c GBV die Möglichkeit eröffnet, zusätzlich zu den Gesellschaftern auch den Namen und den Sitz der GbR in das Grundbuch einzutragen. Solche zusätzlichen Angaben kann das Grundbuchamt hinzufügen, wenn dies - ähnlich wie bei namensgleichen natürlichen Personen - geboten ist, um die einzutragende GbR von anderen Gesellschaften bürgerlichen Rechts mit identischem Gesellschafterbestand zu unterscheiden. Weitergehende Anforderungen an die Identifizierung hat der Gesetzgeber mit der Regelung jedoch nicht angestrebt. Er hat das Problem möglicher Identitätszweifel bei der Eintragung einer GbR gesehen, es aber unter Hinweis darauf, dass sich insoweit keine wesentlichen Unterschiede gegenüber anderen Rechtsträgern ergeben, für nicht durchgreifend erachtet (Beschlussempfehlung a. a. O, S, 24 re. Sp.; ebenso schon Senat, Beschluss vom 4. Dezember 2008 - V ZB 74/08, BGHZ 179, 102, 112 Rn. 20 für die Rechtslage vor dem Inkrafttreten des ERVGBG). Deshalb besteht grundsätzlich keine Notwendigkeit für die Eintragung von Namen und Sitz der GbR (Steffek, ZIP 2009,1445,1447). Dessen ungeachtet können mögliche Schwierigkeiten bei der Feststellung der Identität einer GbR durch die Angabe zusätzlicher, über die Benennung der Gesellschafter hinausgehender Unterscheidungsmerkmale allenfalls verringert werden. Vollständig ausschließen lassen sie sich nicht. Bestehen also -wie hier- keine konkreten Anhaltspunkte für das Vorhandensein einer anderen GbR mit identischen Gesellschaftern, hat das Grundbuchamt keinen Anlass, solche zusätzlichen Angaben einzutragen, und deshalb auch keinen Anlass, deren Nachweis zu verlangen.“

    Wie Wilsch in seiner Anmerkung zum Beschluss des OLG Düsseldorf, Beschl. v. 22.10.2015, I-3 Wx 245/14, in der FGPrax 2016, 51/53 ff ausführt, kann das GBA nicht ohne weiteres in den Eintragungstext aufnehmen, was durch das Gesetz nicht geboten ist.

    Da es bei dem Angaben des Namens der Gesellschaft lediglich um die Richtigstellung tatsächlicher Angaben geht (OLG Schleswig, Beschluss vom 1.11.2011 - 2 W 31/11) und diese Richtigstellung von Amts wegen erfolgt (OLG Schleswig, aaO.; Holzer im BeckOK GBO, Hrsg. Hügel, Stand: 01.05.2018, § 22 GBO RNrn. 92, 94), könnten diese Angaben, die auch für das Transparenzregister benötigt werden (Wicke, „GmbH-Gesellschafterliste und Transparenzregister, DB 2017, 2528 ff. unter Zitat BGH vom 04.12.2008 – V ZB 74/08) zwar auch von Amts wegen erfolgen. Dies aber nur, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Verwechslungsgefahr gegeben sind (BGH, aaO.).

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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