Einziehung § 73 StGB

  • Hallo zusammen,

    ich habe in einer Jugendstrafvollstreckungssache eine Einziehung zu vollstrecken.
    Die Verurteilte hat fröhlich im Internet bestellt.
    Tatsächlich seitenweise sind Gegenstände eingezogen worden, teilweise sind die Geschädigten bekannt, teilweise nicht.
    Die Gegenstände wurden fast alle im Rahmen einer Durchsuchung beschlagnahmt.

    Nun kommt aber mein Problem:
    Für einige Gegenstände wurde lediglich ein Veräußerungsverbot ausgesprochen.
    Diese Gegenstände befinden sich noch in der Wohnung der Verurteilten und in der Wohnung eines Dritten ( der mit den Straftaten an sich nichts zu tun hat ).

    Ich habe überhaupt keine Vorstellung, wie ich hier vorgehen muss.

    Vielleicht hat jemand hilfreiche Tipps...

    Vielen lieben Dank schon einmal vorab!

  • Im wesentlichen Schema F:

    1) Mitteilung an die Geschädigten
    2) Beitreibung des Einziehungsgegenstandes
    (Aufforderung zur Ablieferung / Zwangsweise Wegnahme)
    3) Herausgabeverfahren (falls Anmeldungen erfolgen)

  • Soweit schon einmal danke !

    Es handelt sich bei den noch einzusammelnden Dingen um eine halbe Wohnungseinrichtung ( Sofa, Tisch und Stühle, ein Ethanol-Kamin ) :eek:
    Muss das dann gelagert werden ? Da sind die Kosten schnell höher als der Wert.

    Würde ich die Geschädigten erst anschreiben, wenn ich die Dinge auch wirklich habe ?
    Es ist kein Wertersatz angeordnet.


  • Muss das dann gelagert werden ? Da sind die Kosten schnell höher als der Wert.

    Im Rahmen der "Verwaltung" (§ 111m StPO) sollten die wohl schon irgendwo gelagert werden... ;)
    Die Kosten sind Kosten des Verfahrens.


    Würde ich die Geschädigten erst anschreiben, wenn ich die Dinge auch wirklich habe ?

    Nein, die Mitteilung ist "unverzüglich" zu machen, was bedeutet dass du nicht so lange abwartest.

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