Sicherungsverfahren, Gestattungsverfahren

  • Wenn ich gar nicht weiter komme, erhoffe ich mir mal wieder Rat hier im Forum.Es geht um die Kosten eines hiesigen Zivilverfahrens betreffend Verletzungen des Urheberrechtes. Die hier entstandenen Kosten sind unstreitig. Es werden jedoch auch Kosten eines Gestattungsverfahrens und eines Sicherungsverfahrens geltend gemacht, die vorher an einem anderen Gericht gelaufen sind.

    Die Erstattungsfähigkeit ist sogar vom BGH entschieden.(I ZB 41/16)

    Aber es gibt keinen Nachweis zur Höhe und zum Bruchteil, der auf die IP Adresse des Beklagten entfällt. Oder ob seine Adresse überhaupt dabei war.

    Hat jemand sowas schon gehabt ?

    Kann ich einen Nachweis verlangen oder muss ich die vorausgehenden Akten selbst anfordern. (wie der Antragsteler das möchte) ???

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