Zu #19 fällt mir allerdings was ein: Es wurde mal auf Erinnerung ein Pfüb aufgehoben, weil die zu pfändende Forderung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht existiert. Und dies wäre insoweit auch vom Rpfl. zu prüfen. Es war so, dass Anspruch D gepfändet wurde und der Drittschuldner aber kein Kreditinstitut war.
Also heißt es wohl doch: nachfragen.
Und wenn der Gläubiger also aus dem genannten Titel gegen Max Müller vollstrecken will, dann geht das?