Titel gegen Firma, ZV in Lohn möglich?

  • Also zum Verständnis: Titel lautet gegen Max Müller, der eine Bäckerei als Inhaber betreibt. Jetzt soll bei der Bäckerei der Lohn des Max Müller gepfändet werden?

    Wenn ja, würde ich ihn erlassen (Max Müller ist der Inhaber, dieser haftet für die Max Müller Bäckerei, da diese keine juristische Person ist hast du hier keinen Titel gegen eine Firma, die selbst haften könnte), denke aber da wird nix passieren, da er als Inhaber zwar Gelder entnimmt- dies aber üblicherweise nicht im Wege einer Lohnzahlung - das wird ins Leere gehen.

    Wenn er woanders arbeitet, würde ich ihn ebenfalls erlassen, da für den Titel Max Müller und nicht die Bäckerei-mangels eigener Rechtspersönlichkeit- haftet.

    Ggf. wäre der Titel gegen Max Müller zu erlassen gewesen...

  • Nein, Drittschuldner und Schuldner sind nicht identisch. Ich habe nur gestutzt, weil der Titel gegen die Einzelfirma lautet, dann aber der Lohn eines Arbeitnehmers gepfändet wird. Wenn ich aber sagen kann Inhaber = Privatperson, auch wenn der Titel gegen ihn als Inhaber lautet, dürfte die Konstellation in der Tat kein Problem darstellen.

  • Nein, Drittschuldner und Schuldner sind nicht identisch. Ich habe nur gestutzt, weil der Titel gegen die Einzelfirma lautet, dann aber der Lohn eines Arbeitnehmers gepfändet wird. Wenn ich aber sagen kann Inhaber = Privatperson, auch wenn der Titel gegen ihn als Inhaber lautet, dürfte die Konstellation in der Tat kein Problem darstellen.


    Vielleicht hab ich heute auch nur ein Brett vor dem Kopf:
    Ich hab Max Müller eK als Drittschuldner
    Inhaber ist Max Müller
    Titelschuldner ist Max Müller


    Is das so richtig?

  • Die Frage in #1 lässt eigentlich nur eine Antwort zu: Nein!

    Da angebliche Forderungen gepfändet werden, wird der Drittschuldner dem Gläubiger schon sagen, ob und was zu holen ist.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Vielleicht hab ich heute auch nur ein Brett vor dem Kopf:
    Ich hab Max Müller eK als Drittschuldner
    Inhaber ist Max Müller
    Titelschuldner ist Max Müller


    Is das so richtig?

    Das habe ich anders verstanden, gerade nach der Klarstellung:
    Drittschuldner ist Arbeitgeber A.
    Titelschuldner ist Max Müller e.K., Inhaber Max Müller.
    Frage der Threadstarterin demnach: Kann jemand (Max Müller) sowohl eingetragener Kaufmann als auch abhängig Beschäftigter sein?

    Meine Antwort: Ja. Dem Erlass des Pfübs steht von dieser Seite kein Hindernis entgegen.


  • Das sehe ich nun wiederum gänzlich anders.

    Ich weiß nicht, wer in deinem Beitrag der Arbeitgeber A sein soll. Diesen kann ich im ganzen Thread nicht finden.

    Die "Klarstellung" in # 4 ist aus meiner Sicht unzutreffend.

    Auch wenn im Titel als Schuldner Max Müller e.K., Inhaber Max Müller ausgewiesen ist, handelt es sich bei Max Müller (ohne eK) um die gleiche Person. Und dieser kann nicht mit sich selbst ein Arbeitsverhältnis begründet haben. Beim eK gibt es eben keine Trennung zwischen Firma und privat (insbesondere nicht, was die Haftung für Verbindlichkeiten betrifft).

  • Ich weiß nicht, wer in deinem Beitrag der Arbeitgeber A sein soll. Diesen kann ich im ganzen Thread nicht finden.

    Dass der Drittschuldner eben nicht Max Müller ist, entnehme ich aus der Klarstellung der Threadstarterin:

    Nein, Drittschuldner und Schuldner sind nicht identisch.

    Dass der Drittschuldner = Arbeitgeber als A bezeichnet ist, entstammt meiner Phantasie und sollte nur erneut die Nichtidentität zu Max Müller kennzeichnen.

  • Der Sachverhalt in #1 mag nicht optimal formuliert sein. Aber dass Schuldner und Drittschuldner identisch sein sollten, ist dort nicht ansatzweise herauszulesen. Die Frage zielte auch auf eine ganz andere Problematik, nämlich dem Unterschied oder auch nicht zwischen der Firma eK und dem Inhaber des eK. Edit: gestrichen, die Uhrzeit...

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  • Der Sachverhalt in #1 mag nicht optimal formuliert sein. Aber dass Schuldner und Drittschuldner identisch sein sollten, ist dort nicht ansatzweise herauszulesen. ....


    Der Sachverhalt ist jedenfalls missverständlich, wie die Beiträge im Thread zeigen. Sollte dieser so zu verstehen sein, wie du es meinst, gibt es gar kein Problem.

  • Nur zur Klarstellung:

    Herbst hatte nichts von einem Max Müller e. K. geschrieben. Daher vermute ich, dass zum einen der Schuldner nicht im HR eingetragen ist. Zum anderen sieht es so aus, als ob der Titel vermutlich ein VB ist, der von einem Laien-Gläubiger gemacht wurde. Der wusste dann nicht, dass der Schuldner nicht mit "Max Müller Bäcker ..." bezeichnet werden sollte, sondern schlicht als Max Müller.

    Da Herbst sagt, dass der Drittschuldner nicht die Bäckerei ist, würde ich, wenn ich Rpfl. wäre, sämtliche Augen zukneifen, und den Pfüb mit A erlassen.

  • Ob eingetragen oder nicht, ändert an #12 nichts.

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  • Sorry, bin erst jetzt wieder im Dienst...
    Also noch einmal: Titel ist gegen die " Firma Max Müller Bäckerei Inh. Max Müller". So lautet auch der Schuldner im Pfüb. Und dann soll Anspruch A gepfändet werden. DS ist nicht mit dem Schuldner identisch. Die Konstellation könnte ja in der Tat so sein, dass der Schuldner neben seiner Einzelfirma noch irgendwo angestellt arbeitet. Und ich habe mich eben gefragt, ob ich mit dem Titel gegen die Einzelfirma in den Lohn des Max Müllers vollstrecken kann.

  • Sorry, bin erst jetzt wieder im Dienst...
    Also noch einmal: Titel ist gegen die " Firma Max Müller Bäckerei Inh. Max Müller". So lautet auch der Schuldner im Pfüb. Und dann soll Anspruch A gepfändet werden. DS ist nicht mit dem Schuldner identisch. Die Konstellation könnte ja in der Tat so sein, dass der Schuldner neben seiner Einzelfirma noch irgendwo angestellt arbeitet. Und ich habe mich eben gefragt, ob ich mit dem Titel gegen die Einzelfirma in den Lohn des Max Müllers vollstrecken kann.


    Danke für die Klarstellung.

    Zumindest zielführend dürfte der Erlass des beantragten Pfüb so nicht sein. Es liegt nahe, dass der DS zutreffend mitteilt, dass die "Firma Max Müller Bäckerei Inh. Max Müller" mit ihm kein Arbeitsverhältnis und somit keine Lohnansprüche hat.

    Als Schuldner sollte daher im Pfüb der Max Müller (ohne Firmenangabe) vermerkt sein.

  • Ja und würdest du im Pfüb auch einfach den Max Müller als Schuldner angeben, nachdem der VB auf die Firma lautet? Eigentlich bin ich ja über jeden Gläubiger froh, der die Parteibezeichnung aus dem Titel ohne Abänderung übernimmt.

  • Ich verweise auf #6.

    Der Gläubiger, der regelmäßig anwaltlich vertreten ist, sollte wissen, was er pfändet bzw pfänden will. Da würde ich nicht nachfragen.

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  • Ja und würdest du im Pfüb auch einfach den Max Müller als Schuldner angeben, nachdem der VB auf die Firma lautet? Eigentlich bin ich ja über jeden Gläubiger froh, der die Parteibezeichnung aus dem Titel ohne Abänderung übernimmt.


    Nein, ich würde die Schuldnerbezeichnung nicht einfach ändern, sondern ggf. dem Gl. entsprechende Bedenken mitteilen.

    Ob der VB auf die Firma lautet, spielt beim eK ja gar keine Rolle.

    Aufpassen muss man allenfalls wegen der örtlichen Zuständigkeit. Diese richtet sich dennoch nach dem Wohnsitz des Schuldners.

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