Vollstreckung, Sicherungshypothek Gesamthandsgemeinschaft jugosl.(serbischem) Recht

  • Ich habe hier einen dinglichen Arrest gegen einen serbischen Staatsbürger. Es gibt einige Konten sowie ein Grundstück. Eingetragen, bzw. berechtigt ist er jeweils mit seiner Ehefrau in Gesamthandsgemeinschaft nach jugoslawischem Recht.

    Ich hätte nun vermutet, dass ich gegen beide einen Titel brauche.
    Nun wird mitgeteilt, dass die Ehefrau bereits 2016 verstorben ist.

    Es wird ein Erbschein vorgelegt, Mann und 3 Kinder jeweils 1/4. (richtig? Rpfl. hat unterschrieben, Richtervorbehalt wegen Auslandsrecht?)

    Im Grundbuch ist noch die Gesamthandsgemeinschaft eingetragen.

    Kann ich gegen den Mann vollstrecken (Arresthypo, Veräußerungsverbot, Pfändungen?) Wie? Oder sind mir aufgrund der Gemeinschaft die Hände gebunden?

    Die höchste Form des Glücks ist Leben mit einem gewissen Grad an Verrücktheit.
    Erasmus von Rotterdam

  • Nun wird mitgeteilt, dass die Ehefrau bereits 2016 verstorben ist.

    Es wird ein Erbschein vorgelegt, Mann und 3 Kinder jeweils 1/4. (richtig? Rpfl. hat unterschrieben, Richtervorbehalt wegen Auslandsrecht?)

    Wenn der Sterbefall nach dem 17.08.2015 eintrat und d. Verstorbene ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatte wird d. Verstorbene aufgrund deutschem Erbrecht beerbt. (Sofern keine Verfügung von Todes wegen mit abweichender Rechtswahl vorliegt).

    PS:

    § 16 I Nr. 6 RPflG, § 1 a I Nr. 3 AufhRiVbV: kein Richtervorbehalt

    Einmal editiert, zuletzt von TiKa (14. August 2018 um 14:43) aus folgendem Grund: PS angefügt

  • Danke, das war mir neu. Aber ist das dann nicht so was wie eine fortgesetzte Gütergemeinschaft? oder tatsächlich Bruchteile?

    Die höchste Form des Glücks ist Leben mit einem gewissen Grad an Verrücktheit.
    Erasmus von Rotterdam

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