Aufhebung Gebäudeeigentum, Nutzungsrecht nicht eingetragen

  • Gibt es hier Spezialisten für Ost- Recht die mir helfen können?

    Ich habe ein Grundstücksgrundbuch und ein Gebäudegrundbuch. Im Grundstücksgrundbuch ist kein Nutzungsrecht eingetragen. In der Akte zum Gebäudegrundbuch befindet sich allerdings eine Urkunde über die Übertragung des Nutzungsrechts an einer genossenschaftlich genutzten Bodenfläche zur Errichtung eines Eigenheims aus dem Jahre 1978 nebst dem Ersuchen auf Anlegung des Gebäudegrundbuchs.

    Eigentumsverhältnisse sind in beiden Grundbüchern identisch. Belastungen auch (Gesamtrecht in Abt. III an beiden Blättern).

    Nun erklärt der Eigentümer in notarieller Urkunde, dass er das bestehende Gebäudeeigentum und das bestehende Nutzungsrecht aufgeben und bewilligen und beantragen, dies durch Schließung des Gebäudegrundbuchblattes zu vollziehen.

    Ich hatte solche Fälle bisher nur, wenn auch ein Nutzungsrecht eingetragen war. Dann habe ich das Nutzungsrecht gelöscht und das Gebäudegrundbuch geschlossen. (Zustimmung der Gläubiger dürfte hier entbehrlich sein aufgrund gleicher Belastung im Grundstücksgrundbuch).

    Meine eigentliche Frage ist nun, wie ich vorzugehen habe, da ein Nutzungsrecht ja gar nicht eingetragen ist. Mein HRP 12. Auflage sagt in RNr. 4275, dass, wenn ein Nutzungsrecht nicht eingetragen ist, gemäß Art 233 § 4 Abs. 6 S 2 EGBGB die notariell beurkundete Aufgabeerklärung des Bererchtigten und Einreichung dieser Erklärung beim Grundbuchamt genügt. Das Grundbuchamt habe dann keine weiteren Prüfungspflichten, da ja nicht bekannt ist, wer der Berechtigte ist.
    Die Ausführungen scheinen dabei davon auszugehen, dass es auch kein Gebäudegrundbuch gibt. Die Erklärung wird dann wohl einfach zu den Akten genommen und fertig. In meinem Fall sehe ich doch aber im Gebäudegrundbuch, wer der Berechtigte ist .. und ich denke, ich müsste das Gebäudeblatt ja auch schließen, oder? Wie würde ich das konkret eintragen? Und ist in dem Grundstücksgrundbuch gar nichts zu vermerken?

  • Wenn das GGB geschlossen werden soll, braucht im Grundstücksgrundbuch kein Nutzungsrecht eingetragen und dann gelöscht werden.Im GGB ist die Schließung zu vermerken - in der Abschreibungsspalte im GGB (bei uns heißt das sinngemäß: Wegen Löschung des Nutzungsrechtes an dem Grundstück Flur... Flurstück ... wird dieses Blatt geschlossen am ^==Datum==. )Das Problem ist hier die Gesamtbelastung von GGB und Grundstücksgrundbuch. Da ist wohl die Zustimmung der Gläubiger erforderlich, da diese um ihr Wahlrecht nach § 1132 BGB gebracht werden - es gibt hierzu unterschiedliche Rechtsauffassungen...)Im Grundstücksgrundbuch wäre dann ein Vermerk bei den Grundpfandrechten nötig - wegen der dann nicht mehr bestehenden Gesamtrechte.

    Wo das Gesetz nicht hilft, da muss Klugheit raten. (J. W. Goethe)

  • Nach § 5 Abs. 1 GGV hätte das (zu DDR-Zeiten nicht buchbare genossenschaftlich verliehene) Nutzungsrecht "bei nächster Gelegenheit" im Grundstücksgrundbuch nachgetragen werden müssen.

    Du könntest also auch jetzt noch der guten Ordnung halber das Nutzungsrecht nachtragen - und dann wie üblich (gleich wieder) löschen, das Gebäudeblatt schließen etc.
    ... Oder du nimmst nur alles zu den Akten, machst jeweils entsprechende Vermerke und schließt das Gebäudegrundbuch infolge Aufgabe des Nutzungsrechts.

    Es gilt im Übrigen ganz normal § 78 SachenRBerG.

    Wegen der (Gesamt-)Belastung und evtl. Zustimmungspflicht - siehe Schöner/Stöber (15. Aufl.) RN 699

    Greif niemals in ein Wespennest - doch wenn du greifst, so greife fest. (W. Busch)

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