Gibt es hier Spezialisten für Ost- Recht die mir helfen können?
Ich habe ein Grundstücksgrundbuch und ein Gebäudegrundbuch. Im Grundstücksgrundbuch ist kein Nutzungsrecht eingetragen. In der Akte zum Gebäudegrundbuch befindet sich allerdings eine Urkunde über die Übertragung des Nutzungsrechts an einer genossenschaftlich genutzten Bodenfläche zur Errichtung eines Eigenheims aus dem Jahre 1978 nebst dem Ersuchen auf Anlegung des Gebäudegrundbuchs.
Eigentumsverhältnisse sind in beiden Grundbüchern identisch. Belastungen auch (Gesamtrecht in Abt. III an beiden Blättern).
Nun erklärt der Eigentümer in notarieller Urkunde, dass er das bestehende Gebäudeeigentum und das bestehende Nutzungsrecht aufgeben und bewilligen und beantragen, dies durch Schließung des Gebäudegrundbuchblattes zu vollziehen.
Ich hatte solche Fälle bisher nur, wenn auch ein Nutzungsrecht eingetragen war. Dann habe ich das Nutzungsrecht gelöscht und das Gebäudegrundbuch geschlossen. (Zustimmung der Gläubiger dürfte hier entbehrlich sein aufgrund gleicher Belastung im Grundstücksgrundbuch).
Meine eigentliche Frage ist nun, wie ich vorzugehen habe, da ein Nutzungsrecht ja gar nicht eingetragen ist. Mein HRP 12. Auflage sagt in RNr. 4275, dass, wenn ein Nutzungsrecht nicht eingetragen ist, gemäß Art 233 § 4 Abs. 6 S 2 EGBGB die notariell beurkundete Aufgabeerklärung des Bererchtigten und Einreichung dieser Erklärung beim Grundbuchamt genügt. Das Grundbuchamt habe dann keine weiteren Prüfungspflichten, da ja nicht bekannt ist, wer der Berechtigte ist.
Die Ausführungen scheinen dabei davon auszugehen, dass es auch kein Gebäudegrundbuch gibt. Die Erklärung wird dann wohl einfach zu den Akten genommen und fertig. In meinem Fall sehe ich doch aber im Gebäudegrundbuch, wer der Berechtigte ist .. und ich denke, ich müsste das Gebäudeblatt ja auch schließen, oder? Wie würde ich das konkret eintragen? Und ist in dem Grundstücksgrundbuch gar nichts zu vermerken?