Forderung vor Insolvenz, Titel kurz vor Beendigung +Insolvenz

  • Der Gläubiger hat einen VB erwirkt am 15.03.2018. Darin ist eine Forderung tituliert - Beiträge zur privaten Pflegeversicherung - von 01.05.2014 bis 30.11.2016.

    Insolvenzverfahren wurde eröffnet am 14.12.2015.

    Am 27.04.2018 wurde das Insolvenzverfahren nach Abhalten eines Schlusstermins und Vollzug der Schlussverteilung a u f g e h o b e n.

    Von Restschuldbefreiung ist keine Rede.

    Kann nun der Gläubiger wieder vollstrecken?

  • spontan ohne sehr viel InsO Ahnung zu haben:

    Es wird nach Schlussverteilung und Aufhebung des Insolvenzverfahrens noch nicht über die Restschuldbefreiung entschieden. Denn diese wird regelmäßig erst nach Beendigung der Wohlverhaltensperiode ( 6 Jahre nach Eröffnung) erteilt. Es sei denn sie wird wegen anderer Umstände vorzeitig versagt.

    Da im VB Forderungen enthalten sind, die Insolvenzforderungen sind, würde ich den Gläubigervertreter auf das Insolvenzverfahren hinweisen und bitte den Antrag zu korrigieren bzw. zurückzunehmen und bitten die entsprechenden Forderungen im Insolvenzverfahren geltend zu machen.

  • Man muss hier unterscheiden, zwischen Insolvenzgläubiger (§ 38 InsO, Forderung vor Insolvenzeröffnung entstanden) und Neugläubiger (Forderung nach Insolvenzeröffnung entstanden.

    Mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens gilt § 294 Abs. 1 InsO, d. h. dass Insolvenzgläubiger nicht vollstrecken dürfen.

    Für Neugläubiger, d. h. Inhaber von Forderungen, die erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet werden, gilt das Vollstreckungsverbot des Abs. 1 nicht. Sie dürfen in das freie, nicht auf den Treuhänder übertragene Vermögen des Schuldners vollstrecken.

    Die Antwort lautet hier ja und nein :).

    Hinsichtlich der Forderungen, die vor Insolvenzeröffnung entstanden sind, darf nicht vollstreckt werden hinsichtlich der nach Insolvenzeröffnung entstanden Forderung darf vollstreckt werden.

  • Man muss hier unterscheiden, zwischen Insolvenzgläubiger (§ 38 InsO, Forderung vor Insolvenzeröffnung entstanden) und Neugläubiger (Forderung nach Insolvenzeröffnung entstanden.

    Mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens gilt § 294 Abs. 1 InsO, d. h. dass Insolvenzgläubiger nicht vollstrecken dürfen.

    Für Neugläubiger, d. h. Inhaber von Forderungen, die erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet werden, gilt das Vollstreckungsverbot des Abs. 1 nicht. Sie dürfen in das freie, nicht auf den Treuhänder übertragene Vermögen des Schuldners vollstrecken.

    ...


    Wie will man vor Pfüb-Erlass prüfen, ob die in deinem letzten Satz genannte Voraussetzung zutrifft? :gruebel:

  • Als Vollstreckungsgericht bekommt man Mitteilungen nach der MiZi.


    :gruebel: Was bzw. welche meinst du damit?

    Unabhängig davon, was sollen die Mitteilungen nach der Mizi zu der von dir benannten Voraussetzung (für die Vollstreckung durch Neugläubiger) aussagen?

    "Sie dürfen in das freie, nicht auf den Treuhänder übertragene Vermögen des Schuldners vollstrecken."

  • In der sogenannten Wohlverhaltensperiode greift nur die Abtretungserklärung des Schuldners bzw. der Schuldner muss die Hälfte einer angefallen Erbschaft an den Treuhänder abführen.

    In alle anderen Vermögenswerte kann, soweit diese pfändbar sind, vollstreckt werden.

    Da das Vermögen des Schuldners im laufenden Insolvenzverfahren verwertet worden ist, besitzt der Schuldner in der Regel nichts mehr.

    Typisches Beispiel hierfür ist der Lottogewinn in der WVP, der durch Neugläubiger gepfändet werden kann.

  • Bei der Umzugsfreudigkeit zahlreicher Schuldner (und der hier öfters wahrgenommenen Verlegung des Wohnsitzes kurz vorm Insolvenzantrag in eine andere örtliche Zuständigkeit, bevorzugt ein anderes Bundesland, mit anschließenden Rückzug kurz nach der Eröffnung) würde ich nicht davon ausgehen, dass das gerade zuständige Vollstreckungsgericht auch das Gericht nach der MIZI ist.

    Grundsätzlich darf ich aber davon ausgehen, dass ich bei insolvenzbekanntnmachungen.de eine RSB-Ankündigung finde, wenn sich eine Wohlverhaltensphase an das Insolvenzverfahren anschließt (soweit ich mit der Suchfunktion umgehen kann).

    Finde ich keine/gibt es keine, können Alt- und Neugläubiger vollstrecken. War ich nur zu blöd zum finden, mag eine Beschwerter Erinnerung gegen meinen PfÜB einlegen.

  • Finde ich keine/gibt es keine,

    Da hast Du ja die InsoBekV, immer nach dem Motto: bloß weil ich nichts finde, heißt nicht, dass es nichts gibt. Und manchmal wird nicht veröffentlicht. Da braucht man auch auch keine Löschungsfristen zu beachten.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • In der sogenannten Wohlverhaltensperiode greift nur die Abtretungserklärung des Schuldners bzw. der Schuldner muss die Hälfte einer angefallen Erbschaft an den Treuhänder abführen.

    In alle anderen Vermögenswerte kann, soweit diese pfändbar sind, vollstreckt werden.

    Da das Vermögen des Schuldners im laufenden Insolvenzverfahren verwertet worden ist, besitzt der Schuldner in der Regel nichts mehr.

    Typisches Beispiel hierfür ist der Lottogewinn in der WVP, der durch Neugläubiger gepfändet werden kann.


    Also eigentlich sinnlos die Pfändungsversuche der Neugläubiger, vor allem hinsichtlich Bankverbindungen.

  • Nein gerade Kontopfändungen bringen doch immer mal was schon wenn der Schuldner nicht über den kompletten Freibetrag verfügt.


    Das kann ich mir bei hiesigen (Insolvenz-)schuldnern nicht vorstellen.

    Viele benötigen den kompletten Freibetrag überhaupt nicht, weil deren Einkommen darunter liegt.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!