• Hi!
    Folgende Frage:
    Die im Ausland wohnende Miterbin (Erbschein noch nicht beantragt) hat ihre in Deutschland wohnhafte Bekannte schriftlich bevollmächtigt Akteneinsicht in die Nachlassakte zu nehmen. Die Bekannte ist eine Privatperson keine Anwältin.

    Geht das? Bzw. ist das ein Fall von §13 II FamFG?

    Grüße Döner

  • In diesem Fall dürfte wohl § 13 FamFG einschlägig sein. Der Kreis der potentiellen Bevollmächtigten ergibt sich aus § 10 FamFG.
    Siehe hierzu: Keidel, FamFG, 19. Auflage 2017, § 13 Rn 56.

    Ob § 13 II FamFG hier anwendbar ist, würde ich eher bezweifeln (Rn 29 ff).

    Nachtrag:
    § 13 I FamFG spricht von einem Einsichtsrecht der Beteiligten. Die Beteiligten sind in §§ 345, 7 FamFG geregelt. Die Bekannte der Miterbin ist jedenfalls keine Beteiligte in diesem Sinne. Ein Einsichtsrecht lässt sich hieraus nicht ableiten.
    § 13 II FamFG setzt voraus, dass der Dritte ein berechtigtes Interesse hat und dieses glaubhaft machen kann. Das ist m.E. hier nicht gegeben, denn die Bekannte hat kein eigenes Interesse, sie soll lediglich anstelle der Miterbin Einsicht nehmen. Die Miterbin hat jederzeit die Möglichkeit, einen ortsansässigen Rechtsanwalt zur Einsichtnahme zu bevollmächtigen. § 13 II FamFG kann nach meinem Verständnis nicht dafür genutzt werden, die Vorschrift des § 10 FamFG zu umgehen.

    Einmal editiert, zuletzt von Bodil (15. August 2018 um 07:48)

  • Da es hier nicht um die rechtliche Vertretung im Verfahren, sondern um die Vertretung bei der Akteneinsicht handelt, würde ich die Vollmacht hier akzeptieren.

    Die Beteiligte kann ohne Anwalt Akteneinsicht nehmen, also darf sie dieses Recht meiner Ansicht nach auch durch eine Beteiligte mit Vollmacht ausüben lassen. Da halt ich meinen Kopf auch für hin.

    Sorry Bodil- die Miterbin auf einen Anwalt zu verweisen, halte ich hier für die schlechteste Idee.


    Ich denke dass ist auch im Sinne des Gesetzgebers, der die Bevollmächtigung einschränkte, um das Eindringen von Nichtanwälten in die Rechtsberatung zu verhindern- hier wird die Vollmacht jedoch nicht ausgeübt um Rechtsberatung zu betreiben sondern um ein Akteneinsichtsrecht aus dem Ausland zu ermöglichen und auf das Erforderliche zu beschränken.
    (Sonst hätte sich die Beteiligte -statt zu bevollmächtigen- auch eine komplette Aktenkopie schicken lassen können. Dieses Recht hat sie als Beteiligte (§ 13 I und III FamFG) und dies wäre wohl auch die Folge, wenn ich die Bevollmächtigte abweise. )

    2 Mal editiert, zuletzt von Insulaner (15. August 2018 um 12:26) aus folgendem Grund: Fundstelle und Ergänzung

  • Dann darf man im Übrigen konsequenterweise auch keine Inkassobüros als Vertreter für Aktenauskünfte akzeptieren.

    Das ist sicherlich eine vertretbare Ansicht.

    Wenn man allerdings Inkassobüros (als Vertreter) Auskunft gewährt, dann darf man m.E. hier die Vollmacht nicht ablehnen.

  • Dann darf man im Übrigen konsequenterweise auch keine Inkassobüros als Vertreter für Aktenauskünfte akzeptieren.

    Das ist sicherlich eine vertretbare Ansicht.

    Nein!

    Das ist keinesfalls eine vertretbare Ansicht!!!

    Man muss zwischen Vertretung im Verfahren (also Antragstellung, Rechtsmitteleinlegung etc.) und der Vertretung bei der Akteneinsicht unterscheiden!
    Auch wenn ein Beteiligter sich durch einen Dritten bei der Akteneinsicht vertreten läßt, ist dies kein Fall des § 10 FamFG, der eine Vertretung in Verfahrenssachen regelt. Die reine Akteneinsicht ist aber (noch) keine Verfahrenshandlung. Es wird kein verfahrensleitender Antrag oder eine sonstige Stellung des so Bevollmächtigten begründet, dass der so Bevollmächtigte in Verfahrensfragen als Vertreter des Beteiligten angesehen (und angeschrieben) werden müsste. Ganz eindeutig.

    Gleiches gilt übrigens auch bei einer reinen Postvollmacht oder Zustellungsvertretung, die nach den Vorschriften der ZPO geregelt ist. Solange der Postempfangsbevollmächtigte lediglich mit Wirkung für und wider den so Vertretenen die Post des Gerichts engegennimmt, ist dies kein Fall des § 10 FamFG. Die Zustellung ist (wg. Fristen etc.) als wirksam anzusehen. Anträge stellen oder Rechtsmittel einlegen, darf er aber nicht.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Ansichtssache.
    Ich vertrete diese Meinung allerdings auch nicht und erteile Auskünfte an Bevollmächtigte die nicht unter §10 FamFG fallen, da ich diesen ebenfalls für nicht einschlägig erachte.
    Allerdings habe ich auch schon gehört, dass es Gerichte gibt die das anders handhaben (wenn ich mich recht erinnere gab es vor nicht allzu langer Zeit hier auch schon mal einen Thread).
    Aber der Gesetzeswortlaut ist m.E. nicht besonders eindeutig, weshalb man auch anderer Auffassung sein könnte.

  • Leider habe ich bislang noch keine wirklich hilfreiche Entscheidung zur Thematik gefunden. :(
    Lediglich hier wird die Problematik zumindest in Teilen aufgegriffen (im betreffenden Fall ging es allerdings um Kosten für eine Auskunft, die ein Inkassobüro für einen Dritten einholen sollte):

    [...] Für weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass erhebliche Bedenken bestehen, dass ein Inkassobüro überhaupt berechtigt ist, einen Dritten bei einer begehrten Einsicht in Akten in einer Nachlasssache bzw. Erteilung einer Auskunft über eine Nachlasssache zu vertreten. Geht man wie der Senat davon aus, dass es sich bei einem entsprechenden Antrag auf Erteilung einer Auskunft um ein eigenständiges Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach § 13 FamFG handelt, dann findet auf dieses Verfahren auch § 10 FamFG Anwendung. Damit ist eine Vertretung eines an diesem Auskunftsverfahren Bet. nur durch die dort vorgesehenen Personen möglich.

    OLG Köln: Negativauskunft über ein Nachlassverfahren – KostenNJW-RR 2018, 767


  • Auch wenn ich mit dem OLG Köln haufiger mal auf einer Wellenlänge bin, so gehe ich hier davon aus, dass es auf dem Holzweg ist und ihm einige auf den Holzweg gefolgt sind.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Eine Akteneinsicht ist nie und nimmer eine Verfahrenshandlung im Sinne des FamFG sondern eigenständige Sache.

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  • Wenn das berechtigte Interesse glaubhaft gemacht ist, die Bevollmächtigung nachgewiesen ist und keine schützenswerten Interressen der Beteiligten entgegen stehen: Ja!

    Und übrigens: Alter Hut: https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php?86634-Gläubigeranfragen-Inkassounternehmen&p=1135046&highlight=Akteneinsicht+Beteiligter#post1135046

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

    Einmal editiert, zuletzt von Ernst P. (16. August 2018 um 21:57)

  • Ich hänge mich hier mal ran.

    Mir liegt eine Beschwerde von einem Interessenten für ein Grundstück über den Nachlasspfleger vor.

    Der Interessent möchte eine Abschrift der Stellungnahme des Nachlasspflegers zur Beschwerde haben.

    Kann ich die Stellungnahme dem Interessent zuschicken?

  • Zu was ging denn die Beschwerde ein? Ist der Anfragende denn Beteiligter oder um was geht es denn genau?

    In der Regel haben nämlich solche Interessenten für Immobilien keinerlei Beteiligtenstatus oder irgendwelche Rechte um irgendwelche Dinge aus der Akte zu erfahren.

    Anders gesagt: Wenn er ein Problem mit dem NLP hat, muss er sich an das Zivilgericht wenden.

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    Einmal editiert, zuletzt von TL (22. August 2022 um 08:29)

  • Das klingt für mich nach dem durchaus gängigen Versuch, entweder über das Gericht den Pfleger im Sinne des Erwerbsinteressenten zu disziplinieren oder die Informationen zu erhalten, die der Pfleger (meist aus gutem Grund) nicht herausgibt. Ob ich überhaupt eine Stellungnahme des Pflegers einhole und diese dann auch noch bekannt mache, ist allerdings einzelfallabhängig.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Mir liegt eine Beschwerde von einem Interessenten für ein Grundstück über den Nachlasspfleger vor.


    Das ist m.E. als Anregung zur Einleitung von Aufsichtsmaßnahmen (§1837 Abs. 2 BGB) anzusehen.


    Der Interessent möchte eine Abschrift der Stellungnahme des Nachlasspflegers zur Beschwerde haben.


    Das würde mich nicht interessieren.


    Kann ich die Stellungnahme dem Interessent zuschicken?


    Wieso solltest du? Ich sehe dazu keine Veranlassung.
    Wenn - wie zu erwarten - keine Pflichtverletzung des NLP zu erkennen ist, dann würde ich dem Beschwerdeführer dies kurz mitteilen und sagen dass kein Anlass für eine weitere Veranlassung gesehen wird.
    Der Beschwerdeführer kann die Entscheidung keine Maßnahmen zu treffen m.E. auch nicht anfechten, weil er nicht in seinen Rechten verletzt sein kann. Er ist nicht Verfahrensbeteiligter.
    Wenn ich überhaupt darüber nachdenken würde die Stellungnahme weiterzugeben, würde ich zuerst beim NLP nachfragen ob er dagegen Bedenken hätte.

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