und es stellt in der Regel eine Eingriff in die Grundrechte des Betroffenen dar, Art. 5 Abs. 1, Art. 8 GG.
Aber doch erst, nachdem er das Gefährderschreiben erhalten hat? Zur Zeit liegt also (nur) ein drohender Eingriff in die Grundrechte des Antragstellers vor. Bliebe als Begründung für die Bewilligung der BerH nur, dass zu prüfen wäre, ob er den Termin überhaupt wahrnehmen muss